Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.07.2015 – 5 WF 143/15
ECLI:DE:OLGHE:2015:0727.5WF143.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach, 4. Mai 2015, 318 AR 78/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss wendet, ist unbegründet.
Das Amtsgericht Offenbach war im Wege der Rechtshilfe im Rahmen eines in der Türkei vor dem Familiengericht Kahramanmara anhängigen Scheidungsverfahrens ersucht worden, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin einzuholen. Im Rahmen der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, in dem auch ein Anhörungstermin von dem Amtsgericht durchgeführt worden ist, wurde die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin tätig.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Gemäß §§ 114 ff. ZPO kann Verfahrenskostenhilfe nur für Verfahren bewilligt werden, die bei deutschen Gerichten anhängig sind (Zöller/Geimer § 114 ZPO, Rn. 1), was vorliegend nicht der Fall war. Voraussetzung ist nämlich stets, dass es sich bei dem betreffenden inländischen gerichtlichen Verfahren um ein Erkenntnis, oder Vollstreckungsverfahren (vgl. § 119 Abs. 2 ZPO) handelt (KG FamRZ 2006, 1210; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Übers. § 114 ZPO Rn. 5).
Das vorliegende Ehescheidungsverfahren war aber bei einem türkischen Familiengericht rechtshängig und die Antragsgegnerin hätte gegebenenfalls dort um Verfahrenskostenhilfe für die vom Amtsgericht Offenbach im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Beweisaufnahme nachsuchen müssen. Das dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende und hier anzuwendende Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil, oder Handelssachen vom 18. März 1970 (Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 54, Seite 1472 ff), sieht lediglich die Erstattung von Entschädigungen für an Sachverständige oder Dolmetscher im Rahmen der Erledigung des Rechtshilfeersuchen gezahlten Entschädigungen vor, nicht aber den Parteien bzw. Beteiligten entstandene Anwaltskosten. Insoweit fehlt es insbesondere an einer Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO.