Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.09.2015 – 3 Ws 779/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:0911.3WS779.15.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 10. August 2015, 1b StVK1108/15, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer Darmstadt - 1b StVK 1108/15 - vom 10. August 2015 wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Der Verurteilte ist in dieser Sache unverzüglich zu entlassen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer Darmstadt vom 10. August 2015 ist unbegründet.

Die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13. September 2005 ist unzulässig. Denn es bestehen zumindest ernstliche Zweifel, ob die erforderliche Belehrung des Verurteilten gem. § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 StrVollstO in einer für ihn verständlichen Sprache erfolgt ist. Im Falle nicht ordnungsgemäß erfolgter oder gar unterbliebener Belehrung ist die Nachholung der Vollstreckung grundsätzlich unzulässig (OLG Stuttgart RPfl 1981, 120; OLG Karlsruhe NStZ 1999, 222).

Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte in der englischen Sprache mündlich belehrt wurde, was er nach Aktenlage möglicherweise hätte verstehen können, liegen nicht vor. Zwar hat der Senat keinen Zweifel, dass der Verurteilte am 11. August 2006 eine schriftliche Belehrung in englischer Sprache erhalten hat. Gleichwohl bestehen Zweifel, dass er diese schriftliche Belehrung aufgrund seiner Englischkenntnisse verstehen konnte.

§ 17 Abs. 2 StrVollstO setzt insoweit ein mögliches Verständnis voraus („verständliche Sprache“). Das Urteil vom 26. September 2005 verhält sich nur rudimentär zu den Englischkenntnissen des Verurteilten, zu den Englischkenntnissen eines Kapitäns werden keine Feststellungen getroffen. Weitergehende Kenntnisse ergeben sich auch nicht aus der Rechtshilfevernehmung vom 20.4.05 (Bl. 574 d.A.), die „teilw. in dänisch, teilw. in englischer Sprache“ geführt wurde.

Auch aus der Festnahmeanzeige vom 30. Mai 2015 ergeben sich keine Erkenntnisse über die Art der Verständigung bei der Festnahme.

Alleine die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis (Blatt 46 VH) dokumentiert ein Verständnis nicht. Insbesondere liegt es nicht fern, dass ein Verurteilter wegen der angekündigten Haftentlassung zum Zwecke der Abschiebung auch ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung eine solche Erklärung unterzeichnet. Zudem hätte eine dänische Übersetzung zeitnah beschafft werden können.

Eine deutschsprachige Belehrung (Blatt 46 d.A.: „v.u.g.“) hätte mangels nachvollziehbarer Deutschkenntnisse des Verurteilten nicht ausgereicht.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Belehrung mit der Folge nachgeholt werden kann, dass die Vollstreckung danach zulässig ist, wenn der Verurteilte noch Gelegenheit hatte, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zu verlassen (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 254; Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 8).