Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.10.2015 – 23 W 55/15
ECLI:DE:OLGHE:2015:1028.23W55.15.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 25. September 2015, 2-28 O 352/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25.9.2015 wird der Streitwert festgesetzt auf bis 16.000,- €.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: bis 7.000,-€
Gründe
I
Die Klägerin hatte bei der Beklagten im Jahre 2006 ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie über 105.000,- € aufgenommen. Im September 2012 trat sie an die Beklagte heran, den Darlehensvertrag aufzulösen, da sie die Immobilie veräußert habe. Die Beklagte beanspruchte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung von 10.934,07 €, die die Klägerin auch entrichtet hat, und deren Rückforderung Gegenstand der Klage ist. Mit Anwaltsschreiben vom 5.11.2014 hat sie zudem den Widerruf des Darlehensvertrages erklären lassen und hat mit der Klage auch die Feststellung begehrt, dass der geschlossene Darlehensvertrag infolge des Widerrufs nicht mehr wirksam ist.
Das Landgericht hat den Gegenstandswert auf 84.000,- € als 80 % des Nettodarlehensbetrages festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 7.10.2015 eingegangenen Beschwerde, die zum Ziel hat, den Streitwert auf lediglich 12.000,- € festzusetzen. Wie das Landgericht selbst ausgeführt habe, komme dem Feststellungsantrag lediglich geringer wirtschaftlicher Wert zu, so dass der Gesamtstreitwert mit 12.000,-€ angemessen bewertet sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.10.2015 nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II
Die Beschwerde ist statthaft nach § 68 Abs. 1 GKG. Da auch die erforderliche Beschwer erreicht ist, ist sie insgesamt zulässig und hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.
Zwar vertritt auch der Senat die Auffassung, dass sich der Streitwert einer Klage, die auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags gerichtet ist, grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta richtet (Senatsbeschl. v. 17.4.2015 - 23 W 17/15; vom 29.7.2015 - 23 W 33/15). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Darlehensvertrag bei dessen Widerruf seitens der Klägerin bereits abgewickelt und auch eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt worden war. Das Landgericht führt deshalb völlig zu Recht im Urteil vom 11.9.2015 aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unwirksamkeit nicht mehr besteht und der Beklagten aufgrund des erklärten Widerrufs ggf. nicht zustehende Beträge seitens der Klägerin beziffert werden können (Vorrang der Leistungsklage).
In Konstellationen wie hier erscheint es deshalb angezeigt, zur Bemessung des Streitwertes des Feststellungsantrages auf einen - geringen - Prozentsatz des Nominaldarlehensbetrages abzustellen. Mit Blick darauf, dass das streitgegenständliche Darlehen bereits im Jahr 2006 begeben wurde, erscheinen 3 % des Nominaldarlehensbetrages angemessen, das wirtschaftliche Interesse am Feststellungsantrag zu bewerten. Dies ergibt den Betrag von 3.150,- €, der zu dem Zahlungsantrag zu 2) hinzugerechnet werden muss, woraus sich insgesamt ein Streitwert bis 16.000,- € ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.