Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.11.2015 – 3 U 119/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:1105.3U119.15.0A

Anmerkung

Der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 21.9.2015 ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 5. Mai 2015, 1 O 280/14

nachgehend BGH, 19. Juli 2017, IV 531/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 79.160,76 € festgesetzt.

Gründe

Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.09.2015. Von der ihm eingeräumten Befugnis zur Stellungnahme hierzu hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten und auf seinen Antrag verlängerten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Eine weitere Fristverlängerung, wie mit Schriftsatz vom 2.11.2015 beantragt, kam nicht in Betracht. Die ursprünglich gesetzte Frist von zwei Wochen erfüllt die gesetzliche Vorgabe (§ 277 Abs. 3 ZPO), ist grundsätzlich verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2011, 3357 ) und entspricht im Hinblick auf den mit § 522 Abs. 2 ZPO verbundenen Gedanken der Verfahrensbeschleunigung der herrschenden Meinung (OLG Rostock OLGR 2009, 268; Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, § 522 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO, § 522 Rn. 34; Münchner Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher § 522 Rn. 24; vgl. auch von Hommerich/Prütting/Ebers/Lang/Traut, Rechtstatsächliche Untersuchung zu den Auswirkungen der Reform des Zivilprozessrechts auf die gerichtliche Praxis, Köln 2006, S. 206). Der Rechtsstreit weist weder besondere rechtliche noch tatsächliche Probleme auf noch hat er einen ungewöhnlich großen Umfang. Alle zur Zurückweisung der Berufung führenden Umstände waren bereits Gegenstand der Verhandlung erster Instanz, sind also weder neu noch überraschend. Dass dem Kläger die Berufungserwiderung erst nach dem Hinweisbeschluss zuging, zeigt, dass der Senat bemüht ist, dem Beschleunigungsgebot des § 522 Abs. 2 ZPO zu genügen, hat auf den Lauf der dem Kläger gesetzten Frist aber keinen Einfluss, weil dieser zu den Hinweisen des Senats, nicht zur Erwiderung rechtliches Gehör erhält. Bereits mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 hat der Senat deswegen eine weitere Fristverlängerung ausdrücklich abgelehnt. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO) und steht auch einem neuerlichen Antrag grundsätzlich entgegen. Ob etwas anders zu gelten hätte, wenn die Zustimmung des Beklagten zur weiteren Fristverlängerung vorgelegen hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.