Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.11.2015 – 6 W 88/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:1105.6W88.15.0A

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von jedem der Beklagten € 5.614,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 an die Klägerseite zu erstatten sind.

Der Beschwerdewert beträgt € 11.228,85.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landgericht die der Klägerin für die erste Instanz zu ersetzenden Kosten festgesetzt hat. Hierfür biete die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils keine rechtliche Grundlage, weil das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten ein Teilurteil erlassen hat, das nur die Beklagte zu 1) betrifft und das die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehält. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Senat die Kostenentscheidung des Landgerichts bislang nicht abgeändert. Die Kosten waren daher aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils festzusetzen. Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren werden mit der Beschwerde keine Einwände erhoben.

2. Zu Unrecht ist das Landgericht allerdings von einer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 101 IV ZPO) ausgegangen. Mehrere Streitgenossen tragen die Kosten in der Regel nach Kopfteilen (§ 100 I ZPO). Die Beträge sind daher je Streitgenosse einzeln festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Streitgenossen"). Die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Festsetzung der Kosten lagen nicht vor. Sie kommt nur in Betracht, wenn sich eine gesamtschuldnerische Haftung aus dem Titel (Tenor oder Gründe) ergibt. Im Kostentenor des landgerichtlichen Urteils ist keine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen. Sie kann im Streitfall auch nicht aus dem Hauptsachetenor oder den Entscheidungsgründen abgeleitet werden. Die Kostenentscheidung wurde allein auf § 92 II ZPO, nicht auf § 101 IV ZPO gestützt (Urteil S. 24). Die Beklagten wurden in der Hauptsache nur hinsichtlich eines geringen Teils der geltend gemachten Ansprüche als Gesamtschuldner verurteilt (Tenor zu III., IV.), wobei die Verurteilung zu Ziff. III. ohnehin streitwertneutral ist. Im Übrigen (Tenor zu I. und II.) wurde keine gesamtschuldnerische Verurteilung ausgesprochen. Die unter I. und II. zugesprochenen Ansprüche betreffen den weit überwiegenden Teil des Gesamtstreitwerts (vgl. S. 4 des Urteils). Von einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattende Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss gesondert auszuweisen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2012, 18 W 25/12, Rn. 11 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II ZPO. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.