Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.11.2015 – 1 Ws 154/15

ECLI:DE:OLGHE:2015:1106.1WS154.15.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 26. August 2015, ..., Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 12.06.2015 (Az. …) werden aufgehoben.

Gründe

Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Angeklagte ist zwar der ihm im Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 30.06.2015 zur Last gelegten Straftaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen, des versuchten Diebstahls und der Urkundenfälschung dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht folgt aus den Gründen des Urteils und beruht damit in erster Linie auf dem Geständnis des Angeklagten.

Ein Haftgrund liegt allerdings nicht vor.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist nicht gegeben.

Die mit Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.06.2016 nicht rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie zwei Jahren bieten für den Angeklagten zwar einen nicht unerheblichen Anreiz, sich dem weiteren Fortgang des Strafverfahrens einschließlich der weiteren Strafvollstreckung nicht zur Verfügung zu halten, zumal aufgrund der Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft Offenbach am 02.07.2015 noch eine Verschlechterung droht und eine vorzeitig bedingte Entlassung nach § 57 StGB zum 2/3 Zeitpunkt aufgrund der zahlreichen, auch einschlägigen, Vorverurteilungen des Angeklagten und seines Bewährungsversagens nicht ohne weiteres zu erwarten ist.

Fluchtgefahr besteht allerdings nur, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entziehen, als das er sich ihm zur Verfügung halten werde. Sie darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden, bloße Befürchtungen und Mutmaßungen reichen nicht aus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 112 Rn 17). Eine solche Schlussfolgerung kann zum derzeitigen Verfahrensstand auch bei der vorliegend zu prognostizierenden nicht unerheblichen Straferwartung nicht gezogen werden.

Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist in Stadt1 geboren, wo er eine Wohnung hat, unter deren Adresse er amtlich gemeldet ist. Dort kann er im Falle der Haftentlassung wieder Wohnsitz nehmen. Dem Fluchtanreiz entgegenstehende berufliche Bindungen gibt es nicht. Der Angeklagte erlernte keinen Beruf und ist nie einer längerfristigen Arbeitstätigkeit nachgegangen. Vor seiner Inhaftierung lebte er von Sozialleistungen und Gelegenheitsjobs. Er hätte allerdings nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, das durch einen vorgelegten Vertrag gestützt wird, nunmehr die Möglichkeit, bei der Firma1 UG einer Vollzeittätigkeit als Hilfsarbeitskraft nachzugehen. Der Angeklagte verfügt weiter über fluchthemmende soziale Kontakte. Er hat eine neue Lebensgefährtin, die ihn während seiner Inhaftierung besuchte, und mit der er sich mittlerweile verlobt hat. Diese, sowie seine Mutter und der Stiefvater des Angeklagten, haben sich bereit erklärt, den Angeklagten ggf. bei Stellung einer Kaution zu unterstützen, was erkennen lässt, dass hier tatsächlich Bindungen vorliegen. Auch hat der Angeklagte wenigstens zu einer von seinen drei Töchtern im Alter von 8, 13 und 17 Jahren noch Kontakt. Hinzu kommt, und dies spricht entscheidend gegen die Annahme von Fluchtgefahr, dass der Erlass des Haftbefehls erst im Rahmen der Hauptverhandlung am 12.06.2015 erfolgte und der Angeklagte sich bis dahin dem Verfahren gestellt hatte, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt auch weder Staatsanwaltschaft noch Gericht Anlass für die Annahme von Fluchtgefahr gesehen hatten. Zur Annahme von Fluchtgefahr führte erst die Vorlage des gefälschten italienischen Führerscheins durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Nachweis einer angeblich bestehenden Fahrerlaubnis. Maßgeblich dieser Umstand, dass der Angeklagte in der Lage war, sich gefälschte Ausweispapiere zu beschaffen, war Anlass für den Erlass des Haftbefehls. Insoweit ist zwar zutreffend, dass der Besitz gefälschter Ausweisdokumente eine Flucht erleichtern kann. Hier bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte tatsächlich beabsichtigt, sich dem Verfahren zu entziehen, insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Vorlage von Ärzten ausgestellter Atteste, die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen. Der Kauf und die Vorlage des gefälschten Führerscheins erfolgten erkennbar in der Absicht, eine Fahrerlaubnis nachweisen zu können. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung rechtfertigt dies daher nicht die Annahme, es sei die Wahrscheinlichkeit höher, dass der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren nicht stellen werde, als diejenige, dass er sich für das Verfahren und die weitere Vollstreckung zur Verfügung hält. Die bestehenden sozialen Bindungen des Angeklagten und insbesondere der Umstand, dass er sich dem Verfahren bislang stellte und auch nicht bekannt ist, dass er sich anderen Verfahren zu entziehen versuchte, sprechen vielmehr gegen Fluchtgefahr.

Der Senat darauf hin, dass durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 12.06.2015 in Verbindung mit den Haftfortdauerentscheidungen die Förmlichkeiten des § 114 StPO nicht eingehalten sind und dessen Anforderungen nicht entsprechen. Nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO muss der Haftbefehl "die Tat, deren (der Beschuldigte) dringend verdächtig ist (und) Zeit und Ort ihrer Begehung" anführen. Der Tatvorwurf ist danach grundsätzlich in einer dem Anklagesatz angenäherten Weise anzugeben. Der historische Vorgang, der die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne beschreiben soll, ist so genau darzustellen, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann (vergl. Beschluss des Senats vom 26.10.2006, 1 Ws 87/06, 88/06). Die lediglich pauschale Angabe, der Angeklagte sei des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in elf Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen und der Hehlerei dringend verdächtig ohne Angabe der Tatzeiten, der Tatorte und des geschichtlichen Vorgangs genügt danach nicht. Damit wird der Haftbefehl weder seiner Umgrenzungs- noch seiner Informationsfunktion gerecht. Der Senat neigt dazu, dass wegen der Schwere der Fehler der Haftanordnung eine Behebung der Mängel durch das Beschwerdegericht, wie sie für minderschwere Verstöße in Literatur und Rechtsprechung teilweise für zulässig gehalten wird, nicht in Betracht kommt (vergl. hierzu OLG Oldenburg, Beschl. vom 21.04.2006 - 1 Ws 233/06, zit. nach juris).