Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.11.2015 – 6 U 46/15
ECLI:DE:OLGHE:2015:1126.6U46.15.0A
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 300,- € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien im Berufungsverfahren den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt haben, waren den Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Klägerin stand bei Klageerhebung gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Nachbaus der nach Unionsrecht geschützten Winterweizensorte "..." zu (Art. 14 Abs. 3, Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) i. V. Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 GemSortV (GemNachbV)):
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unstreitig. Sie ist von die Sortenschutzinhaberin ermächtigt, im eigenen Namen Rechte gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten geltend zu machen. Die Klägerin hatte von der Fa. A ! GmbH eine Information erhalten, dass diese im Wirtschaftsjahr 2010/2011 für den Landwirtschaftsbetrieb "B" Erntegut des gemeinschaftsweit sortenrechtlich geschützten Winterweizens "..." aufgearbeitet hat (Anlage K 4).
Landwirten steht gem. Art. 14 Abs. 1 GemSortV das Recht zu, Erntematerial, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial geschützter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen haben, als Aussaat weiter zu verwenden (Nachbau). Dieses sog. "Landwirteprivileg" erstreckt sich nur auf den Nachbau bestimmter Pflanzen und gilt auch nur dann, wenn der Landwirt dem Sortenschutzinhaber auf dessen Antrag relevante Informationen unterbreitet und eine daraus berechnete angemessene Entschädigung zahlt (Art. 14 Abs. 3, 6. und 4. Gedankenstrich GemSortV).
Die Durchführung dieser Verpflichtungen ist durch die VO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 GemSortV, die sog. GemNachbV geregelt. Art. 3 Abs. 2 GemNachbV definiert den "eigenen Betrieb" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GemSortV und bestimmt, dass es sich um einen Betrieb oder einen Betriebsteil handelt, den der Landwirt pflanzenwirtschaftlich bewirtschaftet, sei es als Eigentümer, sei es als Pächter. Ferner ist dort klargestellt, dass die Übertragung eines Betriebs zum Zweck der Bewirtschaftung zugleich als Übertragung i. S. von Art. 4 Abs. 1 GemNachbV gilt, also zur Folge hat, dass die in Art. 14 GemSortV geregelten Rechte und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber übergehen.
Art. 4 Abs. 3 GemNachbV enthält eine gesetzliche Vermutung, wonach der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes so lange als Landwirt (also als "Bewirtschafter") angesehen wird, bis er nachweist, dass ein anderer der Landwirt ist (weil dieser die Flächen "bewirtschaftet"). Die Vermutung knüpft also nicht an die materielle Rechtslage an sondern an den fehlenden Nachweis eines anderweitigen Rechtsverhältnisses. Damit sollen offensichtlich Schutzlücken bei der Rechtsdurchsetzung des Sortenschutzinhabers vermieden werden.
Die Beklagten haben erst mit der Duplik vom 15. 1. 2014 den zwischen dem Beklagten zu 1) und dessen Sohn B abgeschlossenen Landpachtvertrag vom 31. 12. 2006 vorgelegt (Bl. 51 d. A.). Danach ist es unstreitig geworden, dass nunmehr der Sohn die Grundstücke der Beklagten bewirtschaftet und damit als Landwirt i. S. der o. g. Vorschriften zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet ist.
Erst durch den Nachweis des Betriebsübergangs ist die bis dahin bestehende materiell-rechtliche Auskunftspflicht der Beklagten entfallen und damit die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Dass die Klägerin erst im Berufungsverfahren den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, beruht darauf, dass das Landgericht ihr die entsprechenden Hinweise wegen seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht gegeben hat, ändert aber nichts daran, dass die Beklagten nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen (§ 91a ZPO).