Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.12.2015 – 17 U 163/15
ECLI:DE:OLGHE:2015:1228.17U163.15.0A
Anmerkung
Der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 18.11.2015 ist ebenfalls abrufbar.Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 10. Juli 2015, 2-18 O 341/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2015 (Az.: 2-18 O 341/14) wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2015 (Az.: 2-18 O 341/14) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Senat ist auch weiterhin davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2015 (Az.: 2-18 O 341/14) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 18.11.2015 Bezug genommen. Der Kläger ist den dortigen Ausführungen nicht entgegengetreten, so dass die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.