Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.01.2016 – 2 Ausl D 2/16
ECLI:DE:OLGHE:2016:0126.2AUSL.D2.16.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag vom 20. Januar 2016 auf Erlass eines Durchbeförderungshaftbefehls wird abgelehnt.
Gründe
Die ungarische Regierung hat die spanische Regierung um die Überstellung und die deutsche Bundesregierung um die Genehmigung der Durchbeförderung des Verfolgten aus Spanien nach Ungarn ersucht.
Die Überstellung und Bewilligung der Durchbeförderung werden begehrt zur Strafvollstreckung hinsichtlich der dem Urteil der 1. Kammer des Provinzgerichts Stadt1 vom 27. Februar 2013 (Az.: .../2012) zugrunde liegenden Taten.
Der Verfolgte ist hiernach wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen eines versuchten Tötungsdelikts zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.
Der hauptstädtische Gerichtshof in Budapest (Az.: .../2014/14) hat das seit 03. April 2013 rechtskräftige spanische Straferkenntnis durch Beschluss vom 02. Februar 2015 anerkannt, die Strafe in eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten umgewandelt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Übernahme des Strafvollzugs bestehen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat auf das ungarische Ersuchen vom 18. Januar 2016 hin beantragt, gegen den Verfolgten während der Dauer der geplanten Zwischenlandung auf dem Flughafen in Frankfurt am Main die Durchbeförderungshaft anzuordnen
Der Antrag auf Erlass des Durchbeförderungshaftbefehls ist abzulehnen, weil die Durchbeförderung des Verfolgten im vorliegenden Fall unzulässig ist.
Eine Durchbeförderung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Mitgliedstaat durch die Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach Maßgabe der seit dem 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 84l - 84n IRG zulässig. Mit der Einführung dieser Vorschriften hat der Gesetzgeber Art. 16 des Rahmenbeschlusses 2008/909/Jl des Rates vom 27. November 2008 (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen) umgesetzt.
Voraussetzung hierfür ist gemäß § 84l Abs. 1 IRG zunächst das Vorliegen eines Durchbeförderungsersuchen einer der beiden Mitgliedstaaten. Ein entsprechendes Ersuchen haben die ungarischen Behörden am 18. Januar 2016 gestellt.
Weitere Voraussetzung ist gemäß § 84l Abs. 2 IRG, dass dem Ersuchen die Kopie einer Bescheinigung beigefügt ist, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen entspricht. Eine solche Bescheinigung haben die ungarischen Behörden hier indes nicht vorgelegt, was zur Ablehnung der Durchbeförderung als unzulässig führt (vgl. BT-Drucks. 18/4347 S. 136).
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main kommt aufgrund des vorliegenden Ersuchens auch nicht der Erlass eines Durchbeförderungshaftbefehls nach §§ 65, 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2 IRG in Betracht, die für Ersuchen im Hinblick auf eine Durchbeförderung von einen Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder in einen Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat gelten.
Zwar erfüllt das ungarische Ersuchen die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften. Insbesondere sind die dem spanischen Erkenntnis zugrunde liegenden Taten (auch) nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht (vgl. § 65 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 1 IRG) und wurden von den ungarischen Behörden ausreichende Unterlagen i.S.d. § 65 i.V.m. § 43 Abs. 3 Ziff. 1 IRG vorgelegt.
Die §§ 65, 43 Abs. 2 und 3 IRG sind aber auf den vorliegenden Fall der Durchbeförderung aus einem Mitgliedstat in einen anderen Mitgliedstaat nicht anzuwenden.
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 IRG sind für Ersuchen, die - wie hier - nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses gestellt worden sind, die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils des IRG anzuwenden. Hierzu gehört die Vorschrift des § 65 IRG nicht, diese ist vielmehr im Fünften Teil des IRG geregelt.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 65 IRG scheidet vorliegend aus. Eine solche setzt das Bestehen einer Regelungslücke voraus. Das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat die Durchbeförderung innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließend in §§ 84l bis 84n IRG geregelt. Dass der Gesetzgeber aus Versehen die Vorschriften des Fünften Teils des IRG nicht in § 84 Abs. 2 IRG aufgenommen haben könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Anders als bei dem Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei dem die Aus- oder Durchlieferung zulässig ist, wenn entweder ein Europäischer Haftbefehl oder eine der in § 10 IRG genannten Unterlagen vorgelegt werden (vgl. § 83a Abs. 1 S. 1 IRG) oder wenn sich aus den übermittelten Unterlagen das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder einer der in § 10 IRG bezeichneten Urkunde ergibt (§ 83f Abs. 1 Ziff. 2 IRG), hat der deutsche Gesetzgeber beim Durchbeförderungsverkehr zwischen EU-Staaten lediglich auf die Vorlage einer Bescheinigung abgestellt, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen entspricht; eine dahingehende Regelung, dass anstelle dessen auch Unterlagen nach § 10 IRG vorgelegt werden können, hat er indes gerade nicht aufgenommen.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung dem Zweck des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen, nach dem im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festgelegt werden sollen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen), Rechnung getragen. Denn die Frage, ob und wie eine im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion im Vollstreckungsstaat vollstreckt werden kann, ist zwischen diesen beiden Staaten zu regeln; dabei hat jeder Mitgliedstaat als Drittmitgliedstaat den Transport der verurteilten Person vom Ausstellungsstaat in den Vollstreckungsstaat durch sein Hoheitsgebiet zu bewilligen, sofern eine Bescheinigung vorgelegt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen).
Die Prüfung des Durchbeförderungsersuchens sollte mithin zur Vereinfachung weitgehend auf formale Kriterien begrenzt werden (vgl. BT-Drucks 18/4347, S. 135). Demgemäß ist keine nach § 65 IRG über § 43 Abs. 3 IRG an sich zu erfolgende Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit vorzunehmen. Ebenso wurde auf die Übernahme der weiteren über § 65 IRG nach § 43 Abs. 4 IRG entsprechend anwendbaren Zulässigkeitshindernisse der §§ 6 bis 8 IRG mit Blick auf die Geltung des allgemeinen europäischen ordre public nach § 73 Abs. 2 IRG verzichtet.
Hätte der deutsche Gesetzgeber den Gerichten bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Durchbeförderung die Möglichkeit eröffnet, diese auch bei Vorlage der in § 10 IRG genannten Unterlagen anstelle der vorgesehenen Bescheinigung zu bejahen, hätte er damit die Prüfungskompetenz ausgeweitet, was aber nach dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen wegen der Intention der Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU gerade nicht erfolgen sollte.