Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.02.2016 – 6 W 22/16
ECLI:DE:OLGHE:2016:0223.6W22.16.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 22. Januar 2016, 2-3 O 262/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 100.000,- €
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde der Beklagten vom 8.1.2015 mit Recht abgelehnt, da bereits die gesetzliche Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht vorliegen.
Mit der Verfassungsbeschwerde greifen die Beklagten die nach den Senatsentscheidungen vom 3.11.2014 und vom 4.12.2014 (6 W 89/14) formell rechtskräftige Zurückweisung ihres Befangenheitsantrages gegen die erstinstanzlich tätigen Richter an. Damit betrifft die Verfassungsbeschwerde lediglich Verfahrensfragen des Ausgangsrechtsstreits, nicht aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 148 ZPO, von dem der Ausgang des Rechtsstreits in der Sache abhängt (im Ergebnis ebenso OLG Hamm NJW-RR 1999, 651 ).
Die mit der Beschwerdebegründung angesprochene Frage der fehlerhaften Ausübung des Aussetzungsermessens stellt sich daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.