Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.03.2016 – 1 Ss 208/15

ECLI:DE:OLGHE:2016:0318.1SS208.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 25. Februar 2015, 3 Ns - 3 Js 5733/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 25.02.2015 wird verworfen.

Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Dillenburg hat den Angeklagten am 23.09.2014 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Landgericht Limburg a.d. Lahn hat die dagegen eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 25.02.2015 mit der Maßgabe verworfen, dass die Fahrerlaubnis nach sieben Monaten wieder erteilt werden kann.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Revision des Angeklagten (§§ 335, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO) hat keinen Erfolg.

Ob die Vorschriften in den §§ 354 Abs. 1b i.V.m. 462, 460 StPO zur Anwendung kommen, die vorliegend zu einer ihrem Sinn und Zweck nach kaum entsprechenden Befassung des Amtsgerichts (§ 462a Abs. 3 StPO) im Nachverfahren geführt hätten, kann offenbleiben. Es besteht lediglich ein Begründungsmangel bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Tenors, mit dem die Berufung (mit einer Maßgabe) verworfen wurde sowie der vom Amtsgericht ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die die Kammer im angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt hat, kann der Senat sicher ausschließen, dass dieser Begründungsmangel die Gesamtstrafenbildung beeinflusst hat (§ 337 StPO). Im Übrigen ist die Rechtsfolgenentscheidung bei der Einzelstrafenbildung und hinsichtlich der Bewährungsentscheidung nicht zu beanstanden.

Im Weiteren haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III.

Die Revision war deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).