Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.04.2016 – 6 U 87/15
ECLI:DE:OLGHE:2016:0428.6U87.15.00
Anmerkung
Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. April 2015, ..., Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, 18. Mai 2017, I ZR 119/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 22.4.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. teilweise abgeändert.
Gegenüber der Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass der Tenor zu Ziffer II und III des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 5.6.2014, Az. ..., ausschließlich Tathandlungen erfasst, die innerhalb Deutschlands vorgenommen wurden und/oder werden.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) (Hauptwiderklage) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben die Klägerinnen insgesamt und die Beklagte zu 2) jeweils die Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen hat die Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben die Klägerinnen zusammen 1/3 sowie die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerinnen die Hälfte zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
In Abänderung der Streitwertfestsetzung durch den Beschluss vom heutigen Tage wird der Streitwert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 15 Mio. € festgesetzt; davon entfallen auf die Berufung der Klägerinnen 10 Mio. € und auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) 5 Mio. €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die territoriale Reichweite eines - nicht rechtskräftigen - Titels (Urteil des erkennenden Senats vom 5.6.2014 - Az. ...; Anlage K 1), den die Beklagte zu 2) in Prozessstandschaft für die Beklagte zu 1) u.a. gegen die Klägerinnen erwirkt hat. Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass die Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsaussprüche dieses Titels nur Handlungen in Deutschland betreffen. Die Beklagte zu 1) hat in erster Instanz hilfsweise zum Antrag auf Klageabweisung Widerklage erhoben, mit der sie - im Übrigen inhaltlich dem Titel aus im vorausgegangenen Verfahren entsprechend - die Verurteilung der Klägerin für das Gebiet außerhalb der Deutschlands verlangt hat. Hinsichtlich eines weiteren gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageantrages haben die Klägerinnen Feststellung der Erledigung beantragt, nachdem die Beklagte zu 2) der Erledigung widersprochen hat.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Das Landgericht hat die Feststellunganträge hinsichtlich der territorialen Reichweite wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) als unzulässig und den Erledigungsfeststellungsantrag als unbegründet abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen die abgewiesenen Klageanträge weiter. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die Beklagte zu 1) werde aus dem Senatsurteil in der Sache ... nicht vollstrecken und beabsichtige auch nicht, sich eine Vollstreckungsklausel erteilen zu lassen. Weiter hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die - mit der Berufungserwiderung zunächst als Hilfswiderklage wiederholte - Widerklage der Beklagten zu 1) nunmehr unbedingt erhoben sein solle.
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
(Von der Darstellung der Anträge wird abgesehen - die Red.)
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise, nämlich hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Berufungsantrages zu I. 1. a), Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Hauptwiderklage der Beklagten zu 1) stellt eine unzulässige Anschlussberufung dar.
1. Berufungsantrag zu I. 1. b) (Antrag zu 2. der Klageschrift)
a) Die Klage ist hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageantrages zu 2. (Berufungsantrages zu I. 1. b)) zulässig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Zulässigkeit der Klage nicht deswegen der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) entgegen, weil die im Verfahren ... getroffene Entscheidung des erkennenden Senats noch nicht rechtskräftig ist und die Frage der territorialen Reichweite des in diesem Verfahren ergangenen Titels noch Gegenstand des Nichtzulassungs- bzw. Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sein kann.
Eine Rechtshängigkeitssperre könnte allenfalls bestehen, wenn der Feststellungsantrag der Klägerinnen dahin ginge, dass den Beklagten Ansprüche wegen der in Rede stehenden Handlungen außerhalb Deutschlands in der Sache nicht zustehen. Dies wäre ein Feststellungsbegehren, welches sich als Vorfrage auch im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision gegen das Urteil im Ausgangsverfahren stellen könnte mit der Folge, dass - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat (Urteil S. 14) - eine solche Frage nur zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht werden könnte.
Tatsächlich ist der Klageantrag aber gerade nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens solcher Ansprüche, sondern darauf gerichtet, wie weit der Umfang des bereits erlassenen, vorläufig vollstreckbaren Titels reicht. Diese Frage ist mit der - im Ausgangsverfahren möglicherweise noch zu klärenden - Frage, in welchem Umfang den Beklagten diese Ansprüche zustehen, nicht (teilweise) deckungsgleich.
Eine Rechtshängigkeitssperre gemäß § 261 III Nr. 1 ZPO ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) bereits einen Vollstreckungsantrag nach §§ 888, 890 ZPO beim Landgericht Darmstadt gestellt hat, in deren Rahmen die Frage des Titelumfangs ebenfalls geklärt werden kann und muss; denn eine Feststellungsklage über den Titelumfang einerseits und ein Vollstreckungsverfahren aus demselben Titel betreffen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 360 - EURO und Schwarzgeld, juris-Tz. 23) nicht denselben Streitgegenstand.
Aus dem bereits gestellten Vollstreckungsantrag ergibt sich zugleich ein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) der Klägerinnen an der begehrten Feststellung über den Umfang des Titels (vgl. auch hierzu BGH a.a.O., Tz. 21, 22). Die Klägerinnen müssen sich nicht darauf verweisen lassen, den Titelumfang im Rahmen der Vollstreckungsanträge überprüfen zu lassen. Da die Reichweite des Titels auch für ihr künftiges Verhalten von Bedeutung ist, haben sie ein schutzwürdiges Bedürfnis an der Klärung dieser Frage im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens.
b) Der demnach zulässige Klageantrag zu 2. (Berufungsantrag zu I. 1. b) ist auch in der Sache begründet, da der Tenor zu II. und III. des Senatsurteils vom 05.06.2014 (...) ausschließlich Tathandlungen erfasst, die innerhalb Deutschlands vorgenommen wurden oder werden.
Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der erkennende Senat im Ausgangsverfahren für die Beurteilung von Auslandshandlungen international zuständig gewesen wäre und welches Recht dabei anzuwenden gewesen wäre. Entscheidend für die Titelauslegung ist allein, ob die Beklagte zu 2) (und Klägerin im Ausgangsverfahren) solche Auslandshandlungen zum Streitgegenstand gemacht hat, und ob der Senat über einen solchen Streitgegenstand eine (stattgebende) Entscheidung getroffen hat. Das ist nicht der Fall.
Außerhalb unionsweiter Schutzrechtssysteme wie der Unionsmarkenverordnung oder der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung gilt der Grundsatz, dass auf bestimmte Verhaltensweisen bezogene Klageanträge, die - wie hier im Ausgangsverfahren - keine ausdrückliche territoriale Bestimmung enthalten, im Zweifel nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden sollen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 - Bundesdruckerei, juris-Tz. 16). Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte seinen Sitz im Ausland hat; denn auch dann muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der im Ausland ansässige Beklagte im Zweifel für inländische Handlungen verantwortlich gemacht werden soll. Wollte man Anträge, die keinerlei territoriale Bestimmung enthalten, anders verstehen, wären sie weltweit gemeint, könnten also nur Erfolg haben, wenn für Handlungen in jedem Staat der Welt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie das jeweils anwendbare Recht geprüft und gegebenenfalls ermittelt würde. Ein solches Verständnis kann dem Willen des Klägers regelmäßig nicht entsprechen. Es ist daher Sache des Klägers, durch eine entsprechende Antragstellung oder jedenfalls durch eine unmissverständliche Klarstellung in den Schriftsätzen zum Ausdruck zu bringen, dass und in welchem Umfang er tatsächlich einen über Deutschland hinausreichenden Titel anstrebt. Dafür lassen sich hier im Ausgangsverfahren jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden.
Die Beklagte zu 2) beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Ausführungen auf Seite 48 der Klageschrift des Ausgangsverfahrens („Die Beklagte zu 3) vertreibt bzw. lässt diese Produkte über ihre Tochtergesellschaften im übrigen Europa vertreiben. Dies alles geschieht im Auftrag der Konzernmutter, der Beklagten zu 4).“). Diese Aussage erläutert jedoch nur allgemein die Stellung und Tätigkeit zweier der in Anspruch genommenen Parteien und lässt nicht im Ansatz erkennen, dass die Beklagte zu 2) und Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen alle dortigen Beklagten etwa ein weltweites Verbot erreichen sowie Folgeansprüchen für weltweite Handlungen geltend machen wollte. Ansonsten ist die Frage der territorialen Reichweite im Ausgangsverfahren an keiner Stelle angesprochen worden. Insbesondere fehlte jeder Vortag zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Auslandshandlungen sowie zum insoweit anwendbaren Recht.
Ebenso wenig enthält das Senatsurteil vom 05.06.2014 irgendeinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass den Unterlassungsaussprüchen zu II. und III. des Tenors Geltung für Gebiete außerhalb Deutschlands oder gar alle Staaten der Welt zukommen sollte. Auch dem Satz auf Seite 40 des Urteils („Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um das für das Europageschäft zustände Unternehmen des Konzerns“) kann dies nicht entnommen werden. Das gilt vor allem, nachdem dieser Satz im konkreten Zusammenhang allein dazu diente, die Haftung der dortigen Beklagten zu 3) für die inländische Verletzungshandlung der dortigen Beklagten zu 8) und 1) zu begründen.
2. Berufungsantrag zu I. 1. a) (Antrag zu 1. der Klageschrift)
Hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageantrages zu 1. (Berufungsantrag zu I. 1. a)) hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Zwar steht aus den bereits unter Ziffer 1. genannten Gründen auch hier der Zulässigkeit der Klage nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) entgegen. Es fehlt jedoch an dem gemäß § 256 I ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse der Klägerinnen an der gegenüber der Beklagten zu 1) verlangten Feststellung.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Umfangs und der Reichweite eines Vollstreckungstitels nur gegenüber dem Titelinhaber oder demjenigen gegeben, der sich als Titelinhaber berühmt. Diese Voraussetzungen sind zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug auf die Beklagte zu 1) nicht (mehr) erfüllt.
Titelinhaberin des Urteils vom 05.06.2014 ist nicht die Beklagte zu 1), sondern die darin als Klägerin bezeichnete Beklagte zu 2). Zwar hat auch die Beklagte zu 1) - wie auf Seite 6 des angefochtenen Urteils dargestellt - zunächst am 28.7.2014 eine titelumschreibende zweite vollstreckbare Ausfertigung erwirkt und zusammen mit der Beklagten zu 2) vor dem Landgericht Darmstadt unter dem 3.9.2014 einen Vollstreckungsantrag eingereicht (Anlage K 6). Kurz darauf hat die Beklagte zu 1) jedoch - wie auf Seite 7 des angefochtenen Urteils dargestellt - unter dem 16.10.2014 auf diese vollstreckbare Ausfertigung verzichtet und sie an das Gericht zur Entwertung zurückgereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagtenvertreter weiter erklärt, die Beklagte zu 1) werde aus dem Senatsurteil in der Sache ... nicht vollstrecken und beabsichtige auch nicht, sich eine Vollstreckungsklausel erteilen zu lassen.
Unter diesen Umständen kann - worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 29.3.2016 (Bl. 435 d.A.) hingewiesen hat - ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung des Titelumfangs gegenüber der Beklagten zu 1) nicht mehr bejaht werden.
Das Vorbringen im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 11.4.2016 unter Ziffer II. (Bl. 452 ff. d.A.) rechtfertigt insoweit ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Auch danach versucht die Beklagte 1) sowohl in den Land1 als auch in Land2 nur (noch), einen Unterlassungstitel gegen die Klägerinnen erst zu erwirken. Dass die Beklagte zu 1) in beiden Verfahren mit der nach ihrer Auffassung supranationalen Wirkung des Senatsurteils argumentiert, begründet ihr gegenüber kein Feststellungsinteresse der Klägerinnen an einem Ausspruch über den Titelumfang.
Dasselbe gilt für den weiteren Hinweis der Klägerinnen, dass die Beklagte zu 1) gemäß § 727 ZPO jederzeit eine titelumschreibende Klausel verlangen könnte. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1) erklärt hat, dies nicht zu beabsichtigten, würde auch die bloße Möglichkeit einer Titelumschreibung ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Denn solange eine Titelumschreibung nicht erfolgt ist, ist Titelinhaberin und damit Vollstreckungsgläubigerin allein die Beklagte zu 2).
3. Berufungsantrag zu I. 2. (Antrag zu 3. der Klageschrift)
Den im Wege des Erledigungsfeststellungsantrages weiterverfolgten Klageantrag zu 3. (Berufungsantrag zu I. 2.) hat das Landgericht mit Recht abgewiesen, da den Klägerinnen der mit dem Antrag ursprünglich geltend gemachte Feststellungsanspruch bereits bei Klageerhebung nicht zu stand und damit keine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist.
Das negative Feststellungsbegehren („dass die Unterlassungsansprüche gemäß Ziffer II und III … nicht der Beklagten zu 2), sondern der Beklagten zu 1) zustehen“) war ausweislich Seite 4 des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 2.10.2014 (Bl. 89 d.A.) darauf gestützt, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen der Auseinandersetzung über die Klauselerteilungen in einem Schreiben vom 30.9.2014 (Anlage K 9) argumentiert habe, ihr sei die Klausel vom 1.8.2014 zu Recht erteilt worden, weil die Unterlassungsansprüche in Ziffern II. und III. zu ihren Gunsten tituliert worden seien. Diese Aussage war jedoch zutreffend. Die Beklagte zu 2) ist im Senatsurteil vom 05.06.2014 als Klägerin genannt, die im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft die Unterlassungsansprüche der Beklagten zu 1) geltend machen und diese demgemäß als Titelgläubigerin auch im Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann.
Inhaltlich falsch wäre es allenfalls, wenn die Beklagte zu 2) behaupten würde, ihr stünden diese Ansprüche auch materiell-rechtlich zu; denn infolge der Übertragung des Geschäftsbereichs auf die Beklagte zu 1) ist diese nunmehr Anspruchsberechtigte. Die Beklagte zu 2) hat mit den Aussagen im Schreiben vom 30.9.2014 jedoch nicht für sich in Anspruch genommen, selbst materiell-rechtliche Inhaberin der Ansprüche zu sein.
4. Hilfswiderklage
Über die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1), die auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres angefallen ist, war nicht zu entscheiden, nachdem der Klageabweisungsantrag der Beklagten zu 1) auch im Berufungsverfahren in vollem Umfang Erfolg hatte.
5. Hauptwiderklage
Soweit die Beklagte zu 1) in der Berufungsverhandlung erklärt hat, ihre Widerklage solle nunmehr unbedingt erhoben sein, konnte diese Hauptwiderklage, mit der ein anderes, gegenüber der Hilfswiderklage weitergehendes prozessuales Ziel verfolgt wird, nur im Wege einer Anschlussberufung (§ 524 ZPO) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Die Anschlussberufung ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der den Beklagten mit Verfügung vom 29.7.2015 (Bl. 363 d.A.) bis zum 29.10.2015 gesetzten Berufungserwiderungsfrist eingelegt worden ist (§ 524 II 2 ZPO). Die formellen Anforderungen an die Setzung der Berufungserwiderungsfrist sind erfüllt, weil die Beklagten über die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, belehrt worden sind (vgl. hierzu BGH NJW 2015, 1608, juris-Tz. 18) und die Ladung auch in Form einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 831 - BCC, juris-Tz. 44); bei dem Formular „EU_UL_41.DOT“ (vgl. Bl. 364 d.A.) handelt es sich um eine beglaubigte Abschrift.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.