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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.05.2016 – 6 U 89/15

ECLI:DE:OLGHE:2016:0519.6U89.15.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 15. April 2015, 2-6 O 583/13

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist von der Firma1 und der Firma2 zur Wahrnehmung von deren Rechten im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von Saat-/ Pflanzgut geschützter Sorten beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte ist Landwirt.

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, im Frühjahr 2013 Futtererbsen der Sorte "A" und Hafer der Sorte "B" ohne Zustimmung der Sorteninhaber als Saatgut verkauft zu haben. Sie hat von dem Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verlangt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Beklagte verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe nach sog. Hamburger Brauch zu unterlassen,

ohne Zustimmung der Firma2 Material der Futtererbsensorte "A", bzw. ohne Zustimmung der Firma1 Hafer der Sorte "B" das bzw. der

a) aufgrund seiner natürlichen Eigenschaften zur Erzeugung von Pflanzen geeignet ist und

b) durch einen menschlichen Willensakt zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt wird, wenn die Bestimmung dadurch erfolgt, dass einem Kunden

- werbende Hinweise im Hinblick auf die Aussaatfähigkeit oder Aussaat gegeben werden oder

- objektiv zur Aussaat geeignetes Material angeboten, verkauft oder auf sonstige Weise veräußert wird, obgleich der Kunde erklärt hat, das Material aussäen zu wollen

zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren.

Die Parteien haben daraufhin unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Rechtsstreit im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die nach § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung führt zu einer weitgehenden Kostenbelastung des Beklagten, weil die Klage im Zeitpunkt der Erledigung erfolgreich gewesen wäre. Die Teilbelastung der Klägerin in Höhe von 1/5 der Kosten beruht lediglich darauf, dass ihr Unterlassungsantrag ursprünglich zu weit gefasst war und erst auf den Hinweis des Senats konkretisiert und damit teilweise zurückgenommen worden ist. Dazu im Einzelnen:

1.

Der Klägerin standen gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche gem. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im folgenden: GSortV) im Umfang seiner o. g. Erklärung sowie hierauf bezogene Folgeansprüche gem. Artt. 94 Abs. 2, 97 GSortV i. V. § 37b SortG zu, weil der Beklagte im Frühjahr 2013 ohne Zustimmung der Sorteninhaber Sortenbestandteile der Futtererbsensorte "A" und der Hafersorte "B" veräußert hat.

a) Art. 13 Abs. 2 GSortV gewährt einen "Primärschutz" für Sortenbestandteile. Wenn Pflanzenteile als Sortenbestandteile eingeordnet werden, stehen dem Sorteninhaber ohne Einschränkung die Verbotsrechte aus Art. 13 Abs. 2 GSortV zu. Erntegut wiederum ist Gegenstand eines "Sekundärschutzes", dessen Umfang durch Abs. 3 desselben Artikels stark eingeschränkt wird (vgl. EuGH GRUR 2012, 49, Tz. 26).

Der Begriff "Sortenbestandteil" wird in Art. 5 Abs. 3 GSortV definiert als "eine Pflanzengruppe, bestehend aus ganzen Pflanzen oder Teilen von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können". Eine Definition des Begriffs "Erntegut" ist in der GSortV nicht enthalten. Nach allgemeinem Sprachgebrauch erfasst "Erntegut" die Gesamtheit der geernteten Produkte, wobei sich die Ernte auf alle geernteten reifen Feld- und Gartenfrüchte bezieht.

Es gibt Pflanzenarten, beispielsweise Getreide, Kartoffeln, Erbsen oder Bohnen, die sowohl zum Konsum als auch zur Aussaat geeignet sind. Sie fallen also nach den Definitionen der Verordnung wie des Sprachgebrauchs sowohl unter den Begriff des "Sortenbestandteils" als auch unter den Begriff des "Ernteguts". Dadurch wird es notwendig, die beiden Begriffe gegeneinander abzugrenzen, was nur durch Rückgriff auf den Sinn und Zweck der Bestimmungen geschehen kann.

Die Klägerin hat durch Vorlage des Rechtsgutachtens von SV1 (Anlage BK 8) darlegen können, dass die Einführung der besonderen Vorschriften für Erntegut und Erzeugnisse in Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 GSortV durch die weitgehend parallelen Vorschriften in dem 1991 revidierten Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, dem sog. UPOV-Übereinkommen, motiviert war (vgl. GRUR Int 1991, 538 ff.). Die Europäische Union ist im Jahr 2005 dem Internationalen Verband von Pflanzenzüchtungen (UPOV) beigetreten und hat sich zur Einhaltung des UPOV-Übereinkommens 1991 verpflichtet. Dem ist sie durch die Verabschiedung der GSortV nachgekommen, was sich auch aus den Erwägungsgründen der Verordnung ergibt (vgl. auch Leßmann/Würtenberger, Deutsches und internationales Sortenschutzrecht, 2. Aufl., Kap. 1, Rn 9).

Artikel 14 Abs. 1 des UPOV-Übereinkommens, der inhaltlich dem Artikel 13 Abs. 2 GSortV entspricht, untersagt entsprechende Handlungen in Bezug auf sog. "Vermehrungsmaterial". Auch wenn dieser Begriff im Übereinkommen nicht definiert worden ist, spricht dessen Wortbedeutung (engl.: "propagating material", franz.: "matériel de reproduction ou de multiplication") dafür, dass es nicht allein darauf ankommen kann, ob sich das Pflanzenmaterial biologisch für eine Aussaat eignet sondern dass weitere Kriterien zur Konkretisierung dieses Begriffs herangezogen werden müssen.

Der rechtsvergleichende Überblick im Gutachten von SV1 belegt, dass die im deutschen Sortenschutzgesetz enthaltene Definition des Begriffs "Vermehrungsmaterial" ein geeignetes Kriterium für die Auslegung des wortgleichen Begriffs in Art. 14 UPOV und damit zugleich für die Eingrenzung des Begriffs "Sortenbestandteil" in Art. 13 Abs. 2 GSortV bereithält. Dort wird "Vermehrungsmaterial" definiert als: "Pflanzen und Pflanzenbestandteile, einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind" (§ 2 Nr. 2 SortG 1997).

Die Bestimmung des Saatguts (Pflanzguts) wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei Rübensamen, Saatgut von Klee und Gräsern, die sich grundsätzlich nur für Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut). Sie kann bei anderen Pflanzen aber auch auf menschlicher Entschließung (Widmung) beruhen, wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Gekorenes Saatgut kann sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (vgl. Büttner, Die Saatgutordnung, 1954, Rdnr. 20).

b) Bei dem hier streitgegenständlichen Verkauf sind die Futtererbsen und der Hafer zur Aussaat bestimmt worden. Dafür kommt es nicht allein darauf an, ob der Vertreiber die Absicht verfolgt, das zur Vermehrung fähige Erntegut als Saatgut zu vertreiben und ob er es als solches anpreist und veräußert. Bei der "Bestimmung zur Vermehrung" handelt es sich um ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Merkmal, das sich auch erst beim Abnehmer manifestieren kann.

Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut reicht es daher aus, wenn der Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzguts durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, denn diesem allein ist es vorbehalten, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen (BGH GRUR 1988, 370, Tz. 37 bei juris - Achat; OLG Düsseldorf vom 21. 3. 1996, Az. 2 U 20/95 = BeckRS 2011, 00338 - Cilena).

So liegt der Fall hier:

Der Beklagte ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin konfrontiert worden, wonach der von der Klägerin als Testkäufer eingesetzte Herr C (unter dem Pseudonym: "C1"), der sich als einer von mehreren Käufern auf die Anzeige des Beklagten gemeldet hat, in seinen Telefonaten mit dem Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Ware zur Aussaat verwenden wollte. Der Beklagte hat eingeräumt, dass diese Äußerung mehrmals gefallen ist und dass er damit auch konkret gerechnet hat. Damit sind die Voraussetzungen eines gewerblichen Vertriebs von Vermehrungsgut gegeben.

Es spielt für die Einordnung der Ware als sog. gekorenes Saatgut keine Rolle, dass der Beklagte die Pflanzenteile im Vorjahr bei der Ernte gewonnen hatte. Die Erschöpfung der Sortenschutzrechte endet gem. Art. 16 lit. a GSortV mit Abschluss eines Vermehrungszyklus, so dass eine erneute Verwendung der Pflanzen oder Pflanzenteile im darauf folgenden Jahr davon nicht erfasst wird (vgl. Leßmann/Würtenberger aaO., Kap. 3, Rn 84).

2.

Der ursprüngliche Unterlassungsantrag der Klägerin richtete sich zwar gegen die Verletzungshandlung, ging aber inhaltlich darüber hinaus, weil er weder in abstrahierender Form noch durch Wiedergabe der konkreten Verletzungshandlung die Äußerungen und/oder sonstigen Begleitumstände beschrieben hat, aus denen die Klägerin die Zweckbestimmung zur Aussaat ableiten wollte. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag erst durch Schriftsatz vom 20. April 2016 konkretisiert, was zu einer Teilbelastung der Klägerin mit den Prozesskosten führt (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).