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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.06.2016 – 29 U 97/16

ECLI:DE:OLGHE:2016:0627.29U97.16.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 11. September 2015, 2-25 O 330/14, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2015, Az. 2-25 O 330/14, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ficht eine Vielzahl von Zahlungen auf ein Konto des Insolvenzschuldners an.

Jener hatte verschiedene Immobilien erworben und nahm bei mehreren Banken Darlehen zu deren Finanzierung auf. Am 29. Dezember 1993 trat der Insolvenzschuldner zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen seine Mietzahlungsansprüche bezüglich des Objekts Straße1 in Stadt1 an die Beklagte ab, legte sie aber gegenüber der Hausverwaltung nicht offen.

Am 7. Juli 2008 bezifferte die Beklagte die Höhe ihrer Forderungen gegen den Insolvenzschuldner auf über 1,9 Mio. €. Mit Schreiben vom 26. September 2008 informierte die Beklagte die Hausverwaltung über die Sicherungsabtretung. Die Beklagte teilte dem Insolvenzschuldner am 8. Februar 2010 mit, dass sie nunmehr eine „kalte Zwangsvollstreckung“ einleite und dazu die Mietzahlungen einziehen und die ihr gegenüber bestehenden Darlehensverbindlichkeiten damit verrechnen werde. Ab diesem Zeitpunkt buchte sie die auf dem Konto des Insolvenzschuldners Nr. ... eingehenden Mietzahlungen auf sein Kreditkonto um. Der Insolvenzschuldner konnte seitdem nicht mehr selbst über das genannte Konto verfügen.

In der Zeit vom 26. September 2008 bis zum 8. März 2012 transferierte der Insolvenzschuldners von eigenen Konten auf sein Konto Nr. ... bei der Beklagten insgesamt 43.800,- € (im Folgenden: Direktzahlungen). Vom 2. Oktober 2008 bis zum 2. April 2014 gingen auf diesem Konto Mietzahlungen in einer Gesamthöhe von 479.429,92 € ein (im Folgenden: Mietzahlungen).

Am 13. Mai 2013 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat behauptet, dass der Insolvenzschuldner ab 2007 zahlungsunfähig gewesen sei und die Beklagte dies gewusst habe.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sowohl die sog. Direktzahlungen als auch die sog. Mietzahlungen der Anfechtung unterlägen. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners und der Kenntnis der Beklagten hiervon müsse vermutet werden, dass er mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt und die Beklagte dies gewusst habe. Sowohl durch die eigenen Einzahlungen auf sein Konto als auch durch die Sicherungsabtretung zu Gunsten der Beklagten und die Zahlungen der Mieter sei eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung der sog. Direktzahlungen in Höhe von 43.800,- € und der sog. Mietzahlungen in Höhe von 479.429,92 €.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass sie durch die Zahlungen auf das bei ihr geführte Konto des Insolvenzschuldners nichts erlangt habe. Anfechtbar könnten nur die Umbuchungen auf das Kreditkonto sein. Von den umgebuchten Beträgen müssten jedenfalls 320.982,42 € als notwendige Verwendungen auf das Mietobjekt angesehen und abgezogen werden.

Wegen des Klageantrags und des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nicht die richtige Anfechtungsgegnerin gewesen sei, da sie durch die sog. Direktzahlungen nichts erhalten habe. Dabei habe es sich um nicht anfechtbare Einzahlungen des Insolvenzschuldners auf sein eigenes Konto gehandelt. Gleiches gelte für die sog. Mietzahlungen. Daran habe sich auch nichts dadurch geändert, dass die Beklagte die „kalte Zwangsvollstreckung“ eingeleitet habe. Die Mietzahlungen seien auf dem Konto des Insolvenzschuldners eingegangen und seien deshalb Zahlungen an ihn geblieben. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Mietzahlungen im Rahmen einer gesetzlichen Zwangsverwaltung anfechtungssicher habe erlangen können. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Zwangsverwaltung hätten auch vorgelegen.

Gegen das dem Kläger am 16. September 2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat er am 16. Oktober 2015 Berufung eingelegt und diese auch begründet.

Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Zahlungen dem Insolvenzschuldner selbst zugeflossen seien. Maßgeblich für diese Beurteilung sei, dass der Insolvenzschuldner, nach Behauptung des Klägers, jedenfalls ab September 2008 nicht mehr über sein Konto habe verfügen können. Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die hypothetische Möglichkeit der Zwangsverwaltung die Anfechtung ausschließe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.09.2015, Az.: 2-25 O 330/14, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 43.800,- sowie weitere EUR 479.429,92, jeweils zuzüglich der im erstinstanzlichen Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Zinsen,

sowie weitere EUR 4.994,31 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist sie der Ansicht, dass die Zahlungen auf ein Konto des Insolvenzschuldners nicht anfechtbar seien und keine Zuflüsse an die Beklagte darstellten. Anfechtbar seien allein die Auszahlungen von diesem Konto, die aber nicht streitgegenständlich seien.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache ist sie aber unbegründet. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Erstattung der streitgegenständlichen Zahlungen auf das Konto des Insolvenzschuldners Nr. ... verlangen kann.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 133 Abs. 1 InsO noch aus § 130 Abs. 1 InsO. Dabei kann offen bleiben, ob der Insolvenzschuldner bereits seit 2007 zahlungsunfähig war und die Beklagte dies wusste. Denn jedenfalls hat die Beklagte durch die angefochtenen Zahlungen nichts erlangt, was sie nach § 143 Abs. 1 InsO zurück gewähren müsste.

Im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist regelmäßig nicht die Bank, sondern nur der Zuwendungsempfänger Anfechtungsgegner, sofern die Bank nur in ihrer Funktion als Zahlstelle gehandelt hat (BGH NZI 2012, 931; ZIP 2013, 1826). Die Bank handelt als reine Zahlstelle, solange sie sich darauf beschränkt, ihren Verpflichtungen unter dem Girovertrag nachzukommen (BGH NZI 2012, 506). Diese Funktion verlässt sie erst dann, wenn sie ein zahlungslenkendes Verhalten entwickelt, welches zu einer selektiven Befriedigung eines Teils der Insolvenzgläubiger führt (vgl. Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14 Aufl. 2015, § 129 InsO Rn. 306 m.w.N.). Insbesondere gilt dies, wenn die Bank Zahlungseingänge mit einem Saldo des Schuldners verrechnet und dadurch die Rückführung des schuldnerischen Saldos erlangt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht die Durchführung der Transaktion im bargeldlosen Zahlungsverkehr, sondern nur die Verrechnung mit dem Saldo anfechtbar ist (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 309).

Nach diesen Grundsätzen führt die vom Kläger erklärte Anfechtung nicht zu einem Anspruch auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlungen. Denn sowohl die Überweisungen von eigenen Konten auf das streitgegenständliche Konto des Insolvenzschuldners bei der Beklagten als auch die Einzahlungen der Mieter des Objekts Straße1 in Stadt1 auf dieses Konto stellen Rechtshandlungen dar, bei denen die Beklagte als reine Zahlstelle gehandelt hat. Es handelt sich ausschließlich um Einzahlungen auf das Konto des Insolvenzschuldners. Dabei hat die Beklagte gemäß dem zugrunde Girokonto-Vertrag lediglich die Überweisungen durchgeführt. Für diese Vorgänge kommt es auch nicht darauf an, bei wem die Verfügungsgewalt über das Girokonto zu welchem Zeitpunkt lag. Denn nur durch eine weitere Rechtshandlung, wie etwa eine weitere Überweisung, die Genehmigung des Einzugs oder die Zustimmung der Verrechnung konnte die Beklagte etwas erlangen, das sie infolge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung hätte zurückgewähren müssen.

Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden Umbuchungen von dem streitgegenständlichen Konto des Insolvenzschuldners auf sein Kreditkonto bei der Beklagten vorgenommen. Ob diese Tilgungen der Anfechtung unterliegen, muss in diesem Verfahren aber nicht entschieden werden. Denn der Kläger hat nicht die Verrechnungen durch die Beklagte angefochten, sondern nur die eingehenden Zahlungen auf das Konto des Insolvenzschuldners. Dies gilt sowohl für die sog. Direktzahlungen als auch für die sog. Mietzahlungen. Der Kläger hat in seiner Klageschrift, Seiten 41 und 45 ausdrücklich erklärt, dass die Direktzahlungen und die Mietzahlungen der Anfechtung unterliegen. Auf die vorgenommenen Verrechnungen hat der Kläger nicht abgestellt. Er erwähnt nur kurz, dass die Beklagte die Beträge vereinnahmt habe. Zwar nennt der Kläger bei der Anfechtungserklärung hinsichtlich der Mietzahlungen auch die erfolgte Sicherungsabtretung der Mieten als Anfechtungsgegenstand. Diese Abtretungsvereinbarung ist aber bereits im Jahr 1993 erfolgt, so dass sie offenkundig nicht der Insolvenzanfechtung unterfällt. Nach § 133 Abs. 1 InsO sind nur Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, anfechtbar.

Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung, Seite 11, den Kläger bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie durch die eingehenden Zahlungen auf dem Girokonto des Beklagten nichts erlangt habe. Nur die Übertragung von Guthaben könne insolvenzrechtlich angefochten werden. Daraufhin hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. März 2015, Seite 2, nochmals ausdrücklich unter Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge darauf hingewiesen, dass der Insolvenzschuldner die sog. Direktzahlungen aus dem eigenen Vermögen vorgenommen habe und dadurch andere Gläubiger benachteiligt habe. Auf Seite 17 des Schriftsatzes wiederholt der Kläger trotz des gegnerischen Hinweises, dass die Mietzahlungen der Anfechtung unterlägen.

Auf die Frage, ob der erfolgte Hinweis des Landgerichts eindeutig genug war, kommt es nicht an. Denn jedenfalls steht nicht fest, dass der Kläger auf einen konkreteren Hinweis des Landgerichts seinen Vortrag dahingehend umgestellt hätte, dass er die vorgenommenen Umbuchungen anficht und dazu substantiiert vorträgt. Obwohl das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich ausführt, dass Einzahlungen auf das eigene Konto des Insolvenzschuldners keine Zuflüsse an die Beklagte seien und sie nicht die richtige Anfechtungsgegnerin sei, trägt der Kläger in der Berufungsschrift weder vor, dass die vorgenommenen Umbuchungen Gegenstand der Anfechtung seien noch legt er die Umbuchungen im Einzelnen dar. Bei einer Rüge eines unterlassenen Hinweises in erster Instanz muss aber mit der Berufungsbegründung vorgebracht werden, was die Partei bei rechtzeitigem und hinreichend konkretem Hinweis vorgetragen hätte. Auch nachdem die Beklagte in der Berufungserwiderung nochmals darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte durch die Einzahlungen des Insolvenzschuldners und der Mieter keine Zuflüsse erhalten habe, hat der Kläger keinen ergänzenden Vortrag gehalten. Soweit der Kläger nach der Erörterung des Sach- und Streitstands im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll erklärt hat, dass die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen angefochten würden, ist dieses Vorbringen nach §§ 520, 296 Abs. 1 und 4 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Zudem wäre dieser neue Vortrag auch unsubstantiiert. Denn der Kläger hat nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Beträge die Beklagte wann verrechnet hat und welche davon angefochten werden. Die Erklärung zu Protokoll, dass die Verrechnungen nach Erhalt der Zahlungen bis zur ersten Zahlungsaufforderung erfolgt seien, reicht dazu nicht aus. Der Kläger hätte jeden einzelnen Betrag nennen müssen, durch den die Beklagte die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten erlangt hat. Dies war ihr auch ohne weiteres zuzumuten. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Beklagte ab einem unbestimmten Zeitpunkt keine Kontoauszüge für das streitgegenständliche Konto mehr erteilt habe, kann dies nicht als Rechtfertigung für das unsubstantiierte Vorbringen dienen. Denn mit der Anlage K 23 hat der Kläger Kontoauszüge von dem streitgegenständlichen Konto vorgelegt, die vom 26. September 2008, vom 25. November 2008 und vom 13. März 2012 datieren. Zudem muss der Kläger für das bei der Beklagten geführte Kreditkonto Kontoauszüge erhalten haben, auf denen die Umbuchungen von dem Konto Nr. ... im Einzelnen aufgeführt sind. Der Kläger war damit nicht auf eine Auskunftsklage gegen die Beklagte angewiesen.

Die sog. Mietzahlungen ab dem Zeitpunkt der Durchführung der „kalten Zwangsvollstreckung“ sind zudem nicht infolge der erklärten Anfechtung zurück zu gewähren. Hierbei fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. Denn wenn die Parteien nicht vereinbart hätten, dass die Beklagte die auf dem streitgegenständlichen Konto des Insolvenzschuldners eingehenden Mietzahlungen einziehen und mit ihren Darlehensforderungen verrechnen durfte, wäre die Zwangsverwaltung angeordnet worden und hätte die Beklagte die Zahlungen ebenfalls vereinnahmen und behalten dürfen (vgl. OLG Hamm NZM 2006, 397, 398). Demgegenüber greift der Einwand des Klägers, dass bei der Prüfung einer Gläubigerbenachteiligung hypothetische Ursachen nicht berücksichtigt werden dürften, nicht durch. Ausnahmsweise können hypothetische Ursachen in die Wertung einbezogen werden, wenn dadurch anerkennenswerte schutzwürdige Belange des Anfechtungsgegners berührt sind (vgl. BGH NJW 1988, 326). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Reserveursache gerade zu einem anfechtungssicheren Erwerb durch den Anfechtungsgegner geführt hätte (OLG Hamm, a.a.O., 398). Von dem Antrag auf Anordnung einer Zwangsverwaltung ist hier offensichtlich zur Vermeidung weitere Kosten verzichtet worden. Es erscheint unbillig, den die potentielle Insolvenzmasse schonenden Schuldner darauf zu verweisen, dass er sich „nur“ für eine „kalte Zwangsvollstreckung“ entschieden habe und deshalb die erlangten Zahlungen zurück zu gewähren habe (vgl. OLG Hamm, a.a.O., 398).

Der Kläger kann schließlich nicht damit gehört werden, dass die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig gewesen seien. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung unzulässig, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Dieses Aufrechnungsverbot gilt aber erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 96 Rn. 2b). Die von dem Kläger behaupteten Verrechnungen sind aber ganz überwiegend vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Summe der nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Verrechnungen hat die Beklagte unstreitig an den Kläger zurückgezahlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2, 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.