Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.06.2016 – 2 UF 154/16

ECLI:DE:OLGHE:2016:0629.2UF154.16.0A

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 29.4.2016 abgeändert.

Die Kindeseltern haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Kosten, die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstanden sind, werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des betroffenen Kindes A, geboren am ...2010, sie üben das Recht der elterlichen Sorge gemeinsam aus.

Im zugrundeliegenden Verfahren beantragte die Kindesmutter mit am 12.4.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben, ihr die Befugnis zu übertragen, das betroffene Kind zu ... taufen zu lassen. Sie hatte bereits im August 2015 und erneut im März 2016 versucht, eine Einigung mit dem Kindesvater zu der Frage der Taufe des Kindes zu erzielen. Der Kindesvater hatte außergerichtlich seine Zustimmung zunächst davon abhängig gemacht, dass er weitere Informationen über die konkrete Planung der Kindesmutter zur Verfügung gestellt bekommen wollte. Im Übrigen vertrat er außergerichtlich die Auffassung, dass angesichts bestehender Streitigkeiten der Kindeseltern in verschiedenen sorge- und umgangsrechtlichen Fragen eine harmonische gemeinsame Gestaltung der Tauffeierlichkeiten wohl nicht möglich sei. Aus diesem Grund befürwortete er es, die Taufe auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Das Amtsgericht bestimmte mit Verfügung vom 13.4.2016 einen Anhörungstermin im zugrundeliegenden Verfahren und bestellte zugleich einen Verfahrensbeistand für das betroffene Kind. Der Kindesvater erteilte in seiner Stellungnahme zu dem Antrag der Kindesmutter mit Schreiben vom 16.4.2016 seine Zustimmung zur Taufe des betroffenen Kindes an ... Im Rahmen seiner Antragserwiderung äußerte er Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis für den zugrundeliegenden Antrag, da er der Auffassung war, das gerichtliche Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Kindesmutter außergerichtlich das Gespräch mit ihm gesucht hätte.

Das Familiengericht wies die Beteiligten mit Verfügung vom 19.4.2016 darauf hin, dass das Verfahren durch die Zustimmung des Kindesvaters zu der Taufe des Kindes erledigt sei.

Mit Beschluss vom 29.4.2016 ordnete das Familiengericht sodann an, dass die Kosten des Verfahrens Kindesmutter und Kindesvater je zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst zu tragen haben. Dieser Beschluss wurde dem Kindesvater am 3.5.2016 zugestellt.

Der Kindesvater wendet sich mit seiner am 20.5.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die getroffene Kostenentscheidung und strebt eine alleinige Kostenpflicht der Kindesmutter an. Er vertritt die Auffassung, dass die Kindesmutter das Verfahren mutwillig herbeigeführt habe, da sie ihm im Vorfeld nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt habe, die er für eine sachlich begründete Entscheidung zu der Frage, ob das betroffene Kind getauft werden wird, benötigt hätte. Die Kindesmutter sei die alleinige Verursacherin des gerichtlichen Verfahrens. Die Entscheidung über die Taufe sei - wie bereits bei anderen sorgerechtliche Entscheidungen in der Vergangenheit - ohne seine Einbeziehung erfolgt und missachte das gemeinsame Sorgerecht.

Der Kindesvater wendet sich im Übrigen gegen die Erhebung der Kosten des Verfahrensbeistands.

Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Zulässigkeit steht auch das Nichterreichen des Beschwerdewerts nach § 61 Abs.1 FamFG nicht entgegen, da diese Vorschrift auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung findet (BGH FamRZ 2013, 1961).

Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

Die Kostenentscheidung richtet sich - nachdem die Kindeseltern das Verfahren jedenfalls stillschweigend für erledigt erklärt haben - nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG. Danach entspricht es vorliegend billigem Ermessen, wenn die Gerichtskosten von den Kindeseltern jeweils hälftig getragen werden, außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden und die Kosten, die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstanden sind, nicht erhoben werden.

Entgegen der Ansicht des Kindesvaters besteht demgegenüber vorliegend keine Veranlassung, die Kindesmutter vollständig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

Zunächst ist davon auszugehen, die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten der Kindesmutter nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift müsste die Kindesmutter vorliegend die Kosten des Verfahrens allein tragen, wenn sie durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hätte. Grobes Verschulden verlangt insoweit Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 81 FamFG, Rdn. 53 m.w.N.; Dürbeck in Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 81 FamFG, Rdn. 12 m.w.N.). Ein grobes Verschulden der Kindesmutter, das für das zugrundeliegende Verfahren ursächlich wurde, kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Kindesmutter hat außergerichtlich zunächst das Gespräch mit dem Kindesvater über die Frage der Taufe gesucht, eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Wünschenswert wäre es insoweit gewesen, wenn das elterliche Gespräch zu dieser Frage weitergeführt worden wäre, hierzu haben jedoch weder die Kindesmutter noch der Kindesvater eine Initiative ergriffen. Anlass des Verfahrens waren mithin Kommunikationsdefizite bei beiden Elternteilen, von einem einseitigen groben Verschulden der Kindesmutter kann insoweit nicht ausgegangen werden.

Da die anderen in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele auf den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sind, bleibt es bei dem in Kindschaftssachen geltenden allgemeinen Grundsatz, dass es der Billigkeit entspricht, jeden Elternteil mit den Kosten gleichermaßen zu belasten, da es im Interesse beider Eltern liegt, bestehende Konflikte bezüglich der Belange der gemeinsamen Kinder einer tragfähigen Lösung zuzuführen (vgl. OLG Nürnberg NJW 2010, 1468 ; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 998; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 81 FamFG Rdn. 6 m.w.N.). Der Umstand, dass es im gerichtlichen Verfahren gelungen ist, eine Einigung der Eltern über die Frage der Taufe herbeizuführen, zeigt insoweit, dass die Einleitung des Verfahrens auch im Interesse des Kindes geboten war.

Allerdings entspricht es vorliegend billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, von der Erhebung der Gerichtskosten insoweit abzusehen als diese durch die Beauftragung des Verfahrensbeistands entstanden sind.

Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht in der Kostenentscheidung von der Erhebung der Kosten ganz oder auch nur teilweise absehen, soweit es nach dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit Kosten zu belasten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 215).

Vorliegend erscheint es schon fraglich, ob zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes überhaupt ein Verfahrensbeistand bestellt werden musste, da es sich bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt, der zum Streit zwischen den Eltern führte, nicht um einen der Regelfälle des § 158 Abs. 2 FamFG handelte und die Angelegenheit darüber hinaus auch nicht von so weitreichender Bedeutung war, dass die Beteiligung eines Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen Kindes notwendig erforderlich gewesen wäre.

Unabhängig davon, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbeistands überhaupt geboten war, wäre es jedenfalls angebracht gewesen, vor der Bestellung des Verfahrensbeistands Vorermittlungen dazu anzustellen, ob überhaupt ein elterlicher Interessenkonflikt besteht (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 1296; vgl. auch Borth in Musielak/Borth a.a.O., § 158 FamFG Rdn. 11; Schumann in Münchner Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 158 FamFG, Rdn. 17 a.a.O.; Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 239). Derartige Anfangsermittlungen werden grundsätzlich vor der Bestellung eines Verfahrensbeistands für erforderlich gehalten, auch wenn die Bestellung nach § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG so früh wie möglich zu erfolgen hat. Dies gilt hier insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass es sich im zugrunde liegenden Verfahren nicht um ein Eilverfahren handelte und lediglich ein Teilaspekt der elterlichen Sorge und nicht etwa die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt zur Debatte stand. Aufgrund des Verlaufs des Verfahrens spricht im Übrigen auch vieles dafür davon auszugehen, dass bei bloßer Durchführung des Anhörungstermins ohne Teilnahme und Bestellung eines Verfahrensbeistands die jetzt erteilte Zustimmung des Kindesvaters ebenfalls erfolgt wäre. Hätte der Vater hingegen seine ablehnende Haltung beibehalten, hätte gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Verfahrensbeistand bestellt werden können, denn der von der Kindesmutter für das ...jährige Kind ins Auge gefasste Tauftermin "... 2016" war keine zwingende Vorgabe, und die Kindesmutter selbst hat das Verfahren auch nicht als Eilverfahren betrieben.

In einer derartigen Konstellation ist es überdies geboten, vor der Bestellung eines Verfahrensbeistandes, die erhebliche Kosten verursacht, den Eltern rechtliches Gehör zu gewähren, zudem die Bestellung des Verfahrensbeistandes nicht isoliert angefochten werden kann (§ 158 Abs. 3 S. 4 FamFG, vgl. insoweit Borth/Grandel, a.a.O., § 158 FamRG Rn. 11).

Entgegen der Ansicht des Kindesvaters kann der Verfahrensbeistand auch seine Vergütung beanspruchen, obwohl noch keine Gespräche mit den Beteiligten stattfanden. Der Verfahrensbeistand hatte bis zur Beendigung des Verfahrens bereits mit den Eltern Termine für Gespräche vereinbart und war damit im Kindesinteresse tätig geworden, was für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ausreicht (vgl. BGH FamRZ 2010, 1896; OLG Oldenburg FamRB 2016, 141).

Da die Kosten des Verfahrensbeistands, der im erweiterten Umfang nach § 158 Abs. 4, 7 FamFG bestellt worden war, deutlich höher als die üblichen Gerichtsgebühren sind, erscheint es nach alledem unbillig, diese Kosten den Kindeseltern aufzuerlegen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach § 81 Abs.1 FamFG gegeneinander aufzuheben. Kosten des Verfahrensbeistands fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, da die Beteiligung des Verfahrensbeistands in dem ausschließlich die Kosten betreffenden Beschwerdeverfahren nicht geboten war.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an den auf den Antragsgegner nach der angefochtenen Entscheidung entfallenden erstinstanzlichen Kosten, die sich bei einem Verfahrenswert von 3000 € auf 302 € belaufen [1/2 von 54 € (1/2 Gerichtsgebühr nach Nr.1310 KV zum FamGKG) + 550 € (Kosten des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs.7 FamFG)].