Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.07.2016 – 1 UF 163/16

ECLI:DE:OLGHE:2016:0714.1UF163.16.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 31. Mai 2016, 453 F 2100/16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das am XX.XX.2006 geborene Kind A ist aus der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers und der Antragsgegnerin, die beide bulgarische Staatsangehörige sind, hervorgegangen. Die Kindeseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge für A inne.

Bis September 2013 lebten die Kindeseltern mit A in Bulgarien in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Danach begann die Antragsgegnerin eine neue Beziehung und reiste im Oktober 2014 mit ihrem neuen Lebensgefährten nach Deutschland aus. A verblieb in Bulgarien bei dem Antragsteller.

Am 15.09.2014 erklärten die Kindeseltern in einer notariell beglaubigten Erklärung ihr Einverständnis, dass ihre Tochter mit oder ohne Begleitung ins Ausland reisen kann, ohne eine Einschränkung der Staaten und der Frist der Reise und des Aufenthalts. Die Einverständniserklärung galt bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Bl. 45 d.A.).

Am 15.06.2015 kehrte die Antragsgegnerin nach Bulgarien zurück und reiste am 25.06.2015 mit A nach Deutschland.

Der Antragsteller widerrief am 10.09.2015 seine Einverständniserklärung vom 15.09.2014. Die Einverständniserklärung wurde vom Notar in Bulgarien mit Mitteilung vom 18.09.2015 von der Antragsgegnerin zurückgefordert.

Am 30.09.2015 leitete der Antragsteller beim Amtsgericht Stadt1/ Bulgarien ein Sorgerechtsverfahren (Zivilsache: Nr. …/2015) ein. Am 05.10.2015 leitete die Antragsgegnerin ebenfalls ein Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht Stadt2/ Deutschland (Az: …/15) ein, das nach Antragsrücknahme der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10.03.2016 beendet wurde.

Im Oktober 2015 beantragte der Antragsteller beim Justizministerium der Republik Bulgarien die Einleitung eines Verfahrens nach dem Haager Übereinkommen zwecks Rückführung seiner Tochter nach Bulgarien.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1/ Bulgarien vom 23.03.2016 wurde dem Antragsteller das Sorgerecht für A zugesprochen. Gleichzeitig wurde der Wohnsitz des Kindes beim Antragsteller in Stadt1/ Bulgarien festgelegt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.

Die Antragsgegnerin wurde mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 18.04.2016 zur freiwilligen Rückführung des Kindes aufgefordert.

Mit seinem am 19.04.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Rückführung des Kindes nach Bulgarien. Er macht geltend, zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Ausreise auf Dauer erklärt zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit A nur die Sommerferien im Juli und August 2015 in Deutschland verbringen werde und danach A nach Bulgarien zurückbringe.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.05.2016 die Antragsgegnerin verpflichtet, A nach Bulgarien zurückzuführen und dies damit begründet, dass der Antragsteller seine Zustimmung nur zu einem besuchsweisen Aufenthalt As über die Sommerferien in Deutschland erteilt und spätestens ab Ende August/ Anfang September 2015 unmissverständlich auf die Rückkehr des Kindes nach Bulgarien bestanden habe. Der Rückgabe stünden auch keine sonstigen gesetzlichen Hinderungsgründe entgegen, insbesondere sei die Rückführung nicht mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind im Sinne von Art. 13 Abs. 1 b HKÜ verbunden. Ferner liege nicht der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vor, wonach von einer Rückgabeanordnung abgesehen werden könne, wenn das Kind sich widersetzt und dieses das Alter und die Reife erreicht habe, angesichts deren es angebracht erscheine, seine Meinung zu berücksichtigen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie behauptet weiterhin, dass der Antragsteller dem dauerhaften Aufenthaltswechsels nach Deutschland zugestimmt habe. Ferner macht sie geltend, dass A nicht mehr nach Bulgarien zurückkehren wolle und mit zehn Jahren durchaus in der Lage sei, einen eigenständigen Willen zu äußern.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 40 Abs. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ist als gewahrt zu erachten. Das Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin weist als Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 31.05.2016 den 02.06.2016 auf. Der Beschwerdeschriftsatz mit der Beschwerdebegründung ging am 14.06.2016 und damit innerhalb der Beschwerdefrist ein.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ die Rückführung des Kindes nach Bulgarien angeordnet.

Das Zurückhalten des Kindes in Deutschland ist widerrechtlich, da hierdurch der Antragsteller in seinem Sorgerecht verletzt wird.

Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 3 Abs. 1 HKÜ). Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewandt, das unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte (Art. 4 HKÜ).

A hatte vor dem Verbringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien, das Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist. Nach dem damit maßgeblichen bulgarischen Recht stand den Eltern bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Stadt1/ Bulgarien vom 23.03.2016 das Sorgerecht für das minderjährige Kind gemeinsam zu (Art. 122 Abs. 2 des Bulgarischen Familiengesetzbuches). Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1/ Bulgarien vom 23.03.2016 wurde dem Antragsteller das Sorgerecht für A allein zugesprochen.

Eine Zustimmung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ steht der Rückführung ebenfalls nicht entgegen. Insoweit wird auf die Erwägungen des Amtsgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Auch das diesbezügliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vermag den Senat nicht vom Vorliegen einer Zustimmung zu überzeugen. Denn an diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es kann also nicht ausreichen, die Zustimmung zu einem einmaligen Aufenthaltswechsel für eine bestimmte Zeit darzulegen, vielmehr muss eine Zustimmung zur dauerhaften Aufenthaltsänderung bewiesen werden (vgl. nur Staudinger/Pirrung, HKÜ Rn. D70). Daran fehlt es hier, auch unter Einbeziehung der mehrdeutigen notariell beglaubigten Einverständniserklärung vom 15.09.2014, die am 10.09.2015 vom Antragsteller widerrufen wurde.

Der Senat folgt dem Familiengericht auch in der Einschätzung, dass von einer Rückführung hier nicht wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ abgesehen werden muss.

Insbesondere unter Berücksichtigung des Protokolls der Anhörung As vor dem Amtsgericht am 19.05.2016 und der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 05.07.2016 sieht der Senat nicht den Umstand als gegeben an, dass sich A einer Rückkehr nach Bulgarien widersetzt, wobei es Voraussetzung wäre, dass A ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts derer es angebracht erschiene, ihre Meinung zu berücksichtigten (Art. 13 Abs. 2 HKÜ).

Widersetzt sich das Kind aus freien Stücken, mithin nicht erkennbar maßgeblich beeinflusst durch den Entführer, der Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts, d.h. nicht unbedingt auch der Rückkehr zum Antragsteller, so darf dies beachtet werden, wenn das Kind eine solche Reife und ein solches Alter erreicht hat, dass von einer verantwortungsbewussten Entscheidung auszugehen ist (Staudinger/Pirrung, HKÜ Rn. D 73). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das HKÜ grundsätzlich die alsbaldige formelle Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustandes ohne neue Sorgerechtsentscheidung als vorrangig im Interesse des Kindeswohls gebotene Lösung ansieht, so dass dem Gericht nur in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum verbleibt. In Bezug auf den einer Rückführung entgegenstehenden Kindeswillen kann beispielsweise der Wille des Kindes, beim Entführer zu bleiben, nicht ausreichen, um eine Rückführung abzulehnen, wohl aber möglicherweise nachvollziehbare Erwägungen des Kindes in Bezug auf ganz entscheidend nachteiligere Lebensumstände im Falle einer Rückführung (Staudinger/Pirrung, HKÜ Rn. D 75).

Ein Widersetzen in diesem Sinne kann bei A nicht feststellt werden. Zwar hat sie sich in ihrer Anhörung beim Amtsgericht am 19.05.2016 klar dafür ausgesprochen, weiterhin bei der Antragstellerin in Deutschland leben zu wollen und hierfür auch Gründe angegeben. So sei es in Deutschland sauberer und ordentlicher als in Bulgarien. Hier könne sie sich kaufen, was sie wolle. A wolle hier bleiben, weil die Menschen hier sehr normal seien. Man könne hier normal leben. Sie wolle ihre Ausbildung in Deutschland abschließen. In Bulgarien hätten die Lehrerinnen nach Zigaretten und Alkohol gerochen und seien sehr schlecht gewesen. Auch habe der Papa, als sie bei ihm ohne die Mama gelebt habe, ständig Gäste nach Hause eingeladen und sei mit ihnen in Restaurants gegangen. Der Papa denke nur an seine neue Frau und Maschinen und nicht an A. Sie sei sauer auf den Papa. Ihre Schwester, die (noch) in Bulgarien lebe, vermisse sie schon. Ansonsten aber nichts. Sie habe keine Freunde in Bulgarien. Ferner wolle A den Papa nicht sehen, auch wenn er zum Erörterungstermin bei dem Amtsgericht komme. Aber sie denke, er komme nicht, weil er nicht an sie denke.

In diesen Bekundungen sieht der Senat jedoch kein ernsthaftes Widersetzen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 HKÜ. Soweit A lieber im Haushalt der Antragsgegnerin als beim Antragsteller bleiben will ist zu berücksichtigen, dass der bloße Wille, beim Entführer bzw. der Entführerin bleiben zu wollen, nach den obigen Ausführungen wenig Gewicht hat. Diesem Wunsch As könnte die Antragsgegnerin entsprechen, wenn sie zusammen mit ihr nach Bulgarien zurückkehren würde, um dort zumindest bis zur Entscheidung des bulgarischen Berufungsgerichts über das Sorgerecht erneut eine Wohnung zu nehmen.

Soweit A lieber in Deutschland als in Bulgarien leben möchte, kann der Senat nicht feststellen, dass A in Bulgarien ganz entscheidend nachteiligere Lebensumstände erwarten, wenn sie dorthin zurückkehrt. Jedenfalls führen diese eventuell nachteiligen Lebensumstände nicht zu der Annahme, dass aus diesem Grund mit einer Rückführung eine schwerwiegende Gefahr eines körperlich- oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre, oder das Kind in eine unzumutbare Lage gebracht würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Allein die Gründe, dass es in Deutschland sauberer und ordentlicher sei und A sich hier kaufen könne, was sie wolle, sind kein ausschlaggebendes Argument. Aber auch die sonstigen angeführten Gründe erreichen nicht eine Schwelle, die den Senat geradezu zwingend dazu veranlassen müsste, eine Rückführung abzulehnen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls zurückzuweisen, § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Ziff. 2 IntFamRVG, § 84 FamFG. Anlass für die Anordnung einer Kostenerstattung im Sinne des Art. 26 Abs. 4 HKÜ für besondere Kosten bestand nicht.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 55 Abs. 2, § 40 Abs. 1, Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG.