Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.07.2016 – 6 UF 98/16
ECLI:DE:OLGHE:2016:0720.6UF98.16.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Dieburg, 7. März 2016, 50 F 608/13
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Das betroffene Kind ist ... Jahre alt. Es lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Eltern. Der Beteiligte zu 5) war im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet. Wie ein im vorliegenden Verfahren eingeholtes Abstammungsgutachten ergab, ist der Antragsteller der leibliche Vater des Kindes.
Der Antragsteller und die Beteiligte zu 4) (im Folgenden: die Mutter) waren (...) beide kinderlos verheiratet. Anfang ... entstand zwischen ihnen eine Beziehung. Nachdem die Mutter eine Schwangerschaft feststellte, hat sie den Beteiligten zu 5) (im Folgenden: der Vater) von den Umständen in Kenntnis gesetzt. Die Eltern haben sich entschlossen, die Ehe fortzusetzen und das Kind als ihr eigenes aufzuziehen. Sie haben X nicht über ihre wirkliche Abstammung informiert. In der Anhörung vor dem Amtsgericht haben sie erklärt, sie wollten es dem Kind erst sagen, wenn es danach frage. Beide Eltern haben Angst vor der Reaktion der Großeltern auf eine Offenlegung der Umstände. (...)
Der Antragsteller hat im Januar 2007 durch Anwaltsschreiben den Wunsch geäußert, Kontakt zu X zu halten, was die Eltern abgelehnt haben.
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
Der Antragsteller hat 20xx ein Umgangsverfahren betrieben, welches in beiden Instanzen erfolglos blieb. Seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobene Individualbeschwerde hat er nicht weiter betrieben, nachdem die Bundesrepublik Deutschland ihm im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs zum Umgangsrecht des leiblichen Vaters eines gemäß § 1592 Nr. 1 BGB dem Ehemann der Mutter zugeordneten Kindes eine Entschädigung bezahlt hat.
Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller, gestützt auf den im Hinblick auf die angesprochenen Entscheidungen des EGMR eingeführten § 1686a BGB, Umgang mit dem und Information über das Kind. Er ist der Auffassung, ein Kontakt zu ihm werde X nutzen, weil ihr dann im Falle des Ausfalls der Eltern eine Ersatzperson zur Verfügung stehe, und weil sie durch die Zuwendung eines weiteren Erwachsenen Aufwertung und zusätzliche Anregung erfahre. Die Eltern sind dem Antrag entgegengetreten. Aus ihrer Sicht habe der Antragsteller kein Interesse am Kind (...) .
Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben in ihren Stellungnahmen auf die Komplexität der Situation hingewiesen. Der Verfahrensbeistand hält längerfristig die Unterrichtung des Kindes über seine Abstammung für notwendig und empfiehlt die Begleitung der Eltern und des Antragstellers durch eine Erziehungsberatung. Dem Kind dürfe die Wahrheit nicht einfach durch Umgang mit dem Antragsteller unvorbereitet aufgedrängt werden.
Das Amtsgericht hat nach der Abstammungsuntersuchung ein psychologisches Sachverständigengutachten zur Frage der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs eingeholt. Die Ablehnung der Sachverständigen durch die Eltern wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschluss vom 30.11.2015 für begründet erklärt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag auf Umgang zurückgewiesen und die Eltern verpflichtet, den Antragsteller halbjährlich u.a. durch Übermittlung von Zeugniskopien und zwei aktuellen Fotos über Xs Werdegang zu informieren. Die Feststellung, dass Umgang mit dem Antragsteller dem Wohl des Kindes diene, sei nicht möglich, weil es über seine Abstammung nicht aufgeklärt sei. § 1686a BGB gebe keine Grundlage, Eltern zu zwingen, ihr Kind über seine wirkliche Abstammung zu unterrichten.
Der Antragsteller und die Eltern haben gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller verfolgt das Umgangsbegehren weiter. Es gehe nicht an, dass Eltern das Umgangsrecht des leiblichen Vaters durch Verschweigen der wahren Abstammung gegenüber dem Kind aushebeln könnten. Er sei dann faktisch gezwungen, seine Position zu verbessern, indem er das Kind eigenmächtig über seine Abstammung in Kenntnis setze. Die Eltern treten der Beschwerde entgegen. Sie wüssten nicht, wann der richtige Zeitpunkt sei, X zu informieren. (...).
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat ihm zu Recht keinen Umgang mit dem Kind ermöglicht.
Im Ausgangspunkt hat das Amtsgericht das Umgangsbegehren des Antragstellers trotz dessen Unterliegen in dem vorausgegangenen Verfahren am Maßstab des § 1686a BGB gemessen. Die Abänderungsschwelle des § 1696 ist erreicht, weil die auf Grund der gesetzlichen Neuregelung des § 1686a BGB erstmals mögliche Berücksichtigung der Kindeswohlfrage ein triftiger, das Wohl der Kinder nachhaltig berührender Grund für eine erneute Prüfung und Entscheidung bezüglich des Umgangs mit dem biologischen Vater ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, S. 1624, Rn. 17 - juris).
Nach § 1686a BGB kann ein biologischer Vater, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes wie vorliegend gemäß § 1592 Nr. 1 BGB wegen der Ehe mit der Mutter besteht, ein Recht auf Umgang geltend machen, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, hat der Antragsteller ein ernsthaftes Interesse bekundet. Es kommt insoweit lediglich darauf an, ob der leibliche Vater wie im vorliegenden Fall in zeitlichem Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt ein Interesse an dem Kind zum Ausdruck bringt, ohne dass nach seinen Motiven zu forschen wäre.
Mit besonderer Sorgfalt ist die zweite Voraussetzung, die Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater zu beurteilen. § 1686a BGB wurde im Hinblick auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschaffen, der beanstandet hat, dass das deutsche Recht bei Bestehen der Vaterschaft eines anderen Mannes dem biologischen Vater ein Umgangsrecht verweigerte, weil der familiären Beziehung zwischen dem Kind und den rechtlichen Eltern immer der Vorrang gegenüber der Beziehung zu dem biologischen Vater eingeräumt wurde, ohne dass überhaupt geprüft werden konnte, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient (EGMR, FamRZ 2011, S. 269 und S. 1715). Kindeswohldienlichkeit i.S.d. § 1686a BGB ist nicht schon zu bejahen, wenn der Umgang dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Kontakt zum biologischen Vater dem Kindeswohl in der Regel dient, ist den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zu entnehmen (Lang, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, FPR 2013,S. 233, S. 235). Die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind müssen die zu erwartenden Nachteile vielmehr eindeutig überwiegen (OLG Bremen, FamRZ 2015, S. 266, Rn. 22 - juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, S. 1624, Rn. 31 - juris; Heilmann/Gottschalk, Rn. 19 zu § 1686a BGB; Palandt-Götz, 75. Aufl, Rn. 5 zu § 1686a BGB; Johannsen/Henrich/ Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1686a BGB, Rn. 5; Staudinger/Rauscher (2014), Rn. 16 zu § 1686a BGB; BT/Ds. 17/12163, S. 13). Dieser Maßstab ist konform mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK aufgestellten Anforderungen.
Bei der im Rahmen des § 1686a BGB anzustellenden Kindeswohlprüfung muss unter Berücksichtigung der konkreten familiären Begebenheiten geklärt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem gewissermaßen zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater für das Kind eine seelische Belastung darstellen, ob das Kind dadurch in einer dem Kindswohl abträglichen Weise verunsichert wird, inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen können und wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten ist. Die Frage der Kindeswohldienlichkeit ist je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc. unterschiedlich zu beurteilen (BT-Drucks. 17/12163, S. 13). Allein das Interesse des Kindes an einem offenen Umgang mit den Realitäten begründet noch nicht die Feststellung, der Umgang diene dem Kindeswohl (Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT vom 8. 7. 2012 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, Ziffer III.4; Lang, a.a.O., S. 235).
Eine positive Kindeswohlprüfung war im Umgangsverfahren schon vor Inkrafttreten des § 1686a aus der Regelung des Umgangsrechts naher Verwandter und enger Bezugspersonen des Kindes in § 1685 BGB bekannt. Die insoweit entwickelten Maßstäbe können für das Umgangsrecht des biologischen Vaters nicht übernommen werden, weil im Anwendungsbereich des § 1685 BGB bereits eine sozial-familiäre Beziehung der umgangsuchenden Person zum Kind besteht. Im Anwendungsbereich des § 1686a BGB ist das gerade nicht der Fall. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass der Umgangswunsch des leiblichen Vaters zu Gefahren für das bisherige intakte familiäre Bezugssystem des Kindes führen kann, was gegen die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs spricht (OLG Bamberg, FamRZ 2013, S. 710, Rn. 47 - juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, S. 1624, Rn. 37 - juris). Wenn das Hinzutreten des leiblichen Vaters geeignet ist, das Kind in seinem Bedürfnis nach Bindungssicherheit und Geborgenheit zu beeinträchtigen, wenn es Verlustängste in Bezug auf seine rechtlich-sozialen Eltern auslösen kann, dient der Umgang dem Kindeswohl nicht (Kinderrechtekommission des DFGT, a.a.O., Ziffer III.4).
In der Zusammenschau aller Umstände kann für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Vorteile von Umgangskontakten die Nachteile eindeutig überwiegen.
Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auch ohne sachverständige Unterstützung und ohne Anhörung des betroffenen Kindes zu einer Entscheidung in der Lage.
Das Aufbrechen der Lebenslüge, in der X lebt, ist zwar längerfristig für ihre Identitätsfindung wünschenswert. Ausweislich einer Stellungnahme des Berufsverbands der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für das Bundesverfassungsgericht ist aus der Adoptionsforschung bekannt, dass das Aufwachsen in einer Täuschung über die wirkliche Abstammung und die spätere Entdeckung oder Mitteilung darüber oft zu einer gravierenden Erschütterung der eigenen Identität führt. Ähnliche Phänomene würden von jungen Menschen berichtet, die spät, oftmals zufällig, über ihre Art der Zeugung Kenntnis erhielten. Viele berichteten von einem "Bruch der Identität" (BVerfG, FamRZ 2016, S. 877, Rn. 20).
Da das Wohl des betroffenen Kindes ausschlaggebendes Kriterium für die Entscheidung ist, müssen bei der Übertragung der dargelegten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall unter Außerachtlassung von Gesichtspunkten des Verschuldens auf der anderen Seite auch solche denkbaren nachteiligen Umstände berücksichtigt werden, die die Eltern durch die Entscheidung verursacht haben, die wirkliche Abstammung vor dem Kind geheim zu halten, und so den besten Zeitpunkt für eine Information, nämlich die frühe Kindheit, verstreichen zu lassen. Eine jetzt auf gerichtlichen Druck herbeigeführte Offenbarung wäre - ebenso wie eine eigenmächtige Offenbarung durch den Antragsteller - geeignet, das Vertrauensverhältnis des Kindes zu seinen Eltern nachhaltig zu erschüttern. Die Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen, dass X damit in der Bindungssicherheit beeinträchtigt würde, auf die sie in dem in schon absehbarer Zeit beginnenden pubertären Ablösungsprozess angewiesen ist (vgl. Mietzel, Wege in die Entwicklungspsychologie, 4. Aufl., 2002, S. 384 f.). In seinem jetzigen Alter ist bei dem Kind eine gewisse Kenntnis der menschlichen Sexualität vorauszusetzen, nicht aber verständnisvolles Einfühlungsvermögen in die partnerschaftlichen Verstrickungen der Erwachsenenwelt. Erführe X heute, dass sie Frucht einer außerehelichen Beziehung der Mutter ist, könnte dadurch der für einen erzieherischen Einfluss notwendige Respekt beschädigt werden. Das gilt vor allem für das Jugendalter, in dem Kinder in moralischen Dingen bisweilen zu rigorosen Urteilen neigen. Über die Gefahr der Destabilisierung der Kleinfamilie hinaus ist auch die von den Eltern aufgezeigte Gefährdung der Beziehungen zu den Großeltern zu berücksichtigen, zumal die Großeltern mütterlicherseits im gleichen Haus wohnen.
Im Hinblick auf den Schutz des Kindes vor Loyalitätskonflikten kann Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit dem biologischen Vater auch deshalb nicht bejaht werden, weil er und die Eltern sich ablehnend gegenüberstehen (vgl. Heilmann/ Gottschalk, Rn. 17 zu § 1686a BGB). Nachdem der Antragsteller und die Eltern seit Jahren das Kind betreffende gerichtliche Auseinandersetzungen führen, der Antragsteller das Verhältnis der Mutter zu ihrer Schwester nachhaltig beschädigt hat und nach den Auseinandersetzungen um die Fotos des Kindes am Arbeitsplatz ist nicht mehr zu erwarten, dass X Umgang mit dem Antragsteller anders als ein Pendeln zwischen zwei verfeindeten Welten erleben würde.
Die Beschwerde der Kindeseltern ist ebenfalls nicht begründet. Das Amtsgericht hat sie zu Recht verpflichtet, den Antragsteller über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu informieren. Das Auskunftsrecht steht dem Antragsteller ungeachtet des Verhältnisses zwischen ihm und den Eltern gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, weil er als biologischer Vater ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung hat und dem Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen. Die Eltern können der Auskunftsverpflichtung nachkommen, ohne befürchten zu müssen, dass X davon erfährt. Der Umfang der ihnen auferlegten Pflichten ist nicht zu beanstanden. Das Auskunftsrecht steht in innerem Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des biologischen Vaters und kann unter erheblich niedrigeren Voraussetzungen geltend gemacht werden. Es erstreckt sich deshalb insbesondere auf Umstände, von denen der Berechtigte bei Ausübung des Umgangs Kenntnis erlangen würde. Daher bestehen keine Bedenken, dem nur auskunfts- nicht aber umgangsberechtigten Vater auch Fotos des Kindes zuzugestehen (vgl. Heilmann/Gottschalk, Rn. 30 zu § 1686a BGB und Rn. 10 zu § 1686 BGB). Der Senat richtet allerdings den dringenden Appell an den Antragsteller, Fotos des Kindes am Arbeitsplatz nicht Dritten zugänglich zu machen.
Von der Anhörung des Kindes hat der Senat gemäß § 159 Abs. 3 FamFG abgesehen. Die Anhörung hat danach zu unterbleiben, wenn eine Störung des ineren Gleichgewichts des Kindes zu befürchten ist (BGH, NJW-RR 1986, S. 1130, Rn. 10; Bumiller/Harders/Schwamb, 11. Aufl., Rn. 9 zu § 159 FamFG; Zöller-Lorenz, 31. Aufl., Rn. 4 zu § 159 FamFG; Keidel-Engelhardt, 18. Aufl., Rn. 11 zu § 159 FamFG). Es wäre nicht zu vermeiden gewesen, dass X in ihrem Alter nach dem Grund der gerichtlichen Anhörung geforscht und so unvorbereitet die Wahrheit über ihre Abstammung mit den oben aufgezeichneten Folgen erfahren hätte. Deshalb ist es nicht zu verantworten, zur Beachtung des Verfahrensrechts so tief in das Leben des Kindes einzugreifen.
Von der neuerlichen persönlichen Anhörung der übrigen Beteiligten wurde gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 und § 84 FamFG. Im Hinblick auf das vorangegangene Umgangsverfahren und die danach bekannt gewordenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erscheint es angezeigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 40 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.