Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.08.2016 – 29 U 92/16
ECLI:DE:OLGHE:2016:0803.29U92.16.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 28. August 2015, 2-20 O15/15, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, 8. Mai 2019, VII ZR 207/16., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 2.) und 3.) sowie die Berufung der Beklagten zu 3.) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2015, Az. 2-20 O 15/15, werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin zu 1.) wird das genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main dahingehend abgeändert, dass auch die Beklagten zu 1.) und 2.), als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3.), 71.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 an die Klägerin zu 1.) zu zahlen haben.
Die Berufung der Klägerin zu 1.) im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung erster Instanz wird abgeändert.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 50 %, die Kläger zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner 25 % und die Kläger zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner weitere 25 % zu zahlen.
Von den Gerichtskosten der Berufung haben die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 25 %, die Beklagte zu 3.) 25 %, die Kläger zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner 25 % und die Kläger zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner weitere 25 % zu zahlen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.) erster Instanz haben die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner 50 % zu tragen, ihre restlichen außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat die Klägerin zu 1.) selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2.) und 3.) erster Instanz haben diese selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) bis 3.) erster Instanz haben die Kläger zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner 25 % und die Kläger zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner weitere 25 % zu tragen. Die restlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) bis 3.) erster Instanz haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.) in der Berufung haben die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 25 % und die Beklagte zu 3.) weitere 25 % zu tragen. Ihre restlichen außergerichtlichen Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 1.) selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) haben die Kläger zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner 50 % zu tragen, ihre restlichen außergerichtlichen Kosten der Berufung haben die Beklagten zu 1.) und 2.) selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2.) und 3.) in der Berufung wie auch die der Beklagten zu 3.) haben diese jeweils selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger, die Klägerin zu 1.) sowie die Kläger zu 2.) und 3.) können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beklagten, die Beklagten zu 1.) und 2.) sowie die Beklagte zu 3.) können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die restliche Vergütung für die Erbringung von Ingenieurleistungen.
Aufgrund mündlicher Beauftragung durch die Beklagte zu 3.) wirkten die Kläger jedenfalls seit Juni 2007 als Ingenieure bei der Beseitigung von sicherheitsrelevanten Mängeln bei dem Bauvorhaben A in Stadt1 mit. Am 23. Dezember 2008 erteilte die Beklagte zu 3.) den Klägern einen schriftlichen Auftrag, Anlage K 3-1, Anlagenband, zur „technischen Betreuung zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel gemäß Büro B (Kostenschätzung zur Beseitigung)“. Die Auftragssumme betrug 78.331,50 € netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dieses Honorar ist den Klägern bezahlt worden.
Mit Schreiben vom 26. März 2010, Anlage K 5, Anlagenband, teilte die Klägerin der Beklagten zu 3.) mit, dass sich im Rahmen des Bauvorhabens Leistungsverschiebungen sowie Änderungen und Mehrungen gegenüber dem Hauptauftrag ergeben hätten. Sie meldete Mehrkosten an und wies darauf hin, dass sie bis zum 30. April 2010 eine detaillierte Aufstellung mit den Abweichungen und den daraus resultierenden Mehr- bzw. Minderungen vorlegen werde. Unter dem 23. Dezember 2010 richtete die Klägerin ein weiteres Schreiben an die Beklagte zu 3.), wobei sie im Adressfeld ausdrücklich Herrn C, der geschäftsführender Kommanditist der Beklagten zu 1.) war, nannte, Anlage K 6-1, Anlagenband. In dem Schreiben teilte sie mit, dass sie den Ordner mit den Mehrleistungen übersende und benannte dessen Inhalt im Einzelnen. Das gleiche Schreiben richtete sie nochmals an die Beklagte zu 3.), wobei sie aber deren Geschäftsführer Herrn D namentlich als Empfänger bezeichnete.
Mit Rechnung vom 29. März 2012 (Nr. ...1) verlangte die Klägerin die Zahlung von 29.750,- € mit Rechnung vom 2. Mai 2012 (Nr. ...2) weitere 71.400,- € und mit Rechnung vom 6. Juli 2012 (Nr. ...3) weitere 41.650,- €, Anlagen K 2-1 bis 2-3, Anlagenband, insgesamt 142.800,- €. Die drei Rechnungen waren sämtlich an die Beklagte zu 1.) adressiert, wobei einmal der Geschäftsführer der Beklagten zu 3.) und einmal Herr C als persönliche Empfänger genannt waren.
Am 8. August 2012 gab es eine Besprechung u.a. über die genannten Rechnungen. Teilnehmer der Besprechung waren Frau E und Herr F, Mitarbeiter der G GmbH, Herr C, der Geschäftsführer der Beklagten zu 3.) Herr D, sowie die Kläger zu 2.) und 3.) mit ihrem Mitarbeiter Herr H. Am 13. August 2012 übersandte der Kläger zu 2.) Frau E, Herrn C und Herrn D ein Protokoll des Besprechungstermins, Anlage K 7-1. Darin heißt es wörtlich:
„(…) Die Rechnungen ...2, -...1 und -...3 sind anerkannt und es wird bis Ende September 2012 ein erster Abschlag von 71.400,00 € brutto an uns ausgezahlt. (…)“.
Am 21. August 2012 schickte der Kläger zu 2.) Herrn C und Herrn D per E-Mail eine geänderte Fassung des Protokolls. Dieses lautet nunmehr wie folgt:
„(…) Es wurden die Änderungen gemäß Telefonat mit Herrn C vom 21. August 2012 eingearbeitet und bitten hiermit um schriftliche Bestätigung (…). Zunächst werden von den Rechnungen ...2, -...1 und -...3 bis Ende September 2012 71.400,00 € brutto an uns ausgezahlt. Über die Begleichung der ausstehenden Restzahlung von 71.400,00 € wird von Frau E und Herrn C bis Ende KW 33 ein Vorschlag unterbreitet(…)“.
Die Kläger haben behauptet, dass Herr C darum gebeten habe, die streitgegenständlichen Rechnungen von der Beklagten zu 3.) auf die Beklagte zu 1.) umschrieben zu lassen.
Mit seiner Klage begehren die Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von 142.800,- €. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und erheben die Einrede der Verjährung.
Wegen des Klageantrags und des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klägerin zu 1.) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 71.400,- € gegen die Beklagte zu 3.) zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger zu 2.) und 3.) nicht aktiv legitimiert seien. Zudem seien die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht passiv legitimiert. Das Vertragsverhältnis habe allein zwischen der Klägerin zu 1.) und der Beklagten zu 3.) bestanden. Die Klägerin zu 1.) könne aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im geänderten Protokoll über die Besprechung vom 8. August 2012 einen Betrag von 71.400,- € verlangen. Eine weitere Zahlungsverpflichtung lasse sich dem Protokoll nicht entnehmen.
Gegen das den Klägern am 3. September 2015 und der Beklagten zu 3.) am 4. September 2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main haben die Kläger und die Beklagte zu 3.) am 2. Oktober 2015 Berufung eingelegt. Die Kläger haben ihre Berufung nach Fristverlängerung bis zum 3. Dezember 2015 an diesem Tag begründet. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 3.) ist am 3. November 2015 bei Gericht eingegangen.
Die Kläger rügen mit ihrer Berufung, dass das Landgericht ihren Vortrag zu der Passivlegitimation der Beklagten zu 1.) und 2.) nicht hinreichend gewürdigt habe. Aus den als Anlagen K 11-1 bis K 11-39 vorgelegten Aufträgen an Drittunternehmen ergebe sich, dass die Beklagte zu 1.) Auftraggeberin der Klägerin gewesen sei. Auch die G GmbH habe in ihrem Schreiben an die Bauaufsicht der Stadt1 vom 30. Mai 2012, Anlage K 14, Anlagenband, bestätigt, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1.) bestanden habe. Das Landgericht habe diese Anlagen nicht unter dem Gesichtspunkt einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht gewürdigt. Zudem sei Herr C in den Protokollen von früheren Besprechungen ausdrücklich als Vertreter der Beklagten zu 1.) bezeichnet worden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass Herr C nach Behauptung der Kläger die Umschreibung der Rechnungen veranlasst habe. Dies begründe die Annahme einer Duldungsvollmacht. Auch habe Herr C damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Ferner müsse das geänderte Protokoll über die Besprechung am 8. August 2012 dahingehend ausgelegt werden, dass auch die zweite Hälfte der geforderten 142.800,- € anerkannt worden seien. Schließlich beanstanden die Kläger, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass Mehrleistungen nicht beauftragt gewesen seien. Hierzu hätte eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von ihr angebotenen Zeugen D, I und H erfolgen müssen. Der gerichtliche Hinweis vom 10. Juli 2015, Bl. 116 d.A., sei nicht ausreichend gewesen.
Die Kläger beantragen,
das am 28. August 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-20 O 15/15, aufzuheben, soweit die Klage der Klägerin zu 1.) abgewiesen wurde.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden gesamtschuldnerisch miteinander - und in Höhe von 71.400,- € gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3.) - verurteilt, an die Klägerin zu 1.) einen Betrag von 142.800,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 71.400,- € seit dem 2. Mai 2012, aus 29.750,- € seit dem 1. Mai 2012 und aus 41.650,- € seit dem 6. Juli 2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3.) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1.) und 2.) einen Betrag von 71.400,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 3.) beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 28. August 2015 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin zu 1.) beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 3.) zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 3.) rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht zu Unrecht in dem geänderten Besprechungsprotokoll ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen habe. Aus dem Protokoll ergebe sich vielmehr, dass insgesamt keine verbindliche Regelung getroffen worden sei. Dort heiße es ausdrücklich, dass erst noch von Frau E und Herrn C ein Vorschlag unterbreitet werden solle. Zudem sei das Ergebnisprotokoll nicht von der Beklagten zu 3.) bestätigt worden. Das Landgericht habe ferner zu Unrecht angenommen, dass Herr C Vertreter der Beklagten zu 3.) gewesen sei. Dieser habe aber gar nicht im Namen der Beklagten zu 3.) handeln wollen. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Herr C sei allein im Namen der Beklagten zu 1.) aufgetreten, nämlich in seiner Funktion als geschäftsführender Kommanditist dieser Gesellschaft. Auch sei er nicht faktischer Geschäftsführer der Beklagten zu 3.) gewesen. Das Landgericht habe zudem übersehen, dass der bei der Besprechung am 8. August 2012 anwesende Geschäftsführer der Beklagten zu 3.) den möglichen Erklärungen des Herrn C weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt habe. Schließlich müsse maßgeblich gewürdigt werden, dass die streitgegenständlichen Rechnungen nicht an die Beklagte zu 3.) adressiert gewesen seien.
II.
Sowohl die Berufung der Kläger als auch die der Beklagten zu 3.) ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
1. Die Berufung der Kläger zu 2.) und 3.) ist aber in der Sache unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung beruht insofern weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat zu Recht entschieden, dass die Kläger zu 2.) und 3.) keine Zahlungen von den Beklagten, auch nicht an die Klägerin zu 1.), verlangen können. Denn sie sind nicht Inhaber der geltend gemachten Vergütungsansprüche. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur die Gesellschaft selbst zur Verfolgung von Ansprüchen und Rechten der Gesellschaft befugt. Nur sie selbst kann als Klägerin auftreten, die Gesellschafter können nur als Prozessstandschafter klagen (vgl. Jauernig/Stürner, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015, Anmerkungen zu den §§ 709-713 Rn. 10 m.w.N.). Dies beruht auf dem Umstand, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst als parteifähig angesehen wird. Ob die Kläger zu 2.) und 3.) als einzige Geschäftsführungsbefugte der Gesellschaft konkludent beschlossen haben, die streitgegenständlichen Rechte der Gesellschaft im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls ist eine solche Prozessstandschaft der Gesellschafter nicht neben der Klage der Gesellschaft möglich.
2. Auch die Berufung der Beklagten zu 3.) gegen die Klägerin zu 1.) ist unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung beruht auch in dieser Hinsicht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin zu 1.) kann von der Beklagten zu 3.) die Zahlung von 71.400,- € nach § 631 Abs. 1 BGB verlangen. Die Beklagte zu 3.) hat gegenüber dieser Forderung der Klägerin zu 1.) ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein solches Anerkenntnis wird angenommen, wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll. Die bestätigende Partei will damit erreichen, dass ein zu der anderen Partei bestehendes Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entzogen wird. Anders als bei einem Vergleich ist dafür aber kein gegenseitiges Nachgeben erforderlich. Damit handelt es sich für die Parteien tatsächlich um einen Schuldbestätigungsvertrag. Ein solcher ist hier hinsichtlich eines Teilbetrags von 71.400,- € geschlossen worden.
Das geänderte Protokoll der Besprechung vom 8. August 2012 enthält für den genannten Teilbetrag ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Darin werden ausdrücklich die drei streitgegenständlichen Rechnungen genannt. Danach heißt es unter der Bezeichnung „Ergebnis“, dass von den drei Rechnungen bis Ende September 2012 71.400,- € brutto an die Klägerin zu 1.) ausgezahlt werden. Diese Erklärung kann nicht anders verstanden werden, als dass die Zahlung von 71.400,- € bis Ende September 2012 anerkannt wird. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3.) auch nicht aus der weiteren Formulierung in dem Besprechungsprotokoll, dass über die Begleichung der ausstehenden Restzahlung von 71.400,- € von Frau E und Herrn C noch ein Vorschlag unterbreitet werden solle. Dieser Satz bezieht sich eindeutig auf die zweite Hälfte der Gesamtforderung der Kläger und kann damit nicht in die Beurteilung der Formulierung zu der ersten Hälfte der Gesamtforderung einbezogen werden.
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist von der Beklagten zu 3.) abgegeben worden. Die Beklagte zu 3.) wurde bei der Besprechung am 8. August 2012 jedenfalls von ihrem Geschäftsführer, Herrn D, wirksam vertreten. Dieser hat an der Besprechung teilgenommen und hat das geänderte Protokoll ausweislich des E-Mail-Anschreibens, Anlage K 7-3, auch in „cc.“ erhalten. Da zudem die Beklagte zu 3.) die Vertragspartnerin der Klägerin zu 1.) aus dem schriftlichen Vertrag über die Erbringung der Ingenieurleistungen vom 23. Dezember 2012, Anlage K 3-1, war und die streitgegenständlichen Rechnungen Mehrleistungen aus diesem Vertrag beinhalten, ist die Beklagte zu 3.) auch als diejenige anzusehen, die ein Schuldanerkenntnis abgeben wollte.
Das in dem Besprechungsprotokoll wiedergegebene Anerkenntnis ist der Beklagten zu 3.) auch zuzurechnen, obwohl ihr Geschäftsführer dem in dem Schuldanerkenntnis liegenden Schuldbestätigungsvertrag nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Das Schweigen des Geschäftsführers der Beklagten zu 3.) ist nach den Grundsätzen über ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ausnahmsweise als Zustimmung zu dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zu werten. Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich, es sei denn, dass der Bestätigende das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergegeben hat oder das Bestätigungsschrieben so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte (BGH NJW 1952, 1369, 1370).
Das geänderte Besprechungsprotokoll vom 21. August 2012 ist als kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehen. Darin wird schriftlich festgehalten, was die Teilnehmer der Besprechung bereits bei dieser vereinbart hatten, nämlich insbesondere die Teilzahlung von 71.400,- € bis Ende September 2012. Da dieses Ergebnis auch nach der von Herrn C telefonisch gewünschten Änderung im Protokoll beibehalten wurde, kann nicht angenommen werden, dass es sich um die bewusst unrichtige Wiedergabe eines Ergebnisses handelt oder dass das tatsächliche Verhandlungsergebnis erheblich davon abweichen würde.
Schließlich steht der Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht entgegen, dass dieses die ausdrückliche Bitte um schriftliche Bestätigung enthält. Eine solche Bitte kann die Wirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens entfallen lassen. Ob dies so ist, muss aber im jeweiligen Einzelfall entschieden werden (BGH NJW-RR 2007, 325, 327). Die Bitte um Gegenbestätigung bringt nicht regelmäßig zum Ausdruck, dass der Inhalt des Schreibens einen Vertragsinhalt nur dann verbindlich festlegen soll, wenn die Gegenbestätigung erfolgt. Mit der Bitte um Gegenbestätigung kann auch lediglich das für den Empfänger erkennbare Anliegen des Absenders verbunden sein, einen urkundlichen Beweis für den Zugang seines Schreibens und den Vertragsschluss in die Hände zu bekommen (BGH NJW-RR 2007, a.a.O.). Letzteres ist hier der Fall. Einer weiteren Bestätigung durch die Beklagtenseite bedurfte es letztlich nicht, da ja bereits die erste Fassung der Protokolls an die Teilnehmer der Besprechung verschickt worden war und die von Herrn C gewünschten Änderungen Eingang in die zweite Protokollfassung gefunden hatten. Unstimmigkeiten über den festgestellten Besprechungsinhalt konnte es damit nicht mehr geben. Die erneute Bitte um schriftliche Bestätigung kann damit nur dahingehend verstanden werden, dass es der Klägerseite nur noch um einen schriftlichen Nachweis für die Zahlungsverpflichtung ging.
Aufgrund des Vorliegens eines deklaratorischen Anerkenntnisses der Beklagten zu 3.) kommt es nicht darauf an, dass die Rechnungen an die Beklagte zu 1.) gerichtet waren und ob diese auf Wunsch von Herrn C umadressiert worden waren. Eine Rechnungsstellung war für den zwischen der Klägerin zu 1.) und der Beklagten zu 3.) abgeschlossenen Werkvertrag ohnehin nicht erforderlich.
Der Anspruch der Klägerin zu 1.) ist auch nicht verjährt. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
Der Klägerin zu 1.) steht auch ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 nach §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 2 BGB zu. Mit Beginn des Monats Oktober befand sich die Beklagte zu 3.) in Verzug. Nach dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis war der Teilbetrag von 71.400,- € spätestens bis Ende September 2012 zu zahlen.
3. Die Berufung der Klägerin zu 1.) gegen die Beklagten zu 1.) - 3.) ist teilweise begründet.
a) Die Klägerin kann auch von den Beklagten zu 1.) und 2.), gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3.), die Zahlung von 71.400,- € gemäß § 631 Abs. 1 BGB verlangen. Die Beklagte zu 2.) ist hierzu als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.) verpflichtet.
Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1.) beruht auf einem Schuldbeitritt, § 311 Abs. 1 BGB. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis konnte die Beklagte zu 1.) nicht abgeben. Denn dieses kann nur hinsichtlich eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses erklärt werden. Zwischen der Beklagten zu 1.) und der Klägerin zu 1.) ist bis zu der Besprechung am 8. August 2012 aber kein vertragliches Schuldverhältnis ersichtlich. Ein solches Schuldverhältnis konnte auch nicht durch eine bloße Rechnungsumschreibung, wie von den Klägern behauptet, oder die Bezeichnung der Klägerin zu 1.) als technischer Baubetreuer in Auftragsschreiben an Dritte, Anlagen K 11-1 bis 11-39, begründet werden.
Der Schuldbeitritt ist für die Beklagte zu 1.) von Herrn C nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht erklärt worden. Eine unmittelbare Vertretung der Beklagten zu 1.) durch Herrn C ist nicht erfolgt. Dieser war zwar geschäftsführender Kommanditist der Beklagten zu 1.). Er war jedoch unstreitig nicht allein vertretungsberechtigt.
Herr C hat aber gegenüber der Klägerseite den Rechtsschein erzeugt, dass er für die Beklagte zu 1.) alleinvertretungsberechtigt war. Von dem Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretene das Handeln des vermeintlichen Vertreters nicht kennt, er dies aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und die Scheinvertretung von einer gewissen Dauer und Häufigkeit war. Zudem musste die andere Seite annehmen können, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters duldete und auch billigte (BGH NJW 2007, 987, 989 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Herr C ist über einen langen Zeitraum als Vertreter der Beklagten zu 1.) aufgetreten. Aus den als Anlage K 16 vorgelegten 13 Protokollen ergibt sich, dass Herr C jedenfalls vom 12. August 2009 bis zum 26. April 2012 an den Besprechungen betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben als Vertreter der Beklagten zu 1.) teilgenommen hat. Er ist durchgängig in der Teilnehmerliste der verschiedenen Protokolle mit „Herr C, Vertreter der A1 KG“ aufgeführt worden. Hinzu kommt, dass Herr C in allen Protokollen der einzige Vertreter der Beklagten zu 1.) war. Dadurch musste für die Klägerseite der nachhaltige Eindruck entstehen, dass Herr C alleinvertretungsberechtigt für die Beklagte zu 1.) war. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob und welche Beiträge Herr C bei diesen Besprechungen geleistet hat. Denn schon durch seine langjährige Bezeichnung konnten die Kläger annehmen, dass er alleine für die Beklagte zu 1.) handelte. Diese hätte das Handeln des Herrn C auch ohne weiteres verhindern können. Denn die G GmbH und Herr C waren zusammen die geschäftsführenden Kommanditisten der Beklagten zu 1.). Dies ist unstreitig und wird zudem durch die als Anlage K 11 vorgelegten Aufträge an Drittunternehmen bestätigt, bei denen Herr C und Frau E als Geschäftsführerin der G GmbH jeweils zusammen unterzeichnet haben. Herr C war damit als zweiter geschäftsführender Kommanditist, der nur zusammen mit der G GmbH handeln konnte, gegenüber Frau E berichtspflichtig. Sie hätte in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der geschäftsführenden Kommanditistin der Beklagten zu 1.) jederzeit das alleinige Auftreten von Herrn C bei den Besprechungen unterbinden können. Zudem hat sie jedenfalls das Protokoll der Besprechung vom 26. April 2012 ausweislich des dortigen E-Mail-Verteilers selbst erhalten. Die Kläger konnten auch davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1.) das Handeln des Herrn C duldete. Ihr war bekannt, dass Frau E Geschäftsführerin der G GmbH war und zusammen mit Herrn C rechtsgeschäftlich, wie etwa bei den zahlreichen Aufträgen an Drittunternehmen, auftrat. Sie musste deshalb davon ausgehen, dass das Handeln von Herrn C jeweils mit Frau E abgestimmt war.
Herr C hat aufgrund der vorliegenden Anscheinsvollmacht für die Beklagte zu 1.) den Beitritt zu der Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 3.) in Höhe von 71.400,- € erklärt. Bei einem Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein, wodurch beide Gesamtschuldner werden. Der Vereinbarung über den Schuldbeitritt ist formfrei zwischen dem Gläubiger und dem Beitretenden, aber auch mit dem bisherigen Schuldner zu Gunsten des Gläubigers möglich (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, vor § 414 Rn. 3 m.w.N.). Hier haben die Klägerin zu 1.) und die Beklagte zu 1.), vertreten durch Herrn C, eine solche Vereinbarung getroffen. Herr C hat den Schuldbeitritt hinsichtlich eines Teilbetrags von 71.400,- € erklärt, indem er bewusst die Passage in dem geänderten Besprechungsprotokoll hat bestehen lassen, dass 71.400,- € an die Kläger gezahlt werden. Da bei der Besprechung sowohl der Geschäftsführer der Beklagten zu 3.) als auch er als Vertreter der Beklagten zu 1.) anwesend waren und die Zahlungsverpflichtung nicht konkret einer dieser Parteien zugewiesen wurde, kann die im Protokoll festgehaltene Regelung nur so verstanden werden, dass beide für die Schuld gegenüber der Klägerin zu 1.) einstehen wollten. Da die Beklagte zu 1.) bis dahin nicht Vertragspartnerin der Klägerin zu 1.) war, konnte diese Verpflichtung nur durch einen Schuldbeitritt erfolgen. Für die Annahme, dass Herr C einen Schuldbeitritt erklären wollte, spricht zudem der Umstand, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine solche Auslegung des Besprechungsprotokolls auszuschließen. Denn er selbst war es, der auf die Änderung der ersten Fassung hingewirkt hat und dabei die nicht einer bestimmten Partei zugewiesene Zahlungsverpflichtung hat bestehen lassen.
Wie bei der Beklagten zu 3.) ist auch der Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1.) nicht verjährt und kann letztere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 beanspruchen.
b) Die Berufung der Klägerin zu 1.) gegen die Beklagten zu 1.) - 3.) ist unbegründet, soweit sie von ihnen die Zahlung eines weiteren Betrags von 71.400,- € begehrt.
Aus dem geänderten Protokoll über die Besprechung am 8. August 2012 ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1.) nicht auch ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich der weiteren 71.40,0,- €. Hinsichtlich dieses Betrags haben die Parteien vereinbart, dass Herr C und Frau E bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Vorschlag unterbreiten sollten. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Parteien sich über eine Zahlungspflicht der Beklagtenseite gerade nicht einig waren. Anderenfalls hätte es nicht der Vorbereitung eines Vorschlags, sondern nur noch der Bestimmung der Zahlungsmodalitäten bedurft. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Formulierung in der ersten Satzhälfte, dass über die Begleichung der „ausstehenden“ Restzahlung ein Vorschlag vorbereitet werden sollte. Damit haben die Parteien nicht festgestellt, dass der Betrag von weiteren 71.400,- € in jedem Fall zu zahlen gewesen wäre. Vielmehr dient das Wort „ausstehend“ nur der Abgrenzung der beiden Zahlungsbeträge. Da über die erste Hälfte des von den Klägern begehrten Betrags Einigkeit erzielt worden war, bezieht sich das Wort „ausstehend“ auf die zweite Hälfte der insgesamt geforderten 142.800,- €. Soweit in dem Satz am Ende bestimmt wird, dass über den ausstehenden Betrag noch ein Vorschlag unterbreitet werden soll, kommt auch hinreichend zum Ausdruck, dass die Zahlungspflicht für weitere 71.400,- € gerade nicht anerkannt wird.
Ein weiterer Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der als Anlage K 7-5 vorgelegten E-Mail vom 18. Dezember 2012. Darin kündet zwar ein Mitarbeiter der G GmbH die Zahlung von 60.000,- € netto an. Da bis zu diesem Zeitpunkt aber auch der anerkannte Betrag von 71.400,- € brutto nicht bezahlt wurde, muss angenommen werden, dass es sich um eine Zahlung auf diese erste Hälfte der Gesamtforderung der Kläger handelt. Aus dem E-Mail-Verkehr ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung von 60.000,- € netto zusätzlich zu dem anerkannten Betrag erfolgen sollte.
Ein Anspruch auf Zahlung weitere 71.400,- € folgt auch nicht aus § 631 Abs. 1 BGB als Vergütung für erbrachte Mehrleistungen. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt lässt der Vortrag der Klägerin zu 1.) nicht die genaue Abgrenzung zu den von dem ursprünglichen Auftrag vom 23. Dezember 2008 erkennen. Diese Beauftragung erfolgte nach der Wortlaut der Vereinbarung bereits vollumfänglich zur Betreuung zur Beseitigung der sicherheitsrelevanten Mängel. Damit sind auch die in der dem Angebot vom 18. Oktober 2007 beigefügten Kostenschätzung, Anlage K 3-3, genannten Leistungen, die als „nicht kalkulierbar“ bezeichnet werden, mit der Vergütung für den ursprünglichen Auftrag abgegolten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Arbeiten noch dem ursprünglichen Auftrag unterfielen und welche zusätzlich erbracht worden sein sollen. Zwar hat die Klägerin zu 1.) im Schriftsatz vom 27. Juli 2015 auf den Seiten 15 bis 36 einzelne Mängel benannt. Es ist aber nicht nachvollziehbar, ob diese bereits in der Kostenschätzung, Anlage K 3-3, enthalten sind. Die Kostenschätzung beschreibt nicht die einzelnen Mängel, sondern nennt nur die Nummern des TÜV-Prüf-Berichts, der selbst nicht vorgelegt wurde. Den einzelnen TÜV-Nummern sind Buchstaben- und Zahlenkürzel zugewiesen, die auch keinen Aufschluss darüber geben, um welche tatsächlichen Mängel es sich handelt. Die von der Klägerin zu 1.) schriftsätzlich aufgelisteten, weiteren Mängel beziehen sich auf einen anderen TÜV-Bericht, der ebenfalls nicht vorliegt. Die Mängelauflistung der Klägerin zu 1.) orientiert sich dann wiederum an TÜV-Nummern, die aber auch in dem ersten TÜV-Bericht verwendet wurden. Auch werden wiederum Buchstaben- und Zahlenkürzel aufgeführt, die den tatsächlichen Mangel nicht erkennen lassen. Zwar wird in dem Schriftsatz vom 27. Juli 2015 auch noch kurz der jeweilige Mangel beschrieben. Diese Mängel werden aber mit weiteren Zahlen bezeichnet, die nicht mit der Nummerierung des TÜV korrespondieren. Auf dieser Grundlage vermag das Gericht nicht zu erkennen, wo genau die Schnittstelle von den Leistungen aufgrund des ursprünglichen Auftrags vom 23. Dezember 2008 zu den behaupteten zusätzlich beauftragten Leistungen liegen soll.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 ZPO.