Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.10.2016 – 1 WF 177/16

ECLI:DE:OLGHE:2016:1007.1WF177.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 14. Juli 2016, 530 F 34/12

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 14.07.2016 - Teilabhilfebeschluss vom 02.09.2016 - wird abgeändert und der Verfahrenswert für die erste Instanz auf 21.586,- EUR festgesetzt:

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Gründe

Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des vom Amtsgericht festgesetzten Gebührenwerts.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass der Antrag der Antragstellerin während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweitert worden ist, nicht mehrere Einzelwerte festzusetzen, da eine nach Zeitabschnitten gestufte Wertbestimmung allgemein nur dann erforderlich, wenn einzelne Gerichts- oder Anwaltsgebühren aus unterschiedlichen Werten zu berechnen sind (vgl. etwa OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 256; N. Schneider NZFam 2015, 857; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert, 14. Aufl., 2015, Rn. 217), was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.

Auch soweit der Antrag im Rahmen eines Stufenverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 254 ZPO geltend gemacht worden ist, kommt dem Wert der Auskunftsstufe keine eigenständige Bedeutung zu, weil nach § 38 FamGKG der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend ist, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft der Leistungsantrag ist.

Die Wertfestsetzung beurteilt sich im vorliegenden Fall nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

Ausgehend von der Anhängigkeit des Stufenantrages, die am 7.2.2012 eingetreten ist, ergibt sich nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG, dass lediglich der Unterhalt für die Monate Januar und Februar 2012 als rückständiger Unterhalt anzusehen ist, während dagegen der ab März 2012 geltend gemachte Unterhalt für die folgenden 12 Monate als laufender Unterhalt nach § 51 Abs. 1 FamGKG in die Wertberechnung einfließt.

Beziffert wurde der Antrag erstmals am 28.09.2013, danach wurde zunächst nachehelicher Ehegattenunterhalt für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 in Höhe von 1.099,00 € abzüglich im Zeitraum 01.01.-30.09.2013 gezahlter 250,00 € begehrt.

Nach dem ursprünglichen Antrag berechnet sich der Gebührenwert wie folgt:

Rückständiger Unterhalt 2 x 1.099,00 abzgl. 250,00 €

1.698,00 €

Laufender Unterhalt 12 x 1.099,00 €

13.188,00 €

ergibt

14.886,00 €.

Die vom Antragsgegner gezahlten freiwilligen Beträge reduzieren im Hinblick auf den Unterhaltsrückstand den Verfahrenswert, da diese im Verfahrensantrag von der Antragstellerin berücksichtigt worden sind (Schneider/Herget/Thiel, a. a. O., Rdnr. 8480). Im Übrigen aber bleiben sie aber für den laufenden Unterhalt außer Acht, da es bei § 51 Abs. 1 FamGKG auf den höchsten Unterhaltsbetrag ankommt, der für die Zukunft geltend gemacht wird und nicht ausschließlich auf den dem Antrag folgenden zwölf Monaten (vgl. BGH FamRZ 2003, 1274 für das Beschwerdeverfahren).

Durch die letztmals mit Schriftsatz vom 31.3.2014 begehrte Antragserweiterung (1401,- EUR für den Zeitraum 1.1.2012-31.10.2013 abzüglich jeweils gezahlter 250,- EUR und darüber hinaus 1.607,- EUR ab dem 1.11.2013 abzüglich jeweils gezahlter 250,- EUR bis zum 31.3.2014) erhöht sich nach zutreffender Ansicht der Verfahrenswert für den laufenden Unterhalt unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Antragserweiterung bereits dann um den 12-fachen Wert des Erhöhungsbetrages, wenn der Erhöhungsbetrag für mehr als 12 Monate verlangt wird (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431; OLG Karlsruhe MDR 2016, 592 ; BeckOK-Streitwert/Dürbeck "Unterhalt" Rn. 9, Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Aufl., § 10 Rn. 82a). Der Gegenansicht (OLG Schleswig JurBüro 2016, 307; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 189 ), die insoweit Erhöhungsbeträge nur berücksichtigt, die in die ersten zwölf Monaten seit Antragstellung fallen, ist nicht zu folgen.

Demnach erhöht sich der Wert für den laufenden Unterhalt aufgrund der mit Schriftsatz vom 31.03.2014, Eingang beim Amtsgericht am 01.04.2014, vorgenommenen Antragserweiterung (Bl. 259) auf monatlich 1.607,- EUR, so dass sich ein Wert iHv. 6.096,-- EUR ergibt. Die für die Monate 1.3.2012 bis 31.10.2013 geltende gemachte Erweiterung ist nicht für die Wertbemessung maßgeblich, ebenso bleiben aus obigen Gründen die freiwillig geleisteten Zahlungen des Antragsgegners außer Betracht, da nach dem Antrag der Antragstellerin ab dem 1.4.2014 unbefristet 1.607,- EUR beansprucht werden und aus obigen Gründen nicht ausschließlich auf die der ursprünglichen Antragstellung folgenden zwölf Monate abzustellen ist.

Nicht zu berücksichtigen sind jedoch geltend gemachte erhöhte Unterhaltsrückstände für die Zeit zwischen Antragserweiterung (Mai 2014, da die Antragserweiterung am 01.04.2014 einging) und Eingang des ursprünglichen Antrages (März 2012, da der Eingang am 07.02.2012 erfolgte), da nach zutreffender Ansicht insoweit die auch hier geltende Regelung von § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu beachten ist ((OLG Karlsruhe MDR 2016, 592, Beck-OKStreitwert/Dürbeck, a.a.O.; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431; Schneider NZFam 2015, 857).

Als Rückstand im Sinne des § 51 Abs. 2 FamGKG sind damit lediglich die auf den Zeitraum 01.01.-28.02.2012 entfallenden Unterhaltsrückstanderhöhungen zu berücksichtigen, also zusätzlich 2 x 302,00 €, mithin 604,00 €.

Durch die mit Schriftsatz vom 31.3.2014 geltend gemachte Antragserweiterung erhöht sich der Verfahrenswert daher auf insgesamt 21.586,- EUR.

Die Antragserweiterung vom 05.12.2013 wirkt sich hingegen nicht auf den Verfahrenswert aus, da die es sich bei der Reduzierung auf 1.009,-- um ein Schreibversehen handeln dürfte, der Antrag nicht gestellt und später durch den Antrag vom 31.03.2014 modifiziert wurde.