Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2016 – 3 Ws 410/16 StVollz

ECLI:DE:OLGHE:2016:1013.3WS410.16STVOLLZ.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 13. Mai 2016, 4a StVK 195/16

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 13. Mai 2016 aufgehoben, soweit damit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist.

Der Bescheid der Vollzugsbehörde vom 27. August 2015 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Rechtsanwalt A aus O1 für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 83 Nr. 3 HStVollzG, § 121 Abs. 1, 4 StVollzG i. V. mit § 467 Abs. 1 StPO).

Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts O2 vom ... wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit in der JVA O3 verbüßt. In dem Urteil wurde daneben die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung in die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Am 19. August 2015 beantragte er gegenüber der Antragsgegnerin die Gewährung von unüberwachten Langzeitbesuchen, sogenannten "Ehebesuchen", durch seine Verlobte. Der Antrag wurde mit Bescheid der Vollzugsbehörde vom 27. August 2015 abgelehnt, da nach einer durch den Leiter der JVA O3 erlassenen Allgemeinverfügung, in der bestimmte Besuchsformen für Strafgefangene geregelt werden, die Gewährung von Ehebesuch nur Eheleuten vorbehalten sei, was auch vor dem Hintergrund des in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutzes von Ehe und Familie als rechtmäßig anzusehen sei.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2016 wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG ist erfüllt, weil von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Der Senat hat die hier maßgebliche Rechtsfrage nämlich bereits abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts entschieden.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des ablehnenden Bescheids der Justizvollzugsanstalt O3 vom 27. August 2015.

Das Besuchsrecht eines Gefangenen ist in § 34 HStVollzG geregelt. Gemäß § 34 Abs. 1 HStVollzG dürfen die Gefangenen regelmäßig Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen Besuche gemäß § 34 Abs. 2 StVollzG ermöglicht werden, wenn sie der Eingliederung dienen oder zur Wahrnehmung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder sonstiger wichtiger Angelegenheiten erforderlich sind. Der Langzeitbesuch ist in § 34 HStVollzG nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 23 Nr. 10 HVV zu § 34 HStVollzG sollen Langzeitbesuche den Gefangenen, die für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht geeignet sind, die Möglichkeit eröffnen, Besuche von engsten Bezugspersonen zur Pflege der sozialen oder familiären Kontakte zu empfangen.

Die Strafvollstreckungskammer geht vor diesem Hintergrund zwar zutreffend davon aus, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu unüberwachten Langzeitbesuchen, die letztlich der Ermöglichung von intimen Kontakten dienen, nicht besteht, sondern der Gefangene nur einen Anspruch auf ein rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung hat. So hat sich der Gesetzgeber nicht dazu verstanden, die Justizvollzugsanstalten zu verpflichten, sexuelle Kontakte zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern in der Anstalt zu ermöglichen. Er hat solche Kontakte aber auch nicht untersagt. Es ist vielmehr den Anstalten überlassen, nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten derartige Besuchsmöglichkeiten zu eröffnen (KG Berlin, Beschluss vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06, BeckRS 2006, 06981 m.w.N.). Dort wo die entsprechenden Räumlichkeiten eingerichtet und Langzeitbesuche grundsätzlich zugelassen sind, liegt die Entscheidung über die Bewilligung im Einzelfall im Ermessen des Anstaltsleiters, das allerdings durch § 34 Abs. 2 HStVollzG eingeschränkt ist, weil über § 34 Abs. 1 HStVollzG hinausgehende Besuche zugelassen werden "sollen" (vgl. Senat, NStZ-RR 2008, 261 ; OLG Bremen, NStZ-RR 2014, 326  m.w.N., jeweils zu § 24 StVollzG mit demselben Regelungsgehalt). Die danach zu treffende Ermessensentscheidung ist gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar.

Hieran gemessen können die angefochtene Entscheidung und der ablehnende Bescheid vom 27. August 2015 keinen Bestand haben.

Die Strafvollstreckungskammer hat übersehen, dass die der Vollzugsanstalt bei der Erteilung des ablehnenden Bescheides zustehende Ermessensausübung insofern ermessensfehlerhaft war, als die Anstalt als Kriterium für die Bewilligung von Familienbesuchen schematisch auf den Familienstand des Antragstellers abgestellt hat.

Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Vollzugsanstalt zwar einen weitgehenden Ermessensspielraum, der sich nach den örtlichen und personellen Möglichkeiten richtet, aber auch den persönlichen Aspekten der einzelnen Gefangenen und den Vollzugszielen wie Behandlung und Eingliederung des Gefangenen ausreichend Rechnung tragen muss (vgl. Senat, a.a.O.).

Die Vollzugsbehörde hat hier ein solches Ermessen nicht ausgeübt, da sie den Besuch allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Gewährung von "Ehebesuch", also unüberwachtem Langzeitbesuch, nur verheirateten Gefangenen zustehe. Es ist ermessensfehlerhaft bei besonders gelagerten Fällen wie dem vorliegenden, schematisch auf den Familienstand des Strafgefangenen als einzig maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über die Möglichkeit eines solchen Besuchs abzustellen. Die Besuchsgenehmigung ist eine Behandlungsmaßnahme und gemäß § 34 i.V.m. § 3 Abs. 2 HStVollzG soll unter anderem auch die Bindung an die außerhalb der Haft bestehende Lebensgemeinschaft gefördert werden, um damit die Wiedereingliederung des Gefangenen nach der Haft zu erleichtern. Diesen wesentlichen Aspekt hat die Vollzugsanstalt in ihrer Ermessensentscheidung ebenso wenig beachtet, wie die Dauer der Haft und die Intensität der Lebenspartnerschaft des Gefangenen, die auch einer zu vermeidenden Depravation entgegenzuwirken vermag (vgl. Senat, a.a.O.).

Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung zwar grundsätzlich die in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung zum Schutz der Familie zu berücksichtigen und kann sowohl verheirateten Gefangenen sowie Gefangenen, die unverheiratet mit einer Lebensgefährtin ein Kind haben und somit auch vom Schutz des Art. 6 GG umfasst werden, gegebenenfalls besonderen Vorrang bei Verteilung der Besuchsmöglichkeiten einzuräumen. Der pauschale Verweis auf die Möglichkeit der Abgrenzbarkeit bei Besuchserlaubnissen nach dem Ehestand macht eine Auseinandersetzung mit den Behandlungsmaximen des Strafvollzugs und der individuellen Situation eines Gefangenen aber nicht entbehrlich. Denn die Beziehung des langjährig inhaftierten Antragstellers zu seiner Verlobten besteht bereits seit mehreren Jahren, wie die Vollzugsbehörde in ihrer ablehnenden Entscheidung selbst ausgeführt hat. Nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde er unter anderem deshalb nach Bundesland1 verlegt, um räumlich näher bei seiner Verlobten zu sein, die ihn in Haft regelmäßig besucht.

Da die Strafvollstreckungskammer ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vollzugsbehörde setzen darf und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt, mangelt es an der Spruchreife des gestellten Verpflichtungsantrags und eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer kommt daher nicht in Betracht. Mithin waren der angefochtene Beschluss und der Bescheid der Anstalt aufzuheben und die Anstalt zur Neubescheidung des Aushändigungsbegehrens des Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten.

Der Antrag des Verurteilten, ihm gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG Rechtsanwalt A, O1 für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, war zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die von ihm begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder - wie vorliegend - der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe dient. Dies ist vorliegend zwar der Fall. Gleichwohl scheidet eine Beiordnung gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG aus, da die Sach- und Rechtslage einfach und die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist. So geht es hier nicht um die Frage, "ob" dem Antragsteller Langzeitbesuche zu gewähren sind, sondern nur um das "wie", nämlich darum, ob diese unter (gelegentlicher) optischer Überwachung oder unüberwacht durchzuführen sind. Die Modalitäten der Gewährung von Langzeitbesuch stehen dabei grundsätzlich im Ermessen des Anstaltsleiters, das in dem vorliegenden Fall auch nicht auf Null reduziert ist, mit der Folge, dass eine komplexere rechtliche Bewertung nicht erforderlich wird (vgl. KG Beschluss vom 30. September 2014, 2 Ws 342/14 Vollz zu Ausführungen).

Der Streitwert im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist von der Bedeutung der Sache für den Betroffenen abhängig und nach Ermessen zu bestimmen (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). Der Senat hat bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, dass die beantragte Genehmigung unüberwachter Langzeitbesuche durch seine Verlobte für den Antragsteller, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, durchaus bedeutsam ist, er andererseits aber bereits überwachte Langzeitbesuche durch diese erhält. Den Gegenstandswert hat die Strafvollstreckungskammer vor diesem Hintergrund mit 500,- € angemessen bemessen. Dieser entspricht der Streitwertbemessung in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Bremen, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 154; OLG Koblenz, NStZ 2002, 529) und berücksichtigt hinreichend das Spannungsverhältnis, dass einerseits die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. KG, NStZ-RR 2002, 62 ), und dass andererseits die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. KG, JurBüro 2007, 532 m.w.N.). Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, der Anregung des Bevollmächtigten folgend die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern und den Gegenstandswert für beide Instanzen auf 4.000,- € festzusetzen, zumal die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorliegend nicht geboten war.