Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.11.2016 – 3 Ws 362/16 StVollz
ECLI:DE:OLGHE:2016:1101.3WS362.16STVOLLZ.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Marburg, 28. Dezember 2015, 4a StVK 17/14
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 28. Dezember 2015 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die dem Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Antragsteller befand sich vom ... 2008 bis zu seiner Verlegung am ... 2015 in der Sicherungsverwahrung in der JVA Stadt1. Seit seiner Verlegung befindet er sich zum Vollzug der Maßregel in der JVA Stadt2 in Bundesland1.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 beantragte der Antragsteller gegenüber der JVA Stadt1, ihm über Ausführungen hinausgehende vollzugsöffnende Maßnahmen, insbesondere einen begleiteten Ausgang zu gewähren. In dem am 18. Dezember 2013 erstellten Behandlungsplan lehnte die Antragsgegnerin dies ab. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Am 16. Juni 2014 erstellte die Antragstellerin eine Behandlungsplanfortschreibung, die ebenfalls keine Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen vorsah. Auch dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Die Anträge des Untergebrachten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde war zulässig. Auch die besonderen Voraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG lagen vor, weil die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bislang durch das Oberlandesgericht nicht geklärt.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Durch die Verlegung des Antragstellers am ... 2015 in die JVA Stadt2 kann der Leiter der früheren Justizvollzugsanstalt Stadt1 nicht mehr zu der beantragten Maßnahme verpflichtet werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 Ws 190-282/13 zit. nach juris m.w.N.).
Ein für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliches Feststellungsinteresse ist hier auch nicht gegeben. Denn der Antragsteller wurde am ... 2015 und damit vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in die JVA Stadt2 verlegt. Eine präjudizierende Wirkung gegenüber dem Leiter der JVA Stadt2 kann durch die begehrte Entscheidung nicht bewirkt werden. Denn der Leiter der JVA Stadt2 hat über das Begehren des Antragstellers - soweit dieser Anträge stellen wird - in eigener Kompetenz unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der JVA Stadt2 und unter Anwendung des JVollzGB V BW zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Nr. 3 HSVVollzG, § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG. Danach war über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse, weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen der Aufhebung unterliegt.