Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.11.2016 – 1 Ss 163/15
ECLI:DE:OLGHE:2016:1104.1SS163.15.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 8. Januar 2015, 4 Ns - 3 Js 7940/13
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 08.01.2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stadt2 hat gegen den Angeklagten am ...07.2013 einen Strafbefehl in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro erlassen.
Auf den dagegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Stadt2 den Angeklagten am 10.06.2014 wegen Verstoßes gegen das Staatsangehörigengesetz (StAG) - Verstoß gegen § 42 StAG - zu einer Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Limburg a.d. Lahn durch Urteil vom 08.01.2015 mit der Maßgabe verworfen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahingehend konkretisiert wird, dass die Verurteilung wegen Tätigung unrichtiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung zwecks Erschleichung einer Einbürgerung erfolgt.
Gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 08.01.2015 hat der Angeklagte am 13.01.2015 Revision eingelegt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2015 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, nach der Gegenstand der Urteilsfindung nicht die in dem Strafbefehl bezeichnete Tat gewesen sei (§ 264 StPO), betrifft eine bereits von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.
Sie liegt jedoch vor, da die Vorlage des A-Sprachzertifikats vom 16.09.2010 bei der Ausländerbehörde des Landkreises Stadt1-Stadt2 am 19.12.2011 sowohl Gegenstand des Strafbefehls vom ...07.2013, durch den gemäß § 407 Abs. 1 S. 4 StPO die öffentliche Klage erhoben wurde, als auch Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht war.
2. Die erhobene Sachrüge hat hingegen Erfolg.
Die vom Gericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung gemäß § 42 StAG nicht.
Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen zum "Kerntatgeschehen" getroffen (UA S. 6):
"Der Angeklagte stellte am 19.12.2011 in Stadt2 bei der Ausländerbehörde des Landkreises Stadt1-Stadt2 einen Antrag auf Einbürgerung. Hierzu legte er unter anderem das 'A-Sprachzertifikat' vom 16.09.2010 vor. Durch die Vorlage dieses irregulär erworbenen Sprachzertifikates spiegelte der Angeklagte gegenüber den Behörden vor, über die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse zur Verfügung [sic!] , obwohl dem, wie er wusste, nicht so war. Aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorhandenseins der geforderten Sprachkenntnisse wurde dem Angeklagten durch den Sachbearbeiter der entscheidenden Behörde - wie vom Angeklagten erhofft und vorhergesehen - die deutsche Staatsbürgerschaft zuerkannt."
Des Weiteren hat das Landgericht folgende Feststellungen zur "Vorgeschichte" der Tat getroffen (UA S. 5 f.):
"Diesen Plan setzten sie [Zeugen Z1 und Z2] ab Mai 2010 erfolgreich um und verschafften bis Ende 2011 mehr als 800 Interessenten die für die Einbürgerung erforderlichen Nachweise über vermeintliche Deutschkenntnisse, über die letztere tatsächlich nicht verfügten Auf diese Weise gelang es dem Zeugen Z1 und dem Z2 im Zeitraum von Mai 2010 bis Ende 2011 mehr als 800 türkischen Landsleuten durch Manipulationen gefälschte Sprachzertifikate zu verschaffen, um damit die deutsche Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Zu diesen Kunden zählte auch der Angeklagte."
a) Diese Feststellungen sind lückenhaft, da aus Ihnen nicht hervorgeht, ob das vom Angeklagten konkret eingereichte A-Sprachzertifikat vom 16.09.2010 eine Angabe zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung i.S. von § 42 StAG darstellt.
Dies setzt voraus, dass die Angaben für das Verfahren allgemein von Bedeutung sind und damit grundsätzlich zur Einbürgerung führen können. Entsprechende Falschangaben müssen also die richtige Anwendung des materiellen Einbürgerungsrechts abstrakt gefährden können (vgl. zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG: BGH NStZ 2010, 171 [173] m.w.N.).
b) Vorliegend bleibt unklar, ob das eingereichte A-Sprachzertifikat vom 16.09.2010 die Anforderungen des § 10 Abs. 4 S. 1 StAG erfüllt und daher überhaupt als Nachweis für die gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG erforderlichen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache dienen konnte. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG lautet:
"Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1 - 5.
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und "
§ 10 Abs. 4 S. 1 StAG lautet:
"Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt."
Die vom Landgericht zum "Kerntatgeschehen" am 19.11.2011 getroffenen Feststellungen lassen damit gänzlich offen, ob das A-Sprachzertifikat vom 16.09.2010 die Anforderungen des § 10 Abs. 4 S. 1 StAG erfüllt. Die Feststellungen zur "Vorgeschichte" deuten zwar in diese Richtung, doch reichen die dortigen Angaben zum allgemeinen Geschehen nicht aus, um wegen des konkreten Falles am 19.11.2011 eine Verurteilung auf § 42 StAG zu stützen. Hätte der Angeklagte ein A-Sprachzertifikat eingereicht, dass die Anforderungen des § 10 Abs. 4 S. 1 StAG nicht erfüllt, so würde dieses keine Angabe zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung i.S. von § 42 StAG darstellen, da es von vornherein nicht zum Nachweis der gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG erforderlichen Sprachkenntnisse des Ausländers taugte.
Diese Frage bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärungsbemühungen.
III.
Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten einschließlich der zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben (§§ 349 Abs. 4, 353 StPO). Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO).