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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.01.2017 – 3 U 169/13

ECLI:DE:OLGHE:2017:0112.3U169.13.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 26. Juli 2013, 2-05 O 391/07

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 49 % und der Beklagte 51 % zu tragen; die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die klagende Ärzte-GbR verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Gesellschafter, Rückzahlung von Privatentnahmen.

Der Beklagte, selbst Arzt, gründete durch Praxisvertrag vom 13.10.1995 (Anlage B 43 = Bl. 1530 d.A.) mit den Ärzten A und B eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR in Stadt1.

In der Folgezeit änderte sich der Gesellschafterbestand der GbR. Zunächst kam C als Gesellschafter hinzu. Im Jahr 2003 verkaufte der Beklagte seinen Gesellschaftsanteil an D. Später kamen E und F als weitere Gesellschafter hinzu. A verließ die Gesellschaft im Jahr 2005. Im vorliegenden Rechtsstreit treten B, C, D, E und F als Gesellschafter der Klägerin auf.

Der Beklagte blieb noch bis Januar 2007 als "freier" Arzt für die Gemeinschaftspraxis tätig.

Im Jahr 2006 entbrannte zwischen den beteiligten Ärzten ein Streit, nachdem sich ein erheblicher Minussaldo auf dem Geschäftskonto der Klägerin angesammelt hatte. Dem Beklagten und A wurde vorgeworfen, Privatentnahmen getätigt zu haben, die ihnen nicht zustanden.

Mit A einigte sich die Klägerin dahin, dass dieser 73.000,- € zurückzahlte.

Mit dem Beklagten fand am 18.12.2006 ein Besprechung statt, an der alle Gesellschafter der Klägerin teilnahmen. In dieser Besprechung wurde zunächst eine Kompromisslösung gefunden, die handschriftlich festgehalten und von dem Beklagten sowie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet wurde. Diese Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006 (Anlage K 1 = Bl. 35 d.A.) ist Basis für die Abrechnung der Klägerin, nach der sie mit der vorliegenden Klage noch 169.172,- € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von dem Beklagten verlangt.

Der Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihn von der Inanspruchnahme aus dem Geschäftskonto bei der Bank_001 freizustellen. Die Widerklage haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2013 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 26.7.2013 verwiesen, mit dem das Landgericht - nach einer Beweisaufnahme durch Einholung von Bilanz-Sachverständigengutachten - der Klage in Höhe von 45.202,49 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Kosten der erledigten Widerklage hat es dem Beklagten auferlegt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte könne sich nicht auf eine Schiedsvereinbarung berufen, weil der vorgelegte Schiedsvertrag keine Gültigkeit im Verhältnis der Parteien zueinander habe. Der Sache nach sei die Klage unter Zugrundelegung der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und berechtigter Aufrechnungen des Beklagten in der ausgeurteilten Höhe begründet (wird ausgeführt).

Die (anteiligen) Kosten der erledigten Widerklage hat das Landgericht dem Beklagten auferlegt, da sie in der Hauptsache mangels Feststellungsinteresses keinen Erfolg gehabt hätte (wird ausgeführt).

Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richten sich die form- und fristgerechten Berufungen des Beklagten und der Klägerin.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.

Die Einrede der Schiedsvereinbarung sei berechtigt. Das Landgericht verkenne, dass bereits mit dem Beklagten als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis Schiedsgerichtsklauseln vereinbart worden seien. Dies ergebe sich schon aus dem Vertrag vom 13.10.1995 (Anlage B 43 - dort § 17). Die Klausel habe sich seither durch alle Gesellschaftsverträge gezogen. Bei der Auseinandersetzung am 18.12.2006 sollte eine vollumfängliche Gleichstellung des Beklagten mit den Gesellschaftern der Klägerin erfolgen. Die Einbeziehung der Schiedsgerichtsklausel in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006 sei auch wirksam (wird ausgeführt).

Die Folgerungen, die das Landgericht im Hinblick auf die Klageforderung aus der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006 ziehe, seien falsch. Wegen der von dem Beklagten insoweit im Einzelnen geltend gemachten Einwendungen wird auf die Berufungsbegründung (dort unter Nummern 2. bis 7.) verwiesen.

Bezüglich der erledigten Widerklage habe das Landgericht die Kosten zu Unrecht dem Beklagten auferlegt. Ein Feststellungsinteresse habe bestanden, denn die Klägerseite habe während des Verfahrens stets und nachhaltig darauf beharrt, dass der Beklagte den Sollstand auf dem Konto der Bank_001 auszugleichen habe. Später habe sie das Konto zwar selbst ausgeglichen, im Gegenzug aber - wie es unstreitig ist - entsprechende Klage im Parallelverfahren ... beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben (- wodurch es dann zu Erledigung der Feststellungswiderklage im vorliegenden Verfahren gekommen ist).

Bezüglich der Berufung der Klägerin verteidigt der Beklagte die Klageabweisung (wird ausgeführt).

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Kosten insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen

sowie - im Rahmen ihrer eigenen Berufung - sinngemäß,

den Beklagten über die erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen,an die Klägerin 41.428,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.5.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil - soweit der Klage stattgegeben wurde - und trägt vor:

Zur Berufung des Beklagten:

Zwischen den Parteien bestehe keine Schiedsgerichtsvereinbarung. Auch die Bedenken, die der Senat diesbezüglich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage geäußert habe, könnten nicht geteilt werden. Der Beklagte sei nicht aufgrund der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006 Partei des Schiedsvertrages geworden. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vereinbarung. Eine Einbeziehung des Beklagten in den Schiedsvertrag sei niemals Gegenstand der Erörterungen gewesen; es sei nur um eine wirtschaftliche Lösung gegangen (Beweis: Vernehmung des Klägervertreters). Zudem seien die Formerfordernisse des § 1031 ZPO nicht erfüllt. Die Prozessbevollmächtigten hätten insoweit auch keine Vollmacht besessen.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Begründetheit der Klage seien zutreffend, soweit der Klage stattgegeben wurde. Das Landgericht habe richtig festgestellt, dass die Vereinbarung vom 18.12.2006 wirksam sei. Auch die Feststellungen der Gerichtssachverständigen seien vollständig und richtig. Die Berufungsangriffe des Beklagten griffen nicht durch (wird ausgeführt).

Auch die Kosten der Widerklage habe das Landgericht zutreffend dem Beklagten auferlegt.

Zur eigenen Berufung der Klägerin:

Das erstinstanzliche Urteil sei jedoch wegen zweier Punkte falsch, nämlich hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Jahre 2004 und 2006 sowie hinsichtlich der Berücksichtigung der Zahlung des F in Höhe von 290.000,- € im Jahr 2005 (wird ausgeführt). Hieraus ergebe sich, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten der mit der Berufung geltend gemachte weitere Betrag zustehen.

II.

Sowohl die Berufung des Beklagten als auch die der Klägerin sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung des Beklagten Erfolg, da die Klage unzulässig ist (dazu A.). Die Berufung der Klägerin dagegen ist unbegründet (dazu B.).

A. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die gegen den Beklagten erhobene Klage gemäß § 1032 ZPO unzulässig, da die Parteien eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben und der Beklagte dies vor Beginn der Hauptsache gerügt hat.

1. So hat sich der Beklagte schon in der Klageerwiderung vom 13.11.2007 (Bl. 94 d.A.) auf die Schiedsvereinbarung bezogen und diese in ausreichender Weise bezeichnet (zu den Voraussetzungen vgl. Zöller/Geimer ZPO § 1032 Rn 1). Im Schriftsatz vom 3.12.2007 (Bl. 102 f. d.A.) hat er ausdrücklich den Antrag gestellt, "das vorliegende Gerichtsverfahren zunächst einem Schiedsgericht vorzulegen". Er hält hieran auch in der Berufung fest (vgl. Schriftsatz vom 7.10.2013 - Bl. 1626 d.A.).

2. Es liegt auch eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und dem Beklagten vor.

Aus Ziffer IV. 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006 (Anlage K 1 = Bl. 23 ff.), auf die sich beide Parteien berufen, ergibt sich, dass der Beklagte "zwecks Auseinandersetzung (...) wie ein Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis behandelt" werden soll. Auch unter Ziffer V. der Vereinbarung wird noch einmal seine "analoge Stellung (...) als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis" hervorgehoben.

Diese Vereinbarung kann nicht anders verstanden werden, als dass auch der Beklagte, der seit Oktober 2003 nicht mehr Gesellschafter der Klägerin war, jedenfalls in Bezug auf die Auseinandersetzung weiterhin wie ein Gesellschafter behandelt werden sollte. Insoweit verweist die Auseinandersetzungsvereinbarung also auf den Gesellschaftervertrag bzw. übrige zwischen den Gesellschaftern getroffene Vereinbarungen.

Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass zwischen den Gesellschaftern ein gesonderter Schiedsvertrag (Anlage B 3 = Bl. 98 f.) besteht, der auf § 17 des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahr 2004 verweist, den die Parteien nicht vorgelegt haben. Der Beklagte hat diesen gesonderten Schiedsvertrag mit der Klageerwiderung vorgelegt; die Klägerin hat nicht bestritten, dass der Schiedsvertrag so zwischen den (damaligen) Gesellschaftern abgeschlossen wurde, sondern lediglich, dass die Schiedsvereinbarung im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten Gültigkeit beanspruchen könne.

Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptet hat, es bestehe zwischen den aktuellen Gesellschaftern der Klägerin keine Schiedsvereinbarung mehr, ist diese einerseits angesichts ihres bisherigen Vortrages nicht nachvollziehbar und kann als neuer (bestrittener) Vortrag gemäß § 531 II ZPO nicht mehr zugelassen werden; andererseits kommt es aber auch nicht darauf an, dass aktuell keine Schiedsvereinbarung mehr zwischen den Parteien besteht, sondern lediglich darauf, dass dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006 der Fall war. Dass aber der als Anlage B 3 vorgelegte Schiedsvertrag schon zu diesem Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr hatte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

In § 1 des Schiedsvertrages heißt es:

Sämtliche Streitigkeiten aus dem genannten Vertrag entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Forderungen, mit denen aufgerechnet worden ist.

Da der Beklagte wie ein Gesellschafter behandelt werden soll, gilt auch die Schiedsgerichtsklausel für ihn - die Parteien sind also auf diesen Weg zu verweisen, der ordentliche Rechtsweg ist ihnen - jedenfalls vor der Anrufung des Schiedsgerichts - verwehrt. Ob der endgültige Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges - wie vorgesehen - zulässig ist, mag dabei auf sich beruhen.

3. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Der Einwand, mit den genannten Formulierungen sei eine Einbeziehung des Beklagten in den Gesellschaftsvertrag nicht gewollt gewesen, widerspricht dem Wortlaut der beiden Passagen. Selbst wenn man der Klägerin insoweit folgt, dass der Beklagte nur wegen der Auseinandersetzung - also zu Abrechnungszwecken - einem Gesellschafter gleichgestellt werden sollte, heißt das nicht, dass die auch - oder gerade - für diese Fälle geltende Schiedsvereinbarung keine Wirkung entfalten kann.

Eine Vernehmung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur tatsächlichen Intention bei der Abfassung der Formulierung ist nicht erforderlich, denn er würde lediglich aussagen können, was er sich bei der gewählten Formulierung vorgestellt hat. Hierauf kommt es aber bei der von Amts wegen vorzunehmenden Auslegung nach § 157 BGB nicht an.

Für die Form der Schiedsvereinbarung gilt § 1031 ZPO in der Fassung des Zeitpunktes der Auseinandersetzungsvereinbarung, also 18.12.2006.

Hiernach kann die Schiedsvereinbarung u.a. in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder zwischen ihnen gewechselten Schreiben enthalten sein (§ 1031 I ZPO). Nimmt ein den Formerfordernissen entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies ebenfalls eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht (§ 1031 III ZPO).

Die handschriftliche Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006 erfüllt die Formvoraussetzungen von § 1031 I ZPO. Sie enthält durch die beiden oben genannten Formulierungen eine Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2004 und Bestandteil dieses Vertrages ist die Schiedsklausel in § 17, die wiederum auf den gesonderten Schiedsvertrag verweist.

Soweit die Klägerin rügt, die Formerfordernisse des § 1031 V ZPO seien nicht eingehalten, greift auch dies nicht durch. Hiernach müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein.

Die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 18.12.2006 ist auf Seiten der Klägerin nicht von ihren Gesellschaftern, sondern von deren Prozessbevollmächtigten als Vertreter unterzeichnet, allerdings im Beisein aller Gesellschafter. Das Eigenhändigkeitsgebot des § 1031 V ZPO gilt jedoch nur für Verbraucher. Sowohl die Gesellschafter der Klägerin als auch der Beklagte sind hier aber nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB betroffen. Vielmehr kann die Auseinandersetzungsvereinbarung eindeutig ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden, was die Verbrauchereigenschaft schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ausschließt.

Soweit die Klägerin schließlich noch einwendet, ihr Prozessbevollmächtigter hätte zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung keine Vollmacht gehabt, reicht eine Duldungsvollmacht ihrer Gesellschafter aus (Zöller/Geimer ZPO § 1031 Rn 13). Diese dürfte jedenfalls vorliegen, da sie den Wortlaut der Auseinandersetzungsvereinbarung niemals infrage gestellt haben und sogar bei ihrer Niederschrift anwesend waren.

4. Da die Klage demnach von Anfang an unzulässig war, kommt es auf den raumgreifenden Streit der Parteien um die gegenseitigen Forderungen hier nicht an.

B. Die Berufung der Klägerin, mit der sie eine weitergehende Verurteilung des Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Anträgen weiterverfolgt, kann nach den vorausgehenden Ausführungen keinen Erfolg haben.

Die Kosten des Rechtsstreits waren hinsichtlich des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien gemäß § 92 I ZPO verhältnismäßig zu verteilen.

Bezüglich der ersten Instanz unterliegt dabei die Klägerin mit der Klageforderung vollständig. Die auf die (erledigte) Widerklage entfallenden Kosten trägt dagegen der Beklagte nach den Grundsätzen von § 91 a ZPO. Die Widerklage war nach dem oben Ausgeführten ebenso unzulässig wie die Klage, da die Schiedsvereinbarung auch für das Begehren gilt, das mit der Widerklage durchgesetzt werden sollte. Soweit § 1032 I ZPO die Unzulässigkeit von einer Rüge der Gegenseite abhängig macht, hat sich die Klägerin (wegen der Widerklage) freilich nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen. Im Rahmen der gemäß § 91 a ZPO durchzuführenden Billigkeitserwägungen musste aber zulasten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er nicht einerseits wegen der Klage deren Unzulässigkeit wegen einer Schiedsvereinbarung rügen kann, dann aber wegen der von ihm erhobenen Widerklage etwas anders gelten soll.

Bei Ansatz eines Gebührenstreitwertes von 169.172,- € für die Klage und dem vom Landgericht mit Beschluss vom 1.8.2013 für die Widerklage auf (gerundet) 173.910,- € festgesetzten Wert ergibt sich eine Quote von 49 % für die Klägerin und 51 % für den Beklagten. Eine Reduzierung des Streitwertes für die Widerklage war dabei nicht vorzunehmen, weil die übereinstimmende Erledigung erst erklärte wurde, nachdem bereits alle relevanten Gebühren aus dem ursprünglichen Wert angefallen waren.

Die Kosten der zweiten Instanz fallen der Klägerin dagegen insgesamt zur Last, weil sie sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch bezüglich der Berufung des Beklagten unterliegt.

Der Gebührenstreitwert ergibt sich wie folgt (Beträge teilweise gerundet):

I. Instanz

Klage                             169.172,- €

Widerklage                     173.910,- €

insgesamt                      343.082,- €

Berufung

Berufung des Beklagten   45.202,- €

Berufung der Klägerin      41.428,- €

insgesamt                        86.630,- €

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 I ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.