Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.01.2017 – 3 Ws 762/16
ECLI:DE:OLGHE:2017:0130.3WS762.16.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 19. August 2016, 3b StVK 1003/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer saß der Antragsteller zunächst in Strafhaft in der JVA Stadt1 (Antragsgegnerin) ein, bevor er in eine andere JVA verlegt wurde. Mit Bescheid vom 11.5.2016 nahm die Antragsgegnerin den Antragssteller auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 74,00 Euro in Anspruch. Der Betrag setzte sich aus 69,00 Euro "Material" und weiteren 5 Euro "Verwaltungspauschale" zusammen. Die Antragsgegnerin warf dem Antragsteller vor, die Lehne und die Beine des ihm zur Verfügung gestellten Haftraumstuhls vorsätzlich beschädigt zu haben. Zu dem Vorwurf äußerte sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zunächst nicht.
Der Bescheid der Antragsgegnerin ging dem Antragsteller am 18.5.2016 zu. In seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.5.2016, bei Gericht am 1.6.2016 eingegangen, trug der Antragsteller zur Begründung erstmals vor, dass der Stuhl versehentlich umgefallen und dadurch beschädigt worden sei. Er begehrte die Aufhebung des Bescheides vom 18.5.2016.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der im Bescheid vom 18.5.2016 festgesetzte Betrag in Höhe von 74,00 Euro auf 69,00 Euro ermäßigt wird.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 2 StVollzG zulässig. Sie ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 118 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG) und erfüllt auch mit der zulässig erhobenen Sachrüge die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechtes geboten ist. Der vorliegende Fall bietet Anlass zu grundsätzlichen Ausführungen zum Aufwendungsersatz bei Sachschäden nach § 52 Abs. 1 HStVollzG.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Überprüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG.
Die Strafvollstreckungskammer ist bei ihrer Entscheidung zum Aufwendungsersatz bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Sachbeschädigung an fremden Sachen gemäß § 52 Abs. 1 HStVollzG von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, indem sie die Grundsätze des Schadensersatzrechtes nicht auf die Anspruchsnorm des § 52 HStVollzG für anwendbar hält.
Über den Wortlaut hinaus ist § 52 Abs. 1 HStVollzG dahingehend auszulegen, dass es sich bei dem Aufwendungsersatz in Fällen der Sachbeschädigung um Schadensersatzansprüche (§§ 249 ff. BGB) handelt. Für diese Auslegung sprechen neben Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Einheitlichkeit des Rechts und die Entstehungsgeschichte der Norm.
Mit § 52 Abs. 1 HStVollzG erhält die Strafvollzugsbehörde unter anderem für die Fälle, in denen ihr durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung fremder Sachen Aufwendungen entstehen, über die allgemeinen Vorschriften hinaus aus Gründen der Praktikabilität eine zusätzliche Anspruchsgrundlage. Damit wollte der Landesgesetzgeber die Strafvollzugsbehörde in die Lage versetzen, derartige Ansprüche möglichst einfach, nämlich durch Erlass eines Bescheides und im Wege der Aufrechnung durchzusetzen (vgl. LT-Ds 18/1396 zu § 52). Dem Landesgesetzgeber ging es jedoch nicht darum, eine vom Zivilrecht abgekoppelte Anspruchsnorm "Aufwendungsersatz" zu schaffen, sondern allein darum, die Ansprüche der Vollzugsbehörde gegen Gefangene auf Schadensersatz wegen Sachbeschädigung auf einem einfachen Weg durchsetzen zu können. Durch die Föderalismusreform wurde daher der § 93 StVollzG in Landesrecht übernommen und um Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sachbeschädigung erweitert, ohne jedoch den Begriff der "Aufwendungen" in § 52 Abs. 1 HStVollzG um den Begriff "Schadensersatzanspruch" zu ergänzen. Der Gesetzgeber übersah, dass es sich beim Anspruch auf Ausgleich des Sachschadens regelmäßig nicht um Aufwendungsersatz, sondern um Schadensersatzansprüche handelt, die nach den Regeln des Schadensersatzrechtes (§§ 249 ff. BGB) zu regulieren sind und deren Höhe gegebenenfalls zu schätzen ist (§ 287 ZPO). Für diese Auslegung spricht, dass andernfalls der Anspruch nach § 52 HStVollzG auf Ersatz von Aufwendungen wegen Sachschäden weiter wäre, als zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) oder auf Wertersatz (§ 249 Abs. 2 BGB) gerichtet sind.
Diesen Gedanken entspricht auch § 38 HVV i.d.F. vom 13.11.2012 (unter anderem Bezug nehmend auf Ersatzansprüche nach § 52 HStVollG), in dem die Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 4 regelt, dass bei der Bewertung von Sachschäden der jeweilige Zeitwert zugrunde zu legen ist und im Falle einer Reparatur die tatsächlichen Kosten zu berechnen sind.
Auch vor diesem Hintergrund können die insoweit gemachten Ausführungen der Strafvollstreckungskammer, wonach die Grundsätze des Abzuges "Neu für Alt" nicht anwendbar seien, keinen Bestand haben.
Nach alledem muss die über die Sache unter Beachtung der Rechtsausführungen des Senats neu entschieden werden.