Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.02.2017 – 10 U 112/16
ECLI:DE:OLGHE:2017:0224.10U112.16.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 24. Februar 2017, 2-07 O 364/15, Urteil
nachgehend BGH, 26. März 2019, XI ZR 228/17, Revision zurückgewiesen, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.6.2016, Az.: 2-07 O 364/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach den Urteilen vollstreckbaren Beträgen abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung für den jeweils zu vollstreckenden Betrag Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Landesbank macht gegen die Beklagte Rückgriffsansprüche aus behaupteten verbundenen Geschäften geltend.
Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen aus Stadt1, welches Lebensversicherungen anbietet. Sie firmierte ursprünglich als X.
Die Klägerin schloss mit vier Ehepaaren, den Eheleuten A, B, C und D als Darlehensnehmern in den Jahren 2003 und 2004 jeweils Verbraucherdarlehensverträge ab, die zur Finanzierung von Einmalzahlungen der Darlehensnehmer in parallel abgeschlossene Kapitallebensversicherungen bei der Beklagten dienten. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta jeweils auf ein Konto der Beklagten bei der Bank1, Filiale Stadt2 ein (vgl. Anlagen K 2b, K 2c, K 2e, K 2f, jeweils im Anlagenband).
Nachdem sich der Wert der Lebensversicherungen in den folgenden Jahren nicht so positiv entwickelte, wie von den Eheleuten erwartet, widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach §§ 495, 355 BGB a.F. und beriefen sich auf das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts.
Die Eheleute A nahmen die Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich (vgl. Anlage K 19, Anlagenband). Die weiteren drei Darlehensverhältnisse wurden jeweils durch außergerichtliche Vergleiche beendet (vgl. Anlagen K 20a, K 20c, K 20d, jeweils im Anlagenband). Die gütlichen Einigungen sahen u.a. eine Verwertung der Lebensversicherungen zugunsten der Klägerin und einen Teilverzicht der Klägerin auf Darlehensforderungen vor (vgl. Anlagen K 19, K 20a, K 20c, K 20d).
Die Klägerin hat gemeint, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen, weswegen die Darlehensnehmer ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hätten. Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag hätten ein verbundenes Geschäft gebildet. Die Beklagte habe ihre Lebensversicherungsverträge ausschließlich über ein und dasselbe Vermittlungsunternehmen angeboten, welches auch die dazugehörigen Finanzierungen bei ihr vertrieben und angeboten habe. Zudem sei die Darlehensvaluta direkt an die Beklagte ausgezahlt worden. Die Verträge hätten daher eine „wirtschaftliche Einheit“ im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB gebildet. Die von ihr gegenüber den Darlehensnehmern geschuldete Rückabwicklung der Darlehensgeschäfte begründe Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte. Die Rechtsgrundlage für ihr Rückabwicklungsbegehren ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. Zwischen den Parteien bestehe ein Rückgewährschuldverhältnis. Sie als Darlehensgeberin sei im Verhältnis zur Beklagten in die Rolle der Verbraucher eingerückt. Ihr stehe nunmehr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistung der Differenz zwischen den an die Beklagte ausbezahlten Nettodarlehensvaluten und den von ihr vereinnahmten Rückkaufswerten von insgesamt 244.240 € zu. Davon würde auf das Darlehensverhältnis B eine Forderung von 60.525 €, auf das Darlehensverhältnis C eine Forderung von 80.722 €, auf das Darlehensverhältnis C eine Forderung von 44.923 € und auf das Darlehensverhältnis A eine Forderung von 58.070 € entfallen.
Soweit die Beklagte hilfsweise widerklagend Gegenansprüche geltend gemacht hat, hat die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen Ausreichung der Darlehensvaluten und der Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse erklärt (vgl. Schriftsatz vom 16.1.2015, Seite 14 ff., Bl. 96 ff.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die deutschen Gerichte für den Rechtsstreit international zuständig seien, da sie einen „vertraglichen Anspruch“ im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO a.F. gegen die Beklagte geltend mache.
Die Klägerin hatte zunächst Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben. Gegenstand der Klage waren - neben den streitgegenständlichen Ansprüchen - noch weitere Rückgriffsansprüche der Klägerin wegen anderen Darlehensverhältnissen. Das Landgericht Stuttgart hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15.6.2015 bezüglich der hier streitgegenständlichen Ansprüche abgetrennt, sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das „international und örtlich“ zuständige Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 244.240 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der zum Aktenzeichen .../14 beim LG Stuttgart eingereichten Klage zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfswiderklagend hat die Beklagte beantragt,
falls das Gericht seine internationale Zuständigkeit bejaht und Ausgleichsansprüche zwischen den Parteien aufgrund wirksamen Widerrufs verbundener Verträge annimmt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 185.955,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 91.641,90 € seit dem 12. Dezember 2014 sowie aus einem Betrag in Höhe von 94.313,66 € seit dem 20. April 2015 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO a.F. sei nicht anwendbar. Zur Begründung hat sie sich auch auf ein wissenschaftliches Gutachten des E vom 27.4.2015 (vgl. Anlage B 4, Bl. 231 ff.) und auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 26.1.2016 (Anlage B 5, Bl. 335 ff.) berufen.
Die Beklagte hat bestritten, dass ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe. Die Klägerin habe die Darlehensverträge nach erfolgtem Widerruf auch nicht rückabgewickelt. Sie habe vielmehr mit den Darlehensnehmern Vergleiche abgeschlossen und die in der Vergangenheit vereinnahmten Zinsen nicht ausgekehrt. Die von den Darlehensnehmern erklärten Widerrufe seien auch nicht wirksam gewesen.
Ein Anspruch stehe der Klägerin auch deswegen nicht zu, weil, so hat die Beklagte behauptet, die Summe aus dem Rückkaufswert und den regelmäßig aus der Police erbrachten Auszahlungen die ursprünglich eingezahlte Versicherungsprämie übersteigen würde. Die Klägerin sei daher überzahlt. Die Beklagte hat gemeint, dass keine Ansprüche der Klägerin gegen sie bestehen würden. Der Widerruf führe nicht zur Unwirksamkeit der Verträge, sondern zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis. An einem solchen fehle es in Bezug auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmer hätten die Lebensversicherungen bei der Beklagten im Einvernehmen mit der Klägerin schließlich nicht widerrufen, sondern lediglich gekündigt. Zwischen der Klägerin und den Darlehensnehmern bestehe ebenfalls kein Rückabwicklungsverhältnis. Die Parteien des Darlehensverhältnisses hätten vielmehr Vergleiche abgeschlossen und ihre Rechtsbeziehungen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Die Beklagte hat ferner behauptet, sie habe auf Beschwerden der Versicherungsnehmer A, B, C und D hin mit diesen im Jahr 2013/2014 jeweils Kulanzvergleiche geschlossen, wonach die Versicherungsnehmer auf weitergehende Ansprüche gegen sie verzichtet und ihre Ansprüche gegen die Klägerin an sie abgetreten hätten.
Für den Fall, dass das Gericht von seiner Zuständigkeit ausgehe und Ausgleichsansprüche der Klägerin bejahen sollte, hat die Beklagte Hilfs-Widerklage gegen die Klägerin auf Zahlung von 185.955,56 € erhoben.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.4.2016 gemäß § 280 ZPO die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet. Sodann hat es die Klage als unzulässig abgewiesen (vgl. Bl. 380 ff.). Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass es für die Klage gegen die in Stadt1 ansässige Beklagte international nicht zuständig sei. Die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 1 a) der EuGVVO a.F. lägen nicht vor. Gegenstand des Verfahrens sei kein Vertrag und seien auch keine Ansprüche aus einem Vertrag. Wesensmerkmal einer vertraglichen Verbindlichkeit sei nach der Rechtsprechung des EuGH eine von einer Partei gegenüber einer anderen Partei freiwillig eingegangene Verpflichtung. Hieran fehle es vorliegend. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Landgericht auf das für überzeugend erachtete Gutachten des E Bezug genommen und die dortigen Ausführungen unter Ziffern 54 bis 58 zitiert. Danach würden die eingeklagten Auskehransprüche gegen die Beklagte nicht auf einer freiwilligen Verpflichtung beruhen, sondern seien Folge der gesetzlichen Schutzvorschrift des § 358 Abs. 4 BGB. Ein Zusammenhang gesetzlicher Haftungs- oder Regressansprüche mit einem Vertrag sei aber nach der Rechtsprechung des EuGH für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nicht genügend. Diese Ansicht werde auch durch das auf den streitgegenständlichen Anspruch anzuwendende deutsche Zivilrecht bestätigt. Die Ansprüche seien bereicherungsrechtlicher Natur, würden aber nicht auf einer Leistungskondition beruhen. Selbst wenn man § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB als Anspruchsgrundlage analog anwenden würde, wäre das hieraus resultierende Rückabwicklungsverhältnis aus der Sicht des europäischen Rechts keine freiwillig eingegangene Verpflichtung, sondern ein auf gesetzlicher Anordnung beruhender Auskehranspruch, der nur mittelbar im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehen stehe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und begehrt Abänderung des Urteils dahin, dass die Klage zulässig sei, hilfsweise begehrt sie Aufhebung und Zurückverweisung. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, dass das Landgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Landgericht habe die zwischen den Parteien höchst streitige Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. verneint und sich zur Begründung darauf beschränkt, das Parteigutachten des E, das die Ansicht der Beklagte stütze, auszugsweise zu zitieren und sich dessen Ansicht zu eigen zu machen. Mit ihren Argumenten, wonach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. anwendbar sei, habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Der Gehörsverstoß des Landgerichts sei auch erheblich. Hätte sich das Landgericht mit ihrem Vorbringen befasst, hätte es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.
Nach wie vor hält die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags daran fest, dass die deutschen Gerichte für die streitgegenständliche Klage nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. international zuständig seien. Ihrer Ansicht nach ist Erfüllungsort für die Darlehensvergabe Stadt2, da die Darlehensvaluta in allen vier Fällen jeweils auf ein Konto der Beklagten bei der Bank1, Filiale Stadt2, geflossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung (vgl. Bl. 423 ff.) und auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des F vom 4.11.2016 (Anlage BK 1, Bl. 456 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.6.2016 (2-07 O 364/15) im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen dahin abzuändern, dass die Klage zulässig ist.
Hilfsweise beantragt die Klägerin weiter,
das angegriffene Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und den Rechtsstreit an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung (vgl. Bl. 438 ff.) verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht angebracht und begründet worden (vgl. §§ 511, 517, 519 f. ZPO).
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist unzulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die in Stadt1 ansässige Beklagte ist nicht gegeben.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.6.2015 nicht daran gehindert war, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für diesen Rechtsstreit zu verneinen. Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO besteht schon dem Wortlaut der Norm zufolge nur in Bezug auf die vom verweisenden Gericht angenommene örtliche oder sachliche Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit kann vom Ausgangsgericht nicht mit bindender Wirkung für das aufnehmende Gericht bejaht werden, sondern ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. auch BGH in NJW 1982, 1947; BGH in NJW 1980, 1224; Vorwerk/Wolf, Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO, Stand 1.12.2016, § 281 Rdnr. 9).
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall noch nach den Bestimmungen der zum 1.3.2002 in Kraft getretenen und bis 9.1.2015 geltenden VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO a.F.). Der Geltungsbereich der EuGVVO a.F. ist eröffnet, da beide Parteien ihren Sitz in Mitgliedstaaten (Bundesrepublik Deutschland und Vereinigtes Königreich) haben.
Nach Art. 2 der EuGVVO a.F. gilt grundsätzlich, dass - vorbehaltlich der weiteren Vorschriften der Verordnung - Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind. Für Gesellschaften und juristische Personen ist nach Art. 60 EuGVVO a.F. der Gesellschaftssitz maßgeblich. Bei Anwendung der Vorschriften der Art. 2, 60 EuGVVO a.F. wären die Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in Stadt1/England hat.
Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht in dem besonderen Gerichtsstand des Art. 5 EuGVVO a.F. verklagen. Nach Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO a.F. kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.“ Die nachfolgende Ziffer 1 b) enthält ergänzende Regelungen zur Bestimmung des Erfüllungsorts. Die Parteien streiten darüber, ob der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO a.F. hier gegeben ist oder nicht. Das Landgericht hat dies zutreffend verneint.
Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ ist autonom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, auszulegen. Dabei sind in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens zu berücksichtigen (vgl. EuGH in NJW 2005, 811 Rdnr. 33; EuGH in NJW 2002, 3159 Rdnr. 19; BGH in NJW 2012, 455 Rdnr. 13; BGH in NJW 2009, 2606 Rdnr. 13). Nur eine solche autonome Auslegung kann die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH in NJW 2002, 3159 Rdnr. 20).
Für das Vorliegen eines Vertrages bzw. von Ansprüchen aus einem Vertrag kommt es maßgeblich darauf an, dass eine Partei gegenüber einer anderen Partei freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist; der Abschluss eines Vertrages ist allerdings nicht notwendig (vgl. EuGH NJW 2002, 3159; EuGH NJW 2002, 3159 Rdnr. 23; BGH NJW 2009, 2606 Rdnr. 13; Zöller-Geimer, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, Art. 7 Rdnr. 36 ff.). Auch für Klagen, die auf Sekundärpflichtverletzungen einer Partei gestützt werden, wie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachmängeln, kann der Gerichtsstand der Primärleistung zur Anwendung kommen (vgl. BGH in NJW 2016, 409).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen einer freiwillig von einer Partei gegenüber der anderen Partei eingegangenen Verpflichtung in Bezug auf die hier von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsansprüche aus behaupteten Verbundgeschäften verneint.
Dabei ist für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und für die rechtliche Einordnung des Verhältnisses der Parteien auf den Vortrag der Klägerin abzustellen. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Darlehensnehmer die Darlehensverträge wirksam widerrufen hätten. Dies führte - nach deutschem Recht - zunächst einmal dazu, dass das zwischen den Darlehensvertragsparteien bestehende Vertragsverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die aus dem gesetzlich vorgesehenen Eintreten der Klägerin in die Verträge zwischen den Eheleuten und der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. / § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB n.F. folgen, haben ihren Grund nicht in einer vertraglichen Beziehung im Sinne einer „freiwillig eingegangenen Verpflichtung“ einer der Parteien, sondern folgen aus dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellenden Verbundcharakter der Verträge. Dieser „gesetzlich vermittelte“ Vertragsverbund tritt aber allein durch die Finanzierung des verbundenen Geschäfts und durch die Inanspruchnahme eines gemeinsamen Vertriebsunternehmens durch beide Parteien bei Vertragsabschluss ein und hat keine freiwillig von einer Partei eingegangene Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO zum Gegenstand. Zwar hat sich die Beklagte, den Vortrag der Klägerin unterstellt, „freiwillig“ auf eine Vertriebs- und Vertragsanbahnungsform eingelassen, die den mit ihren Kunden abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag von Gesetzes wegen als „wirtschaftliche Einheit“ mit dem Darlehensvertrag verband. Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen, die primär dem Schutz der Darlehensnehmer dienten und die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach sich ziehen können, beruhen aber auf dem Gesetz und sind nicht Folge einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin „freiwillig eingegangenen Verpflichtung“. Allein aus einer möglichen Kenntnis der Parteien über die Folgen eines Verbundgeschäfts, die - jedenfalls auf Seiten der des deutschen Rechts nicht ohne weiteres kundigen Beklagten - nicht unterstellt werden kann, lässt sich eine freiwillige Verpflichtung der Parteien nicht ableiten.
Auch die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Rückgewähranspruchs nach deutschem Recht spricht gegen dessen vertragliche Natur. Die herrschende Meinung unterstellt das Rückabwicklungsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer - beim Fehlen vertraglicher Abreden - dem Bereicherungsrecht und gewährt dem Darlehensgeber eine Durchgriffskondiktion (vgl. BGH NJW 1996, 3414 noch zu §§ 1, 3 HWiG; Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 76. Auflage 2017, § 358 Rdnr. 21 am Ende; Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Stand 1.5.2015, § 358 Rdnr. 29; anders: Münchener Kommentar zum BGB-Habersack, 7. Auflage 2016, § 358 Rdnr. 88 ff., der § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB n.F. bei Annahme einer Regelungslücke entsprechend anwendet). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
In einer früheren, noch zum Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergangenen Entscheidung, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nicht für Bereicherungsansprüche oder sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse gilt (vgl. BGH in NJW 1996, 1411), wobei sich diese Annahme auf einen Rückgabe- und Wertersatzanspruch des dortigen Klägers gegen seine ehemalige Verlobte nach Auflösung des Verlöbnisses bezog.
Jedenfalls dann, wenn sich, wie vorliegend der Fall, der Anspruch nicht auf die Rückabwicklung eines Kausalverhältnisses zwischen den unmittelbaren Vertragsparteien bezieht, sondern den bereicherungsrechtlichen Durchgriff auf einen Dritten, zu dem der Anspruchsteller selbst keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhält, zum Gegenstand hat, ist der Rückabwicklungsanspruch nicht vertraglicher, sondern gesetzlicher Natur.
Selbst wenn man - entgegen der herrschenden Ansicht - den vom Darlehensgeber gegen den Unternehmer bestehenden Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. / § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB n.F. ableiten würde (so: Münchener Kommentar zum BGB-Habersack, § 358 Rdnr. 88 ff.), käme man nicht zur Annahme eines vertragsähnlichen Rückabwicklungsverhältnisses. Zwar hätte - im Falle der Anwendung der Rücktrittsvorschriften - der von der Klägerin behauptete wirksame Widerruf der Darlehensverträge die Umgestaltung der Verträge in gesetzliche Rückgewährschuldverhältnisse zur Folge. Der Rückgriffsanspruch des Darlehensgebers gegen den Unternehmer wäre aber auch dann nicht Folge einer „freiwillig eingegangenen“ Verpflichtung einer der Parteien in Bezug auf die jeweils andere Partei, sondern beruhte, wie oben ausgeführt, auf dem zum Schutze des Verbrauchers gesetzlich angeordneten Eintreten des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis aus dem verbundenen Lebensversicherungsvertrag nach erfolgtem Widerruf des Darlehensvertrages.
Gegen die Einordnung der Rechtsbeziehungen der Parteien als vertragsähnlich spricht im vorliegenden Fall im Übrigen auch, dass die Klägerin - nach erfolgtem Widerruf der Darlehensverträge - die Vertragsbeziehungen nicht rückabwickelte, sondern mit den betroffenen Darlehensnehmern Vergleiche abschloss. Nach dem Inhalt der Vereinbarungen hat sich die Klägerin mit den Darlehensnehmern darauf geeinigt, dass die mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen gekündigt und die Rückkaufswerte an die Klägerin ausbezahlt werden sollen, z.T. zuzüglich der Erbringung weiterer, von den Darlehensnehmern zu leistenden Ausgleichszahlungen. Damit sollten alle Ansprüche der Parteien erledigt sein. Eine Abtretung von Ansprüchen der Darlehensnehmer gegen die Beklagte zugunsten der Klägerin erfolgte nicht. Im Falle des mit den Eheleuten A abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs wurden etwaige, vorvertragliche Schadensersatzansprüche der Eheleute gegen die Beklagte aus dem Vergleich sogar ausdrücklich ausgenommen (vgl. Anlage K 19). Durch diese Vergleiche mit den Darlehensnehmern wurden die Vertrags- bzw. Rückabwicklungsverhältnisse auf eine neue Grundlage gestellt, die individuelle, von den gesetzlichen Rücktrittsfolgen abweichende inhaltliche Regelungen vorsah.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Y (vgl. EuGH, Urteil vom 5.2.2004, Rs C-265/02 in NJW-RR 2004, 1291) lässt sich auf den hier streitgegenständlichen Rückgriffsanspruch aus einem Verbundgeschäft nicht übertragen.
Im Falle Y hatte der französische Warenimporteur Y seinen italienischen Vertragspartner Z mit der Unterstützung bei der Zollabfertigung beauftragt und Z angeblich bereits entsprechende Beträge gezahlt. Z zahlte die fraglichen Zollabgaben nicht, sondern stellte ohne Kenntnis von Y einen Bürgen, der die Zollabgaben entrichtete. Im Rahmen der Regressklage des Bürgen, der aus übergegangenem Recht gegen Y in Italien klagte, erhob Y die Einrede der Unzuständigkeit des italienischen Gerichts. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Ansprüche des Bürgen gegen Y nur erfasst, wenn Y seinem Vertragspartner Z auch eine Ermächtigung zum Abschluss des Bürgschaftsvertrags erteilt hat.
Zwar hatte die Beklagte, anders als im Falle von Y, die von dem Bürgen nichts wusste, Kenntnis von der finanzierenden Bank, ebenso wie sie nach dem Vortrag der Klägerin davon wusste, dass die Vermittlung von Lebensversicherung und Darlehensvertrag durch ein gemeinsames Vertriebsunternehmen erfolgte. Hieraus folgt aber keine wie auch immer geartete freiwillig eingegangene Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags nach erfolgtem Darlehenswiderruf. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die klärungsbedürftige Frage, ob der geltend gemachte Rückgriffsanspruch als ein Anspruch „aus einem Vertrag“ im Sinne des Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO a.F. zu klassifizieren ist, zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.