Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.04.2017 – 3 Ws 235/17
ECLI:DE:OLGHE:2017:0411.3WS235.17.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 24. Januar 2017, 5/12 KLs 7810 Js 212451/15 (12/16)
Tenor
Die einfache Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2017 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Februar 2017 wird auf Kosten des Angeklagten A (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe
Über seine Verteidiger hat der Angeklagte beantragt, ihm ein Lesegerät zu überlassen, mit dem er eigenständig auf seiner Zelle in die digitalisierte Verfahrensakte Einsicht nehmen kann. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Vorsitzende der Strafkammer dies abgelehnt und stattdessen angeordnet, dass der Angeklagte die ihm überlassenen DVDs mit der Verfahrensakte im sogenannten Besuchsraum der JVA X auf einem anstaltseigenen PC an mindestens 5 Werktagen jeweils 5 Stunden im Zeitraum zwischen 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr einsehen kann. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten, der der Vorsitzende nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Entscheidung über die Form bzw. Art und Weise der Einsichtnahme bzw. Besichtigung selbst dann nicht anfechtbar, wenn es sich um das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers handelt. Erst recht muss dies bei der ohnehin gesetzlich nicht vorgesehenen Akteneinsichtnahme durch den verteidigten Beschuldigten/ Angeschuldigten/ Angeklagten gelten.
Entscheidungen des erkennenden Gerichts sind im Zeitraum zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens und Urteilsfällung für den Angeklagten auch gemäß § 305 S.1 StPO der Anfechtung entzogen (vgl. hierzu OLG Nürnberg wistra 2015, 365 , Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. 2016 § 147 Rdnr. 41).