Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.06.2017 – 11 SV 27/17
ECLI:DE:OLGHE:2017:0601.11SV27.17.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Langen, 3. April 2017, 34 M 243/17, Beschluss
Tenor
1. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Langen vom 3.4.2017 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit an das Amtsgericht Langen zurückgegeben.
Gründe
I.
Die Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht Langen gegen die Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO, da diese ohne Entschuldigung und trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen sei. In dem Antrag ist für die Schuldnerin, die die Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat, eine Adresse im Bezirk des Amtsgerichts Langen angegeben.
Mit Beschluss vom 3.4.2017 (Bl. 7 d.A.) erklärte sich das Amtsgericht Langen für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren gemäß §§ 281, 802, 828 ZPO „aufgrund unterstellten Antrags des Gläubigers“ an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in Berlin, da der von der Gläubigerin angegebene Sitz der Schuldnerin in diesem Amtsgerichtsbezirk liege.
Mit Beschluss vom 20.4.2017 (Bl. 9f. d.A.) erklärte sich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Zur Begründung führte es aus, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Weder aus der Akte noch aus dem Einblick in den aktuellen Handelsregisterauszug der Schuldnerin ergebe sich, dass sich deren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg befinde. Eine Berliner Anschrift sei nicht bekannt; der alleinige Bezugspunkt zu Berlin sei der im Handelsregisterauszug vermerkte Sitz „Berlin“ ohne weitere Adressangabe. Alleine der Umstand, dass sich das Registergericht aufgrund der Zuständigkeitskonzentration zentral für das Land Berlin beim Amtsgericht Charlottenburg befinde, begründe keine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg als Vollstreckungsgericht. Mangels anderer Anhaltspunkte sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO davon auszugehen, dass die Verwaltung tatsächlich an der notierten Geschäftsanschrift erfolge und sich damit die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg ergebe.
Die Gläubigerin hat sich zum Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht geäußert.
II.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, da das Amtsgericht Langen zuerst mit der Sache befasst war.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung, die auf das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rn. 2 mwN), liegen vor. Das Amtsgericht Langen und das Amtsgericht Charlottenburg haben sich mit Beschlüssen vom 3.4.2017 (Bl. 7 d.A.) und 20.4.2017 für örtlich unzuständig erklärt.
2.
Dies führt zur Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Langen, da jedenfalls derzeit die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg nicht dargelegt ist (hierzu a) und auch der Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung entfaltete (hierzu b). Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache an das zunächst angerufene Amtsgericht Langen zur Ermittlung seiner Zuständigkeit zurückzuverweisen(vgl. BGH, NJW 1995, 534; BayObLGZ 99, 94; OLGR Rostock 2005, 558).
a)
Gemäß §§ 802 g, 802e, 802 ZPO ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
Danach ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Langen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg als des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz der Schuldnerin befindet, nicht dargelegt. Zwar ist als Sitz der Schuldnerin im Handelsregister „Berlin“ eingetragen. Es ergeben sich jedoch weder aus der Akte noch aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Langen Umstände, die den Schluss zulassen, dass sich der Sitz der Schuldnerin hierbei im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg und nicht in einem anderen für das Land bzw. die Stadt Berlin zuständigen Amtsgerichtsbezirk befindet.
Vorliegend ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass die Eintragung der Schuldnerin beim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg erfolgte (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Denn das Land Berlin hat von der Konzentrationsermächtigung des § 376 Abs. 2 iVm § 374 Nr. 1 FamFG Gebrauch gemacht, so dass das Amtsgericht Charlottenburg u.a. für sämtliche Handelsregistersachen des Landes Berlin zuständig ist (§ 7 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 8.5.2008).
Zwar wird angenommen, dass das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, als Vollstreckungsgericht auch dann für Vollstreckungshandlungen zuständig ist, wenn an diesem Sitz kein Büro, kein Geschäftsbetrieb und kein Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.2.1977 - 8 W 541/76; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 802e Rn. 2). Gerade die Feststellung, dass die Schuldnerin vorliegend im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg nach dem Gesellschaftsvertrag und der Eintragung im Handelsregister ihren Sitz hat, ist aber derzeit mangels konkreter Adressangabe der Schuldnerin nicht möglich.
b)
Das Amtsgericht Charlottenburg ist auch nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Langen zuständig geworden, weil dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend geworden ist.
Zwar kommt einem Verweisungsbeschluss Bindungswirkung auch dann zu, wenn er möglicherweise fehlerhaft ist. Denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH, MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364; NJW 2006, 847; NJW 1993, 1273; NJW-RR 1994, 126; OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364; BGH, NJW 1993, 1273; BayObLG NJW-RR 2002, 1295).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Langen als nicht bindend einzuordnen, da das Amtsgericht Langen der Gläubigerin vorab kein rechtliches Gehör gewährt und die Verweisung ausgesprochen hat, ohne dass die Gläubigerin die Verweisung beantragt hätte.
c)
Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache an das zunächst angerufene Amtsgericht Langen zur Ermittlung seiner Zuständigkeit zurückzuverweisen (vgl. BGH, NJW 1995, 534; BayObLGZ 99, 94; OLGR Rostock 2005, 558).