Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.07.2017 – 3 Ws 175/17 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2017:0711.3WS175.17STVOLLZ.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 1. Februar 2017, 4a StVK 146/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - vom 1. Februar 2017 wird als zulässig verworfen.

Gründe

Die Entscheidung bedarf keiner Begründung (§§ 119 Abs.3, 130 StVollzG). Die Verfahrensrügen wurden nicht hinreichend ausgeführt (§§ 118 Abs.2 S.2, 130 StVollzG). Die sich an der Rechtsprechung des Senats orientierende Entscheidung der Strafkammer ist weder überraschend noch beruht sie auf einem Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs. Diese Rechtsprechung gilt erst recht für die Sicherheit und Ordnung in Anstalten, in denen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, da es sich um Einrichtungen der höchsten Sicherheitsstufe handelt (Senat, NStZ-RR 2012, 223 ). Belange des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes werden dadurch nicht berührt; sie gebieten insbesondere keine Privilegierung von Sicherungsverwahrten bei der Nutzung von Computern oder sonstigen Speichermedien (vgl. hierzu BeckOK Strafvollzugsrecht 2014 § 20 HSVVollzG-El Duwaik/Kunze Rdnr.11)

Soweit der Beschwerdeführer meint, er habe sich durch den mehrmonatigen unerlaubten Besitz seines entsiegelten Fernsehers und der Festplatte "bewährt" und die Kammer habe diesen subjektiven Umstand bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, verkennt er völlig, dass das eigenmächtige Entfernen des von der JVA angebrachten Siegels am USB Anschluss des Fernsehers und der ungenehmigte Besitz der Festplatte erhebliche Regelverstöße darstellen, die nachhaltig gegen seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit sprechen. Die Versagung hätte daher auch aus in seiner Person liegenden Umstände und die Gefahr eines weiteren Missbrauchs gerechtfertigt werden können. Dass die Strafvollstreckungskammer diesen Umstand unberücksichtigt gelassen hat, beschwert ihn folglich nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 121 Abs. 2 Satz 1, 130 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf 500,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Der Antrag auf Beiordnung von RA1, Stadt1 für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG liegen nicht vor. Hier stehen Sicherheitsbelange dem Besitz der Gegenstände gerade entgegen, so dass die Einschränkungen gerade gerechtfertigt sind (§ 66 c Abs.1 Nr.2 a StGB).