Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.07.2017 – 3 Ws 356/17

ECLI:DE:OLGHE:2017:0725.3WS356.17.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 10. April 2017, 11a StVK 1/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 10. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 138 Abs. 3; 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf unter 500,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Begriff der "Lockerungsstufen" nach dem Behandlungsplan der Klinik nicht mit dem rechtstechnischen Begriff der Vollzugslockerungen im Sinne der §§ 8 bis 11 HMVollzG gleichzusetzen ist. Von § 8 HMVollzG werden nur Lockerungen erfasst, die es der untergebrachten Person ermöglichen, die Einrichtung des Maßregelvollzuges zu verlassen (offener Vollzug, Freigang, Ausgang, Ausführung). Allein für den Widerruf solcher Maßnahmen gilt § 10 Abs. 2 HMVollzG. "Lockerungsstufen", die dem Untergebrachten etwa die Teilnahme am Hofgang oder bestimmten Behandlungsangeboten in der Klinik gestatten, sind demgegenüber Bestandteile der Behandlung, mit der das Vollzugsziel erreicht werden soll (§ 136 StVollzG, § 7 HMVollzG). Ihr Widerruf erfolgt, sofern es sich nicht zugleich um besondere Sicherungsmaßnahmen handelt (§§ 34 Abs. 2, 35 HMVollzG), nach rein ärztlichen Gesichtspunkten, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Klinik und unterliegt nur nach diesem Maßstab der gerichtlichen Überprüfung.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§§ 138 Abs. 3, 119 Abs. 3 StVollzG).