Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws 553/17

ECLI:DE:OLGHE:2017:0810.3WS553.17.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 3 Zs 1550/16

Tenor

Der Antrag des Verletzten vom 3. August 2017, ihm Akteneinsicht zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt ausüben. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte - wie hier - selbst Rechtsanwalt ist (Hilger NStZ 1988, 441; LR-Hilger 26. Aufl. § 406e Rn. 4; KMR-Stöckel § 406e Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 406e Rn. 2).