Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.08.2017 – 3 Ws 107/17, 3 ARs 3/17

ECLI:DE:OLGHE:2017:0824.3WS107.17.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag vom 27. Januar 2017 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs.3 S.2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterschreiben ist.

Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§ 177, 174 StPO). Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin selbst zu tragen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Er enthält schon nicht die nach § 172 III 2 2. HS StPO i.V. mit § 117 I 2 ZPO erforderlichen Tatsachen, welche die öffentliche Klage begründen sollen.

Die Antragsbegründung muss den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags zu prüfen. Sie muss daher zumindest eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung ergibt. Ferner muss der Antrag in groben Zügen den Inhalt der staatsanwaltlichen Bescheide wiedergeben und erkennen lassen, warum diese angefochten werden sollen (vgl. zu diesen Erfordernissen die st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 20. Dezember 2016 - 3 ARs 13/16)).

Ein derartiger Mindestvortrag ist schon deshalb zu verlangen, weil anderenfalls - praktisch von Amts wegen - durch den Senat eine sachliche Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses anhand der Akten bzw. Anlagen erfolgen müsste, so dass die arme Partei letztlich besser gestellt wäre als die bemittelte Partei, bei der eine inhaltliche Überprüfung des Ermittlungsvorgangs erst erfolgt, wenn eine den strengen Anforderungen des § 172 Abs.3 S.1 StPO genügende Antragsschrift vorliegt. Das ist aber mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - 3 Ws 993/10).

Diesen Anforderungen, auf die der Antragsteller mit der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft auch ausdrücklich hingewiesen wurde, genügt das Antragsvorbringen nicht. Der Antragsteller trägt einen Sachverhalt vor, der - mit Abwandlungen - bereits Gegenstand der vor dem Senat geführten Verfahren ... und ... gewesen ist. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 13. Dezember 2016 wird insoweit Bezug genommen. In dem vorliegenden sich nun gegen die Beschuldigte A richtenden Verfahren fehlt es erneut an einer zusammenhängenden, verständlichen Sachverhaltsdarstellung, aus der sich strafrechtliche Vorwürfe gegen die Beschuldigten (Betrug/Urkundenfälschung etc.) schlüssig ergeben würden. Im Kern berühmt sich der Antragsteller erheblicher Honorarforderungen, u.a für die Erstellung eines sog. Sicherheitsberichtes, ohne konkret vorzutragen und erkennbar vortragen zu können, dass die für die Bank1/Bank2 handelnde Beschuldigte ihm vorab, für diese Tätigkeit ein Honorar zugesagt hätte und hierzu auch bevollmächtigt gewesen wäre. Das Klageerzwingungsverfahren ist aber nicht das probate Mittel zur Durchsetzung vermeintlicher und streitiger zivilrechtlicher Forderungen.

Auch teilt die Antragsschrift weder den Inhalt der Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft umfassend mit, noch setzt sie sich mit diesen hinreichend auseinander. Auch die Einlassung der Beschuldigten wird nicht mitgeteilt.

Eine nachträgliche Ergänzung des Sachvortrag ist nach zwischenzeitlichem Ablauf der jeweiligen Antragsfrist, die auch für den Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs.3 S. 2, 2. HS StPO gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 172 Rn. 21a) nicht mehr möglich (vgl. Senat, Beschl. v. 24.10.2011 - 3 Ws 942/11).

Ferner hat der Antragsteller nicht innerhalb der 10. Februar 2017 verstrichenen Frist des § 172 Abs.2 S. 1 StPO eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt abgegeben, was ebenfalls zu Unzulässigkeit seines Prozesskostenhilfeantrags führt (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., 172 Rn 21a).

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens war ebenfalls zurückzuweisen. Die Beiordnung eines sogenannten Notanwalts ist im Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1981, 491; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 2 Ws 19/09 m.N.; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 3 Ws 587/11). Ein Antragsteller, der die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, wenn der Klagerzwingungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 172 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 114 ZPO). Für die denkbaren, wenn auch seltenen Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren aussichtsreich erscheint und sich gleichwohl ein vertretungsbereiter Anwalt nicht finden lässt, kann die Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung von § 78b ZPO in Betracht kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, welche erfolglosen Bemühungen er entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen (vgl. OLG Bamberg NJW 2007, 2274 ). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.