Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.09.2017 – 3 Ws 647/17

ECLI:DE:OLGHE:2017:0918.3WS647.17.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 15. Mai 2017, 2 (3) StVK 149/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - Strafvollstreckungskammer - vom 15. Mai 2017 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die zuständige Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Landgerichts Kassel vom 27. Februar 2013 um ein Jahr auf sechs Jahre verlängert, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen haben soll (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB). Gegen ihn wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stadt1 vom 6.12.2016 wegen Betruges eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verhängt (Az.: ...). Das Amtsgericht Stadt2 hat durch Beschluss vom 14. Juli 2017 im Verfahren ... die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet. Das Verfahren wird nun unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Der Verurteilte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verlängerung der Bewährungszeit.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewährungszeit nach §§ 57, 56f Abs. 1, 2 StGB liegen derzeit nicht vor. Durch die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens fehlt es an der Widerrufsvoraussetzung der Begehung einer neuen Straftat (§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).

Der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe liegt gemäß §§ 57, 56 Abs. 1 Satz 1 StGB die Erwartung zugrunde, der Verurteilte werde künftig auch ohne die (weitere) Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Diese Erwartung wird nur dann widerlegt, wenn die neue Straftat feststeht. Der Verdacht einer neuen Straftat genügt hingegen nicht (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 56f Rn. 4 mwN).

Daran fehlt es hier. Die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Stadt1 vom 6.12.2016 festgestellte Straftat (Betruges) kann wegen der rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr Grundlage der Bewährungsverlängerung sein. Der Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens wird abgewartet werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.