Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.10.2017 – 1 UF 283/16

ECLI:DE:OLGHE:2017:1010.1UF283.16.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Rüsselsheim, 30. September 2016, 73 F 542/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rüsselsheim vom 30.09.2016 abgeändert.

Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Entscheidungsrechts in schulischen Angelegenheiten für das Kind A, geboren am XX.XX.2009, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache aufrecht erhalten.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eltern des Kindes, geboren am (Auslassung im Originaltext - die Red.) waren nicht miteinander verheiratetet, gaben aber am XX.XX.2009 vor dem Kreisausschuss des Landkreises eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Nach zwei mehrmonatigen Beziehungsphasen trennten sie sich endgültig am XX.XX.2012.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2012 beantragte der Kindesvater im vorliegenden Verfahren, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für A zu übertragen, die sich seit der Trennung überwiegend im Haushalt der Mutter aufhielt. Die Kindesmutter, führte er zur Begründung aus, lege keine ausreichende Bindungstoleranz an den Tag und beziehe ihn in erzieherische Entscheidungen nicht ausreichend ein. Die Gesundheitssorge für die gemeinsame Tochter werde von ihr zudem nicht adäquat wahrgenommen. Dies äußere sich zum einen darin, dass die Kindesmutter sich nicht um geeignete Einlagen zur Behebung der Fußfehlstellung As kümmere und zum anderen darin, dass A unter einer ...erkrankung leide, was aber von der Mutter nicht ernst genommen werde. So seien verschrieben Salben nicht verabreicht und Rezepte zum Teil nicht eingelöst worden. Die Kindesmutter habe ihn außerdem davon ausgeschlossen, einer Vorstellung As bei ihrer …ärztin beizuwohnen. Dabei habe er im August 2012 festgestellt, dass A (…)

Die Kindesmutter leugnete in der Vergangenheit das Vorliegen einer ...erkrankung stellenweise, bevor sie zuletzt die Darstellungen des Kindesvaters als zwar im Kern zutreffend, aber im Tonfall hysterisch und aufgebauscht beschrieb. Sie kritisiert am Vorgehen des Kindesvaters, dass er A während seiner Umgangszeiten bei diversen Ärzten vorstelle, ohne dies mit ihr abzusprechen.

Die Auseinandersetzung darüber, welcher ... Befund bei A vorliegt und welche Rückschlüsse auf die angezeigten Behandlungsschritte auf der einen und auf die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile auf der anderen Seite hieraus zu ziehen sind, dauert bis heute unvermindert an.

Nachdem die Kindesmutter ihrerseits die Übertragung der bezeichneten Teilbereiche des Sorgerechts beantragt hatte, wurde das Verfahren vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten vorrangig zu klärenden Umgangsproblematik zunächst nicht weiterbetrieben und die Verfahrensakte mit Verfügung vom 18.10.2013 weggelegt.

Gegenstand des zwischen den Kindeseltern zwischenzeitlich anhängigen Umgangsverfahren (AG Stadt1 Az. .../14 ...) war insbesondere der von der Kindesmutter abgelehnte Wunsch des Kindesvaters, ein paritätisches Wechselmodell zu installieren. Diesem Ansinnen folgte weder das Amtsgericht, noch das in zweiter Instanz angerufene Oberlandesgericht (Beschluss vom 18.07.2014, Az. .../14). Von Seiten des Beschwerdegerichts wurde ausgeführt, dass § 1684 BGB nicht die Möglichkeit eröffne, gegen den Willen eines Elternteils eine paritätische Betreuung des gemeinsamen Kindes anzuordnen, da das Gefüge der umgangsrechtlichen Vorschriften von dem Residenzmodell ausgehe, wonach das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Schwerpunkt bei einem Elternteil habe. Unbeschadet dessen entspreche ein paritätisches Wechselmodell vorliegend angesichts der fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern auch nicht dem Wohl As. Den regulären Umgang des Kindesvaters mit A regelte das Oberlandesgericht dahingehend, dass der Kindesvater berechtigt und verpflichtet war, A mittwochs von 14:30 Uhr bis 19:00 Uhr und 14tägig von Freitag 14:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich zu nehmen sowie in den Wochen ohne Wochenendumgang von Freitag 14:30 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, wobei die Abholung jeweils im Kindergarten und die Rückgabe bei der Kindesmutter stattzufinden habe.

Diese Regelung ist in den wesentlichen Zügen bis heute beibehalten worden.

Als bestimmendes Konfliktfeld rückte mit dem Nahen der Einschulung As zum Schuljahr 2016/2017 die Wahl der von ihr zu besuchenden Schule in den Mittelpunkt. Während der Vater die in Stadt1 gelegene B-Schule präferierte, für die aus seiner Sicht die günstige Lage zwischen den Wohnorten beider Kindeseltern und der Umstand sprach, dass die Mehrzahl der Freunde aus As Kindergarten dorthin wechseln würden, sprach sich die Kindesmutter für die näher bei ihr gelegene C-Schule aus, die für sie als einzige Schule fußläufig zu erreichen sei.

Der Kindesvater, der nach wie vor das Ziel einer jeweils hälftigen Betreuung durch beide Elternteile verfolgte, rief vor diesem Hintergrund mit Schriftsatz vom 24.03.2016 das vorliegende sorgerechtliche Verfahren wieder auf. Die Umsetzung des paritätischen Wechselmodells strebte er mit dem Antrag an, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihm und der Antragsgegnerin jeweils im Wechsel für die von ihm im Einzelnen vorgeschlagenen Betreuungszeiten zu übertragen. Darüber hinaus richtete sich sein Antrag auf die Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge und - zur Ermöglichung des Besuchs der von ihm bevorzugten B-Schule - der alleinigen Entscheidungsbefugnis in schulischen Angelegenheiten.

Die Voraussetzungen für das Gelingen einer zeitlich gleich gewichteten Verteilung der Betreuungszeiten sei zwischen den Kindeseltern angesichts der geringen Entfernung ihrer Wohnorte zueinander, der gleichermaßen ausgeprägten Erziehungseignung beider Eltern und As gleichwertiger Bindung zu ihnen beiden gegeben. Durch die Installierung einer paritätischen Betreuung werde zudem die Gleichwertigkeit des Vaters als Erziehungsinstanz abgebildet, gegen welche die Kindesmutter wiederholt durch im Alleingang getroffene Entscheidungen bewusst verstoßen habe.

Dem Eindruck des Kindesvaters, dass die vorherige Ablehnung einer paritätischen Betreuung im Umgangsverfahren durch das Oberlandesgericht A die mangelnde Wichtigkeit ihres Vaters vermittele, hielt die Kindesmutter entgegen, dass nach ihrer Berechnung ihre Tochter sich im Vorjahr an immerhin 198 Tagen beim Vater aufgehalten habe. Ihr Vorwurf an die Adresse des Kindesvaters lautete, dass er beständig darauf bedacht sei, ihr Fehler anzudichten und sie in ihrer Erziehungsleistung herabzuwürdigen.

Der Kindesvater vertrat weiterhin den Standpunkt, dass von Seiten der Kindesmutter nicht genug unternommen werde, um die aus seiner Sicht bestehende ...erkrankung As zu behandeln. Die Beobachtungen der Kindeseltern über den Befund gingen nach wie vor auseinander. Während der Vater schilderte, dass (...), sprach die Mutter von einem deutlich verbesserten Zustand (…).

Der Kindesvater, der A während des Ferienumgangs bei einem ...arzt vorstellte und der Mutter vorwarf, die von diesem verschriebene Creme daraufhin nicht angewendet zu haben, legte Lichtbilder vor, (...) (Bl. 96 ff.). Die Kindesmutter hielt dem entgegen, dass ihre Tochter, wie sie formulierte, "weder ein ...problem, noch ein großes ...problem" habe. Der Kindesvater müsse sich aus ihrer Sicht fragen lassen, weshalb die von ihm beschriebenen Befunde immer dann aufträten, wenn sich A bei ihm aufhalte. Sie legte Atteste der Kinderärztin As vor, die der Darstellung des Vaters widersprachen (Bl. 122, 184 d.A.). Die Kinderärztin gelangte in ihrem Attest weitergehend zu der Aussage, dass die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter aus ärztlicher Sicht zu empfehlen sei, da A zu deren Familie eine starke Bindung aufweise.

Sowohl von Seiten der Verfahrensbeiständin, als auch durch das fallzuständige Jugendamt wurde die Kommunikation der Eltern, die mehrere Konfliktberatungs- bei verschiedenen sozialen Trägern und zwei Mediationsprozesse hinter sich haben, untereinander und ihre Fähigkeit zur Kooperation als ausgesprochen schwierig bezeichnet. So führte die Verfahrensbeiständin aus, dass die Eltern sich bei den Übergaben nicht einmal begrüßten und der Vater sich bei einer Begebenheit geweigert habe, der Mutter die Hand zu geben. Im Vorverfahren betreffend den Umgang seien unzählige Differenzen zur Sprache gekommen.

A, die von den Protagonisten des Helfersystems als belastet und verschüchtert beschrieben wird, erlebte die Übergabesituationen zwischen ihren Eltern, bei denen ein Zusammentreffen von beiden Seiten vermieden wurde, obwohl der Kindesvater das Treppenhaus betrat, in dem sich die Wohnung der Kindesmutter befand, laut Schilderung des Jugendamts als sehr unangenehm. Vom Jugendamt wurde aus diesem Grund ein neutraler Ort für die Übergaben befürwortet.

Die Auseinandersetzung der Eltern über die Wahl der Grundschule wurde dadurch faktisch zugunsten der Kindesmutter entschieden, dass die von ihr ausgewählte C-Schule sich bereit zeigte, ihre einseitige Anmeldung gelten zu lassen und der vom Amtsgericht auf den 11.08.2016 anberaumte Erörterungstermin zu einem Zeitpunkt stattfand, als die von der Kindesmutter angestrebte Einschulung bereits stattgefunden hatte.

Auch im Schulalltag an der neuen Grundschule kam es allerdings in der Folge zu einer Reihe von Meinungsverschiedenheiten. So bestand Uneinigkeit darüber, ob und bis wann A an den Umgangstagen des Vaters zuvor die Nachmittagsbetreuung besuchen sollte und ob eine Abholung durch den Kindesvater direkt in der Schule und zu einem früheren Zeitpunkt als von der vom Oberlandesgericht erlassenen Umgangsregelung vorgesehen stattzufinden habe. Ein Vermittlungsversuch durch die Schulleiterin konnte keine endgültige Befriedung herbeiführen. Während die Mutter A mittwochs und freitags bis 14:30 Uhr, an ihren eigenen Abholtagen aber nur bis 14:00 Uhr angemeldet hatte, ging der Vater dazu über, diese Zeiten zu umgehen und A bereits um 12:00 Uhr aus der Schule abzuholen. Von Seiten der Kindesmutter wurde A daraufhin freilich unter Hinweis auf die hiermit verbundenen Kosten, ganz aus der Nachmittagsbetreuung abgemeldet, mit der Folge, dass der Kindesvater A von da an wieder direkt bei der Kindesmutter abzuholen hatte.

Die Meinungsverschiedenheit der Eltern darüber, ob A den Religionsunterricht besuchen solle, wurde von der Schulleiterin dadurch geschlichtet, dass sie A selbst nach ihrer Präferenz fragte.

Die Versuche des Kindesvaters, aktiv am Schulleben teilzunehmen und sich zum Beispiel als Lesepate zur Verfügung zu stellen, wurden von der Mutter als Versuch gewertet, neue Konfliktfelder zu eröffnen und die Lehrkräfte auf seine Seite zu ziehen.

Mit dem Kindesvater am 06.10.2016 zugestelltem Beschluss vom 30.9.2016 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitssorge und das Entscheidungsrecht in schulischen Angelegenheiten für A auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung. Die Anträge des Kindesvaters wurden zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es zwischen den Kindeseltern an der für eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge erforderlichen tragfähigen Beziehung fehle. Zwar könne dem Kindesvater zugutegehalten werden, dass er über eine höhere Förderkompetenz verfüge, als die Kindesmutter. Dennoch sei aber seine Erziehungsfähigkeit als im Vergleich geringer einzustufen, weil es ihm vornehmlich um die Durchsetzung von Rechten und Prinzipien gehe. Für eine Übertragung der genannten Teilbereiche des Sorgerechts spreche darüber hinaus der Kontinuitätsgrundsatz, denn A sei in der Familie der Kindesmutter stark eingebunden. Unter Hinweis darauf, dass der Vater entgegen einer eindeutigen Vorentscheidung durch das Oberlandesgericht erneut ein paritätisches Wechselmodell angestrebt habe, wurden ihm überdies die Verfahrenskosten zu ¾ und der Kindesmutter zu ¼ auferlegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 04.11.2016 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Kindesvaters.

Er strebt weiterhin die Übertragung des zeitlich gestaffelten, hilfsweise des vollumfänglichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und im Übrigen die Wiederherstellung des gemeinsamen Sorgerechts für die Teilbereiche der Gesundheitssorge und der schulischen Angelegenheiten an. An seinem Antrag auf Übertragung dieser beiden Teilbereiche auf sich hält er nicht fest.

Zu kritisieren an der angefochtenen Entscheidung sei unter anderem, dass das Amtsgericht auf die von ihm vorgelegte Bilddokumentation gar nicht eingegangen und die mangelnde Eignung der Kindesmutter, sich um die Behandlung der ...erkrankung zu kümmern, dementsprechend nicht gewürdigt habe. Wenn er sich in den schulischen Angelegenheiten zuvor eingebracht habe, dann nur um seine Tochter fördernd in der Schule zu begleiten. Keineswegs sei es ihm darum gegangen, Stimmung zu machen. Der Kindesvater bekräftigt, dass die Installierung eines paritätischen Wechselmodells dem Wohl As am besten entspreche.

Die Verfahrensbeiständin hat dem Kindesvater darin beigepflichtet, dass A sowohl in der Schule, als auch in den Angelegenheiten der Gesundheitssorge von der Förderung durch ihren Vater profitieren könne. Im letztgenannten Bereich sei die Sorge des Kindesvaters vor dem Hintergrund der vorgelegten Bilddokumentation als verständlich zu bezeichnen. Was die Schule anbelange, werde von dort das Engagement des Kindesvaters sehr geschätzt, während die Kindesmutter insbesondere nach Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis in den schulischen Angelegenheiten Schritte unternommen habe, die eher auf eine weitere Eskalation hinweisen würden. So habe sie dem Vater untersagt, in der Schule als Lesepate tätig zu werden. Insgesamt werde die Alleinzuständigkeit der Mutter auf diesem Gebiet von der Schule nicht als förderlich eingestuft. Es gebe keinen Grund, A die Förderkompetenz ihres Vaters auf diese Weise vorzuenthalten.

Die Kindesmutter hat im Beschwerdeverfahren klarstellend erklärt, dass es ihr nicht darum gehe, dass der Vater sich in der Schule nicht engagieren dürfe. Sie habe auch keine Bedenken dagegen, wenn er etwa an Elternsprechtagen teilnehme. Wichtig sei ihr allein, dass die relevanten schulischen Entscheidungen von ihr allein getroffen würden, denn es sei nach wie vor unmöglich, mit dem Vater Absprachen zu treffen.

Der Kindesvater hat eine weitere Bilddokumentation vorgelegt, welche die von ihm beschriebenen ...erkrankung belegen soll (Bl. 194 d.A.). Nach Darstellung der Kindesmutter sei es zutreffend, dass die Symptome nach den beim Vater verbrachten Weihnachtsferien sehr ausgeprägt gewesen seien, doch habe sich dies innerhalb kurzer Frist gelegt, sobald A sich wieder bei ihr aufgehalten habe.

Der Senat hat nach Übertragung des Verfahrens auf den Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 11.04.2017 die Kindeseltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt im Erörterungstermin am 05.05.2017 angehört.

Im Rahmen der Erörterung sind die Kindeseltern sich nach wie vor uneins über den Gesundheitszustand As gewesen. Von Seiten der Kindesmutter, (...), ist angezweifelt worden, ob sämtliche vom Vater vorgelegten Lichtbilder überhaupt die gemeinsame Tochter zeigten. Auf die Frage, warum sie die nach ihrer Darstellung von der Kinderärztin als therapeutisch vollkommen ausreichend verschrieben Zinksalbe nicht zu den Umgangskontakten mitgegeben habe, hat die Kindesmutter erwidert, dass ein mitgegebenes Medikament beim Kindesvater unweigerlich verschwinden würde.

Im Einvernehmen aller Beteiligten ist zur Aufklärung des (…) Gesundheitszustands von A vereinbart worden, dass durch im Interesse einer Befriedung das Jugendamt eine medizinische Institution ausgewählt werde, die eine verbindliche Aussage treffen, eine Therapie vorschlagen und beide Kindeseltern sowie die von ihnen zuvor erhobenen Befunde in Gestalt von Arztbriefen und Bilddokumentationen dabei einbeziehen solle.

In Bezug auf die schulische Entwicklung As hat die Verfahrensbeiständin von einer negativen Entwicklung berichtet. So habe in Frage gestanden, ob A im Schuljahr 2016/2017 das Versetzungsziel schaffen werde, da es insbesondere an der Lesefertigkeit mangele. Hier habe die Klassenlehrerin zuletzt das Ziel gesetzt, dass A bis Ostern Lesen lernen müsse. Beide Eltern haben sich im Erörterungstermin gegenseitig vorgeworfen, nicht ausreichend auf die Erledigung der Hausaufgaben zu achten. Dabei ist die Frage aufgeworfen worden, ob der nur durchschnittliche Lernerfolg As mit den vielen, zum Teil deckungsgleichen Vereins- und Sportaktivitäten in Verbindung zu bringen ist, mit welchen beide Eltern zu den ihnen zur Verfügung stehenden Zeiten den Wochenplan As füllen. So besucht A bei beiden Elternteilen einen Tanzverein.

Am Tag nach dem Termin hat von beiden Vereinen aus jeweils nachmittags bzw. abends ein Auftritt stattgefunden, bei dem die Teilnahme As vorgesehen gewesen ist. Beide Eltern haben allerdings von der jeweils anderen Veranstaltung erst im Rahmen der gerichtlichen Erörterung erfahren. Die Kindesmutter, bei der sich A am darauffolgenden Tag regulär aufgehalten hat, hat dem vom Vater im Termin vorgetragenen Wunsch, A möge an beiden Veranstaltungen teilnehmen, nicht zugestimmt.

Dem Eindruck der Kindesmutter, dass A nach Umgangswochenenden schlechte Diktate schreibe, ist von Seiten der Verfahrensbeiständin unter Hinweis auf ihr Gespräch mit der Schulleiterin, die Rücksprache mit der Klassenlehrerin gehalten habe, widersprochen worden. Zwischen den Kindeseltern ist zudem streitig gewesen, ob die Kindesmutter dem Kindesvater die Schulsachen mit den Hausaufgabenmaterialien zu den Umgangskontakten mitgebe.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer besseren schulischen Förderung As und die Schilderung des Jugendamts, wonach eine Rücksprache mit A dringenden Handlungsbedarf in Bezug auf die Übergabesituation ergeben habe, haben die Beteiligten eine nicht vollstreckbare vorübergehende Modifikation der bestehenden Umgangsregelung dergestalt vereinbart, dass bis zum nächsten Termin der Vater A mittwochs um 14:30 Uhr in der Schule abholen und dabei die Schulsachen erhalten solle, die zum Erledigen der Hausaufgaben erforderlich seien, die Rückgabe abends um 18:30 Uhr bei der Kindesmutter stattfinde und der Umgang freitags ab 11:20 Uhr stattfinde, wobei die Abholung in der Schule erfolge, und A, wenn kein regulärer Wochenendumgang stattfinde, abends um 19:00 Uhr zur Mutter zurückzubringen sei.

Nach dem Zwischenfazit der Vertreterin des Jugendamts im Erörterungstermin am 25.08.2017 hat diese modifizierte Umgangsregelung zu einer Entspannung bei A beigetragen, die sich etwa darin äußere, dass sie sich nun nicht mehr dagegen ausspreche, dass beide Eltern bei Schulveranstaltungen gleichzeitig anwesend seien.

Darüber hinaus haben sich die Beteiligten darauf verständigt, an einer konfliktregulierenden Beratung bei der D teilzunehmen, deren Ziel die Verbesserung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ist, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung der Gesundheitssorge, der gemeinsamen Förderung des Lernerfolgs A und der Ausgestaltung des Umgangs.

Im Nachgang zum ersten Erörterungstermin haben drei Gesprächstermine mit den Kindeseltern stattgefunden. Hiernach ist die Beratung der Eltern vorläufig zurück gestellt worden, da eine tiefergehende Arbeit mit den Eltern erst nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens möglich sei.

Entgegen der zwischen den Kindeseltern getroffenen Absprache hat eine Hinzuziehung des Kindesvaters zu der auf Vorschlag des Jugendamts bei der Unversität1 Stadt2 durchgeführten ... Untersuchung As am 29.05.2017 nicht stattgefunden. Das der Klinik zugesandte Bildmaterial des Kindesvaters hat Berücksichtigung gefunden, wenn auch erst nach Vornahme der körperlichen Untersuchung des Kindes. Die Oberärztin der Klinik, Frau E, hat als Ergebnis der Untersuchung für A die folgende Diagnose ausgestellt:

(Von der Darstellung der Textpassage wird abgesehen - die Red.)

Wegen der weiteren Einzelheiten der medizinischen Stellungnahme wird auf den Arztbrief der Klinik1 der Universität1 Stadt2 vom 24.05.2017 (Bl. 290 d.A.) Bezug genommen.

Der Kindesvater hat zu dem Ergebnis der Untersuchung angemerkt, dass die vereinbarte Aufgabenstellung nicht erreicht worden sei. Der Arztbrief könne daher nicht verwertet werden. Weder seien seine Emails an die Klinik beantwortet worden, noch sei er zu einer Besprechung vorgeladen worden, noch seien die von ihm überreichten Bilder in Augenschein genommen worden.

Der Senat hat im Erörterungstermin am 25.08.2017 die Klassenlehrerin As, Frau F, als Zeugin vernommen (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 296 ff. d.A.) und die Beteiligten erneut persönlich angehört.

Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

II.

1. Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2. Die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich der Teilbereiche der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge zu Recht aufgehoben und unter Stattgabe des Antrags der Kindesmutter und Zurückweisung des Widerantrags des Kindesvaters die Befugnis auf die Kindesmutter übertragen wurde, es entgegen der angefochtenen Entscheidung aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung aber hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten bei der gemeinsamen Sorge der Kindeseltern verbleiben kann.

Maßstab für die vorliegende Entscheidung ist § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist im Falle des gemeinsamen Sorgerechts zweier getrennt lebender Eltern einem Teil die Sorge ganz oder teilweise zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe wird darauf abgestellt, ob zwischen den Kindeseltern eine tragfähige soziale Beziehung im Sinne eines Mindestmaßes an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge besteht, die sie dazu befähigt, im Interesse des gemeinsamen Kindes miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und auf diese Weise gemeinsam am Kindeswohl orientierte Entscheidungen zu treffen (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; BGH FamRZ 2011, 796).

Bezugspunkt für die auf der zweiten Stufe der Prüfung eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu beantwortende Frage, welcher Elternteil besser in der Lage ist, den betreffenden Teilbereich der elterlichen Sorge auszuüben, ist ebenfalls das Kindeswohl als "vorrangiger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung" (BGH ZKJ 2016, 414 ).

Ihre nähere Ausgestaltung findet die Kindeswohlprüfung in einer Reihe von abgeleiteten Kriterien, die sich in Rechtsprechung und Literatur herausgebildet haben und die im Verhältnis zueinander prinzipiell gleichrangig sind, je nach den Besonderheiten des Einzelfalls aber unterschiedliches Gewicht erlangen können. Im Einzelnen zu nennen sind die allgemeine Erziehungseignung, die Bindungstoleranz gegenüber dem anderen Elternteil, das Kontinuitätsprinzip, die vom Kind eingegangenen Bindungen, der Kindeswille und das Förderprinzip (vgl. Heilmann/Kreuter, § 1671 BGB Rn. 29).

a) Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht auf der ersten Stufe der Kindeswohlprüfung zu Recht entschieden, die gemeinsame Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben.

Die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge für den Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung kommt vorliegend nicht in Betracht, denn beide Eltern nehmen für sich jeweils in Anspruch, über den Lebensmittelpunkt As zu entscheiden, ohne dass in diesem zentralen Punkt der elterlichen Erziehungszuständigkeit zu einer Verständigung gekommen ist. Während die Kindesmutter das bisherige Residenzmodell, verbunden mit einem erweiterten Umgang des Kindesvaters, beibehalten möchte, strebt der Kindesvater mit seinem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Installierung einer exakt paritätischen Betreuung durch beide Elternteile an.

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Durchsetzung einer jeweils hälftigen Betreuung zwischen zwei gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen überhaupt in zulässiger Weise durch einen Sorgerechtsantrag verfolgt werden kann oder diese Gestaltungsmöglichkeit nicht ausschließlich einer umgangsrechtlichen Regelung auf der Grundlage von § 1684 BGB vorbehalten bleibt. Der BGH hat mit Beschluss vom 01.02.2017 (FamRZ 2017, 532) entgegen einer verbreiteten und vom Senat im Vorverfahren …/14 vertretenen Meinung in Rechtsprechung und Lehre angenommen, dass das Gefüge der umgangsrechtlichen Vorschriften des BGB nicht vom Residenzmodell als vorausgesetztem Bezugspunkt ausgeht und die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells zum einen im Wege einer Umgangsregelung und zum anderen prinzipiell gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Elternteils erfolgen kann. Bewusst unbeantwortet gelassen hat er indessen die Frage, ob das gleiche Ziel zwischen zwei gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen alternativ auch durch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verfolgt werden kann (ebd., Rz. 15).

Für die Annahme eines unüberbrückbaren Dissenses bei der Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der der gemeinsamen Ausübung dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge entgegen steht, genügt es indessen, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil mit seinem Sorgerechtsantrag durch die Festschreibung des Residenzmodells Rechtssicherheit herbeiführen und einem bisher nur faktischen Zustand eine rechtliche Grundlage verleihen möchte, der den Umgang ausübende Elternteil diesem Betreuungsmodell aber ablehnend gegenübersteht.

Vorliegend hat die Kindesmutter als Obhutselternteil ebenfalls einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Sie verfolgt hiermit das Ziel, das vom Kindesvater befürwortete Wechselmodell abzuwenden und das von ihr präferierte Residenzmodell festzuschreiben. Da der Kindesvater dem faktisch bestehenden Zustand vehement ablehnend gegenüber steht und in diesem, wie er wiederholt in den letzten Jahren verbalisiert hat, eine Zurücksetzung seiner Rolle als Vater sieht, wäre es nachteilig für das Kindeswohl, in dieser Frage das Spiel der Kräfte zwischen den Eltern gleichsam sich selbst zu überlassen und keine Entscheidung zu treffen, die eine eindeutige Zuordnung schafft und Rechtssicherheit herbeiführt. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge mag bei einer Ausgangslage wie der vorliegenden dann dem Kindeswohl am besten entsprechen, wenn die Auseinandersetzung um das Grundsätzliche mit einer unkomplizierten Kompromissfähigkeit in Alltagsentscheidungen einhergeht, Betreuungszeiten nach Absprache flexibel getauscht werden können und das Kind ohnehin in der Praxis flexibel von einem Haushalt in den anderen wechselt (vgl. OLG Frankfurt FamFR 2013, 500). Vorliegend würde sich eine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts angesichts der Tatsache, dass, wie in den Vergleichsgesprächen deutlich wurde, jedes Nachgeben im Hinblick auf die stundenweise Verteilung der Betreuungszeiten von beiden Eltern als Gesichtsverlust erlebt wird, zu einem dem Wohl As abträglichen Einfrieren des Konflikts führen und weitere Konflikte vorprogrammieren, zum Beispiel, wenn bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter diese mit A in den Nachbarort ziehen wollte und der Kindesvater unter Aktualisierung seiner für die paritätische Betreuung vorgebrachten Argumente seine Zustimmung versagen sollte.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen, ist nicht zu beanstanden.

Maßgeblich hierfür ist, dass der Kindesvater mit seinem Antrag ausschließlich die Umsetzung einer paritätischen Betreuung verfolgt, diese aber unter dem Aspekt des Wohls von A im Verhältnis zu einem Residenzmodell bei einem Elternteil die weniger gute Entscheidung darstellt.

Auf ausdrückliche Nachfrage im Erörterungstermin am 25.08.2017 erklärte der Kindesvater, einen Lebensmittelpunkt As bei sich nicht anzustreben, sondern ausschließlich das Ziel eines paritätischen Wechselmodells zu verfolgen. Damit stehen vorliegend für die Kindeswohlprüfung nur die beiden Alternativen einer hauptsächlichen Betreuung As durch die Kindesmutter oder einer genau hälftigen Aufteilung der Betreuungszeiten zur Wahl.

Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Ziel eines paritätischen Wechselmodells bei vorheriger gemeinsamer Sorge mit einem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als zulässiges Ziel verfolgt werden kann, denn eine solche Ausgestaltung der Betreuungsanteile wäre in jedem Fall vorliegend mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen.

Der Senat teilt die Auffassung des BGH, der zu Folge ein paritätisches Wechselmodell zwar prinzipiell auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden kann, dieses Betreuungsmodell aber wegen das damit einhergehenden erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs und der wegen der häufigeren Kontakte steigenden Gefahr eines Koalitionsdrucks nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn zwischen den Eltern eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit besteht (BGH FamRZ 2017, 532).

An der Erfüllung dieser Voraussetzung mangelt es vorliegend in evidenter Weise. Die Kindeseltern sind nicht dazu in der Lage, mit gegenseitiger Wertschätzung dem jeweils anderen zuzuhören, eigene Positionen zu überdenken oder in einen ergebnisoffenen Dialog einzutreten. Dies wurde im Erörterungstermin vor dem Senat augenfällig, als in mehreren Anläufen partout kein Elternteil in der Lage war, einen Vorschlag nahe zu treten, dem der andere bereits zugestimmt hatte. Bei dem Versuch einer Neujustierung der Betreuungszeiten, die der Senat im Gegenzug zu einer Akzeptierung des jetzigen Lebensmittelpunkts As durch den Vater vorschlug, wurde deutlich, dass beide Eltern die Qualität ihrer Elternrolle in den Stunden und Minuten der jeweiligen Betreuungsanteile messen und jedes Nachgeben als Niederlage werten.

Es muss konstatiert werden, dass sowohl der Kindesvater, als auch die Kindesmutter das Wohl As im Verlauf des Verfahrens aus den Augen verloren haben und, dies kann nicht schonender formuliert werden, aus einer kaum noch verhohlen ichbezogenen und wenig selbstbewussten Motivation heraus agieren. Während der Vater, der einen erweiterten Umgang im wöchentlichen Wechsel an zwei bzw. vier Tagen wahrnimmt, in dem Bewusstsein lebt, an den Rand gedrängt und in seiner Vaterrolle abgewertet zu werden, gab die Mutter im Erörterungstermin zu, dass sie fürchte, dass der Vater bei jedem Nachgeben von ihrer Seite immer neue Forderungen stellen und schließlich A auf seine Seite ziehen wolle. Bestimmend für ihr Handeln ist daneben das Misstrauen, dass der Vater alles daran setze, ihre Erziehungseignung in Frage zu stellen und zu diesem Zweck sogar Fotos, die As Gesundheitszustand dokumentieren sollen, fälsche und mit der Schulleiterin hinter ihrem Rücken gegen sie paktiere. Weder für die Vermutung der Mutter, dass die Schulleiterin mit dem Vater befreundet sei, noch für diejenige des Vaters, dass die Mutter vorhabe, mit ihrer Familie weit wegzuziehen, um ihm A zu entfremden, haben sich ausreichende reelle Anknüpfungspunkte gefunden. Anstatt dass die Eltern sich im Rahmen der Erörterung von Lösungsmöglichkeiten aufeinander zubewegt hätten wurde die Atmosphäre im Sitzungssaal immer angespannter, wobei die Mutter äußerte, dass sie sich unter Druck gesetzt fühle und nicht nachgeben wolle und der Vater schließlich die Eskalation auf die Spitze trieb, indem er unvermittelt eine eidesstattliche Versicherung vorlegte, wonach der Lebensgefährte der Kindesmutter dessen Sohn gewürgt haben soll.

Die Kindeseltern waren in der Vergangenheit weder in der Lage, sich auf eine Schule für A zu einigen, sich auf eine gemeinsame ärztliche Behandlung zu verständigen noch die Modalitäten der Übergabe vor und nach den Umgangskontakten ohne Vermittlung zu regeln oder sich überhaupt zu begrüßen, ohne zuvor auf die Bedeutung einer solchen Geste für ihre Tochter hingewiesen worden zu sein. Ihre Kommunikation ist derart von Misstrauen und Sprachlosigkeit geprägt, dass keiner der Elternteile wusste, dass A am Tag nach dem ersten Anhörungstermin bei beiden Elternteilen in unterschiedlichen Vereinen Tanzveranstaltungen hatte und streitig gestellt wurde, ob es stimme, dass die Mutter dem Vater As Schulranzen zu den Umgangskontakten mitgebe. Es entstand der Eindruck, dass A eigentlich zwei Leben führt, die wenig Berührungspunkte zueinander aufweisen.

Beide Eltern füllen As Wochenplan mit einer Reihe von Veranstaltungen, die sich nicht sinnvoll ergänzen, sondern in Konkurrenz zueinander stehen, etwa in Bezug auf die beiden Tanzvereine oder den Umstand, dass A mittwochs zunächst von der Mutter aus am Gitarrenkurs teilnimmt und dann mit dem Vater Reiten geht. Dass A, die von der als Zeugin vernommenen Klassenlehrerin als durchaus begabt eingeschätzt wurde, im abgeschlossenen Schuljahr die Versetzung beinahe nicht geschafft hätte, dürfte aus Sicht des Senats auch darauf zurück zu führen sein, dass beide Eltern stark damit beschäftigt, nach Möglichkeit A etwas zu bieten, was beim anderen Elternteil nicht geboten wird und die schulische Förderung dabei nicht immer den Platz einnimmt, den sie einnehmen müsste.

Die Erwartung des Vaters, dass A von einem paritätischen Wechselmodell profitieren würde, kann der Senat vor diesem Hintergrund nicht teilen. Vielmehr wäre bei einem derart bezuglosen Nebeneinander der Kindeseltern, wie es in diesem Ausmaß selten zu beobachten ist, zu befürchten, dass die gemeinsame Tochter auf lange Sicht ernsthaften seelischen Schaden davon tragen würde.

Für nicht überzeugend hält der Senat das Argument des Kindesvaters, wonach die Kindeseltern ohnehin bereits annähernd eine paritätische Betreuung praktizierten, so dass die vom Vater angestrebte geringfügige Erweiterung seines Zeitanteils nicht künstlich von der Erfüllung ideeller Voraussetzungen in Bezug auf die Kommunikation und Kooperation der Eltern abhängig gemacht werden solle. Hierzu ist zum einen zu sagen, dass der Vater tatsächlich eine deutlich mehr als nur geringfügige Erweiterung seines Betreuungsanteils anstrebt, denn zur Zeit übernachtet A bei ihm in einem 14-Tages-Zeitraum an 3 Tagen, während das von ihm mit seinem Antrag verfolgte Betreuungsmodell eine Ausdehnung auf 7 Übernachtungen vorsieht. Zum anderen darf nicht verkannt werden, dass auch eine nur geringfügige Erweiterung des eigenen Betreuungsanteils im Falle einer dann herbeigeführten paritätischen Betreuung zwischen den Eltern zu einem bisher ungekannten Abstimmungsbedarf führen kann, für dessen konfliktfreie Bewältigung die Eltern bei fehlender Absprachefähigkeit nicht ausreichend ausgerüstet wären. Es liegt fern, die Prognose aufzustellen, dass die Kindeseltern im Falle einer paritätischen Betreuung eine Einigung über die Empfangsberechtigung im Hinblick auf das staatliche Kindergeld und über die Zahlung des Kindesunterhalts herbeiführen könnten, ohne dass es zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen würde, welche angesichts der bisherigen Neigung zum Ausagieren der Konflikte an A kaum spurlos vorübergehen würden.

Soweit schließlich der Kindesvater im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass der Lebensgefährte der Kindesmutter gegenüber dessen Sohn Gewalt angewendet habe, von A als bedrohlich erlebt werde und möglicherweise eine Gefährdung von ihm ausgehe, ist dieses Vorbringen für die hier interessierende Fragestellung unerheblich, da sie nicht dazu Anlass geben kann, ein paritätisches Wechselmodell für vorzugswürdig zu halten. Durch dessen Anordnung würde bei Wahrunterstellung der Vorwürfe die für A bestehende Gefahr nicht geringer. Festzuhalten bleibt, dass auch der Kindesvater anstrebt, dass A sich die Hälfte der Zeit im Haushalt der Mutter aufhalten soll, wo er eine Gefährdung vermutet. Die ausdrückliche Frage des Senats, ob aus diesem Vortrag der Schluss zu ziehen sei, dass A zukünftig im Schwerpunkt beim Vater leben solle, wurde von diesem verneint.

Die Abklärung einer möglichen Gefährdung ist im Übrigen zunächst Aufgabe des örtlich zuständigen Jugendamts im Rahmen der §§ 4 KKG, 8a SGB VIII. Der Senat sieht aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes keine Veranlassung, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung familiengerichtlicher Maßnahmen nach §§ 1666 BGB einzuleiten, zumal die Vorwürfe zu einem Großteil auf einseitigen Beteiligtenvortrag der geschiedenen Ehefrau des Lebensgefährten der Kindesmutter beruht, dessen Glaubhaftigkeit zunächst auf der Ebene der Gefahrerforschung nach § 8a SGB VIII einzuschätzen ist.

b. Das Amtsgericht hat die Gesundheitssorge für A zu Recht auf die Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für diesen Teilbereich dem Wohl As am besten entspricht.

Kein anderer Bereich der elterlichen Verantwortung war in der Zeit der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens seit dem Jahr 2012 derart umstritten und in keinem anderen Bereich fanden Misstrauen, gegenseitige Herabsetzung und Konkurrenzdenken ein geeigneteres Ventil als in diesem Bereich der elterlichen Verantwortung. Der einzige kommunikative Austausch, den es auf diesem Feld gibt, findet unter dem Vorzeichen von Vorwurf und Rechtfertigung und inzwischen vorwiegend über das Medium der Anwaltsschriftsätze statt.

Es erscheint derzeit schlichtweg nicht vorstellbar, dass die Kindeseltern sich gemeinsam auf einen Arzt verständigen, sich über einen medizinischen Befund ergebnisoffen austauschen oder zur Durchführung einer längeren Therapie arbeitsteilig zusammen wirken könnten. Vielmehr ist die Abwehrhaltung der Kindesmutter so ausgeprägt, dass sie es sogar für möglich gehalten hat, dass der Kindesvater Medikamente, die sie A mitgibt, absichtlich verschwinden lässt und Fotos über den Gesundheitszustand ihrer Tochter fälscht. Der Kindesvater zog seinerseits in Zweifel, ob der Kindesmutter überhaupt sonderlich am gesundheitlichen Wohlergehen ihrer Tochter gelegen ist.

Die Eltern haben es vorliegend nicht vermocht, zu einer gemeinsamen Bewertung hinsichtlich der vom Kindesvater angenommenen ...erkrankung As zu gelangen oder sich auf gemeinsame Behandlungsschritte zu verständigen. Stattdessen haben sie jeweils unterschiedliche Ärzte aufgesucht, ohne sich im Vorfeld wechselseitig über diese Maßnahmen zu informieren. Selbst den eigentlich naheliegenden Schritt, gemeinsam eine nach Möglichkeit neutrale dritte Meinung einzuholen, vermochten sie nicht ohne eine Hilfestellung von Seiten des Gerichts und des Jugendamts zu gehen.

Da die gemeinsame Wahrnehmung der Gesundheitssorge von Blockade, mangelnder Kommunikation und einer Zunahme von Arztbesuchen gekennzeichnet war, die sich in ihrer Kumulation stigmatisierend und belastend auswirken können, ist dem Wohl As besser gedient, wenn ein Elternteil die Gesundheitssorge alleine ausübt. Dass der andere Elternteil in diesem Zusammenhang über Maßnahmen zu informieren und in die Umsetzung von Therapien einzubeziehen ist, soweit dies erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 1686 BGB.

Das Amtsgericht hat die Gesundheitssorge zu Recht auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Da A sich unter der Woche im Schwerpunkt bei ihr aufhält, ist sie besser dazu in der Lage, die erforderlichen ärztlichen Termine zu vereinbaren und wahrzunehmen, zumal die durchzuführenden Therapien wegen des Betreuungsschwerpunkts vor allem in ihrem Haushalt umzusetzen sein werden.

Was die Fähigkeit anbelangt, As gesundheitlichen Bedarf zu erkennen und geeignete Maßnahmen in die Wege zu leiten, sind bei keinem der Elternteile wesentliche Vorteile gegenüber dem jeweils anderen festzustellen.

Der Kindesmutter ist vorzuhalten, dass sie die (...) Erkrankung As lange schön geredet hat, wobei sie etwas verkrampft aus dem Gefühl heraus agiert hat, angegriffen zu werden und ihre Erziehungskompetenz verteidigen zu müssen. Mit welch defensiver Haltung sie bei der behandelnden Kinderärztin vorstellig geworden ist, zeigt sich etwa darin, dass diese meinte ein Attest ausstellen zu müssen, wonach das Sorgerecht alleine von der Mutter wahrgenommen werden solle.

Hiermit ist allerdings nicht gesagt, dass der Vater im Vergleich glücklicher agiert hätte. Auch wenn seine Verärgerung darüber, dass er absprachewidrig nicht in die vor dem Senat vereinbarte medizinische Abklärung der ...erkrankung As einbezogen wurde, verständlich ist, muss seine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis dieser Untersuchung als inadäquat bezeichnet werden, insoweit er sich fast ausschließlich mit Verfahrensfragen beschäftigte, ausblendete, dass von Seiten der Klinik sowohl die von ihm behaupteten (...) als auch die Vereinbarkeit der von ihm vorgelegten Lichtbilder mit As Gesundheitszustand bestätigt wurden, und die ärztliche Stellungnahme der Universität1 Stadt2 nicht stehen lassen wollte, ohne zu benennen, welche fachlichen Mängel ihn dazu veranlassten. Mit dem Erklärungsvorschlag der Universität1, wonach im Haushalt des Kindesvaters Triggerfaktoren vorhanden sein könnten, die zu einer stärkeren Ausprägung der Symptome während der Umgangszeiten führten, konnte sich der Kindesvater, obwohl hiermit keineswegs ein Vorwurf an ihn verbunden ist, auch auf Vorhalt des Senats hin nicht im Ansatz auseinander setzen, etwa in der Form, dass er in Zukunft überlegen könnte, solchen Faktoren näher nachzugehen und nach dem Ausschlussprinzip zu überprüfen.

Da nicht dargelegt wurde, in welcher Hinsicht das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung fachlich unzutreffend sein sollte, ist der Antrag des Kindesvaters auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zurückzuweisen. Soweit moniert wird, dass die Diagnose nicht auf eine (...) gelautet habe, ist dem entgegen zu halten, dass nach Kenntnis des Senats die Diagnose einer (...) nicht einem empirischen Nachweis unterliegt, sondern ein wertendes Element enthält und dann zu bejahen ist, wenn auf einer Skala eine Mindestzahl von verschiedenen unterschiedlichen Faktoren zusammen kommt. Es ist also durchaus denkbar, dass drei Ärzte ein Kind gewissenhaft untersuchen, dieselben Symptome feststellen und zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick auf eine ...diagnose gelangen.

Vor dem Hintergrund, dass nunmehr eine Diagnose mit einem Therapievorschlag durch eine neutrale Instanz erstattet worden ist, die beiden Elternteilen teilweise Recht gibt, nimmt der Senat an, dass beide Elternteile die Therapie mit dem gebotenen Ernst und mit Blick auf das Kindeswohl und weniger auf die vermeintlichen Unzulänglichkeiten des jeweils anderen Elternteils wahrnehmen werden.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter sich über die gewonnen Erkenntnisse derart hinwegsetzen und zum Schaden ihrer Tochter handeln sollte, dass die Gesundheitssorge auf den Elternteil zu übertragen wäre, der im Alltag schon angesichts der stark durchgeplanten Umgangszeiten weniger Möglichkeiten hätte, die erforderlichen Termine bei diversen …ärzten wahrzunehmen.

c. Nicht aufzuheben war das gemeinsame Sorgerecht in schulischen Angelegenheiten. Seine Beibehaltung entspricht dem Wohl As besser als die Ausübung durch nur einen Elternteil alleine.

Der Senat legt dieser Entscheidung die deeskalierende Entwicklung zugrunde, die seit dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung unter der Ägide des umsichtig agierenden Lehrpersonals der von A besuchten Grundschule eingetreten ist.

Auch wenn die Wahl der Schule zwischen den Eltern zu Beginn des amtsgerichtlichen Verfahrens vehement umstritten war und es unmittelbar nach der Einschulung zu einer Phase kam, in der die Eltern dazu übergingen, auch in der Schule in raumgreifender und für die Schule zunächst überraschenden Art mehrere Konfliktfelder aufzumachen, wie zum Beispiel hinsichtlich des Besuchs des Religionsunterrichts oder der Nachmittagsbetreuung, ist doch zu sehen, dass inzwischen eine Entspannung eingetreten ist, die insbesondere dem unaufgeregten und gleichzeitig aktiv gestaltenden Umgang der Schulleiterin und der Klassenlehrerin mit dem Konfliktpotential zu verdanken ist. Sowohl die Frage des Besuchs des Religionsunterrichts, als auch die Frage, ob der Kindesvater das Schulfest besuchen könne, konnten auf diese Weise beigelegt werden, ohne dass es zu Eskalationen gekommen ist.

Hinzu kommt, dass die Kindesmutter trotz Ausübung des alleinigen Sorgerechts aufgrund der nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe wirksam gewordenen amtsgerichtlichen Entscheidung dazu übergegangen ist, das stärkere Engagement des Vaters in der Schule, etwa im Rahmen der Projektwoche oder bei Elternabenden, zu akzeptieren, während der Vater glaubhaft vermitteln konnte, dass es ihm bei seinem Engagement in den schulischen Angelegenheiten vor allem darum geht, einen Beitrag zur Förderung seiner Tochter zu leisten. Die vom Senat vernommene Zeugin F, die Klassenlehrerin As, bestätigte demgemäß, dass es seit der Phase zu Beginn des Schuljahrs zu keinen weiteren Konflikten gekommen sei.

Der Senat verschließt, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, nicht seine Augen vor dem zwischen den Eltern bestehenden schwelenden Konfliktpotential.

Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist aber, dass die Prüfung einer tragfähigen Beziehung und ihrer Ausgestaltung in Form einer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern keinen Selbstzweck darstellt, sondern stets der Rückbezug zur Kindeswohldienlichkeit als eigentlichem Obersatz der Prüfung nach §§ 1671, 1697a BGB gewahrt bleiben muss. Entscheidend ist die zusätzliche Feststellung, dass das Kind erheblich belastet würde, wenn die Eltern gezwungen wären, die elterliche Sorge gemeinsam zu tragen (Heilmann-Kreuter, § 1671 BGB Rn. 12).

Nicht jede Spannung oder Streitigkeit schließt deshalb eine gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts aus. Es kommt vielmehr darauf an, welche Auswirkungen ein fehlender Konsens in der Gesamtbetrachtung auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes hat (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1714).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass alle grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die schulischen Angelegenheiten bereits getroffen worden sind. Hierzu zählen insbesondere die Wahl der Schule, aber auch die Frage der Teilnahme am Religionsunterricht, nicht aber die Auswahl einzelner Schulfächer oder der Nachmittagsbetreuung (vgl. MüKoBGB/Hennemann, § 1687 Rn. 12). Alle Entscheidungen der Angelegenheiten des täglichen Lebens werden vielmehr nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB allein durch den Obhutselternteil zu treffen sein. Im Übrigen ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass es dem Lehrpersonal der Schule gelingen wird, wie zuvor die meisten der auftretenden Konflikte durch vermittelndes Handeln zu entschärfen, ohne dass sich diese nachteilig für A auswirken werden. Sollte es zu Auseinandersetzungen in einzelnen grundsätzlichen Angelegenheiten kommen, was regulär erst wieder für den Zeitpunkt der Auswahl der weiterführenden Schule zu erwarten ist, kann die Vorschrift des § 1628 BGB, der zu Folge in Einzelangelegenheiten die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden kann, zu einer Entlastung des gemeinsamen Sorgerechts beitragen.

Den auf diese Weise eingrenzbaren Nachteilen einer gemeinsamen Wahrnehmung des Sorgerechts in schulischen Angelegenheiten steht auf der anderen Seite der Vorteil gegenüber, dass beide Elternteile bei gemeinsamem Sorgerecht berechtigt sein würden, von der Schule Informationen über den Entwicklungsstand ihrer Tochter entgegen zu nehmen und mit dem Lehrpersonal zu interagieren, was nach der Prognose des Senats angesichts des inzwischen besseren, aber nach wie vor hinter dem Potenzial A zurückbleibenden schulischen Erfolgs der gemeinsamen Tochter und der in der amtsgerichtlichen Entscheidung zutreffend herausgestellten Förderkompetenz gerade des Kindesvaters zu einer weiteren Stabilisierung beitragen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass es beiden Eltern gelingt, wie in den letzten Monaten ihre Streitigkeiten aus diesem Bereich fernzuhalten. Ein erstes positives Anzeichen stellt der Bericht der Sachbearbeiterin des Jugendamts dar, wonach A im letzten Gespräch vor dem zweiten Erörterungstermin entgegen einer früheren Aussage geäußert habe, dass sie es schön fände, wenn beide Eltern gleichzeitig an Schulveranstaltungen teilnehmen.

Bei einem positiven Verlauf mag die gemeinsame Verantwortungswahrnehmung in schulischen Angelegenheiten der nach dem ersten Erörterungstermin aufgenommenen und inzwischen unterbrochenen konfliktregulierenden Elternberatung als Anknüpfungspunkt für eine schrittweise Vertrauensbildung und eine für A dringend zu wünschende Verbesserung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern dienen.

3. Der Senat hat von einer erneuten persönlichen Anhörung As in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zur Entscheidung gestellte Sacherhalt hinreichend geklärt ist und von einer erneuten Anhörung vor diesem Hintergrund keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). In Gestalt der vorliegenden Berichte der neutralen Verfahrensbeteiligten, die in der 2. Instanz aktualisiert wurden, liegt dem Senat eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung vor. A wird von der Verfahrensbeiständin und der Vertreterin des Jugendamts als von dem Elternkonflikt spürbar belastet beschrieben. Die Verfahrensbeiständin berichtet, dass A sich sogar derart auffällig verhalten habe, dass sie sich bei einem Haubesuch an ihr Bein geklammert habe. Vor diesem Hintergrund stünde die weitere Involvierung in den Elternkonflikt, die eine erneute Anhörung durch den Senat mit sich brächte, in keinem Verhältnis zu dem hierdurch zu erwartenden Erkenntnisgewinn. In sämtlichen bisherigen Redebeiträgen war A darauf bedacht, sich möglichst neutral zwischen ihren Eltern zu positionieren. Dass dies Aussagen mit sich bringt, die sich als eine Präferenz des Wechselmodells lesen lassen, war in diesem Kontext zu erwarten, ändert aber nichts daran, dass ein solches Betreuungsmodell aus den weiter oben dargelegten Gründen dem Wohl As zuwider liefe. Beide Eltern täten gut daran, A in Zukunft nicht mit der Erwartungshaltung zu begegnen, dass ihre Tochter sich im Streit der Eltern positioniert.

III.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Es entspricht im Rahmen der Anwendung von § 81 FamFG dem billigen Ermessen des Senats, dass die Kindeseltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen und der Ausgleich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten unterbleibt.

In Kindschaftssachen ist generell hinsichtlich der Auferlegung der Kostenerstattungspflicht auf einen Beteiligten Zurückhaltung geboten (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 487). Die Kostenaufhebung soll den Regelfall darstellen, von dem nur bei Vorliegen besonderer Gründe abzuweichen ist (OLG Jena FuR 2016, 361).

Herrscht zwischen Eltern Streit über Angelegenheiten eines gemeinsamen Kinders, entspricht es nach generell dem Wohl des Kindes am ehesten, wenn eine vom Gericht zu treffende Entscheidung, die nicht dazu dient, einen Elternteil zu begünstigen und den anderen zu sanktionieren, sondern vorrangig die aus der Perspektive des Kindes beste Entscheidung zu treffen, nicht den Eindruck hervorruft, dass ein Elternteil als Sieger und der andere als Verlierer vom Platz geht. Die Eltern sollen der ratio legis des § 81 FamFG entsprechend vielmehr ermuntert werden, auch nach Beginn eines Verfahrens aufeinander zuzugehen und einvernehmlich zum Wohl ihres Kindes Lösungen zu suchen, ohne befürchten zu müssen, dass eine ergebnisoffene Überprüfung eigener Positionen und ein daraus vielleicht resultierendes konstruktives Nachgeben zum Gesichtsverlust und zur einseitigen Kostenbelastung führt.

Hierfür spricht auch die Formulierung der von § 81 Abs. 2 FamFG für die Kostenlast eines Beteiligten aufgelisteten Regelbeispiele, die allesamt Ausnahmekonstellationen beschreiben. So genügt es nicht, dass ein Beteiligter Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat, sondern dies müsste schon gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG grob schuldhaft geschehen sein, das heißt vorsätzlich oder unter Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgefalt in ungewöhnlich großem Ausmaß. Auch reicht es nicht wie unter Geltung des § 91a ZPO aus, dass die Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg war, sondern dies muss schon vor Beginn des Verfahrens festgestanden und der Beteiligte, dem die Kosten auferlegt werden sollen, muss sich dieser Erkenntnis schuldhaft versperrt haben (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Die von der Kindesmutter vorgebrachten Argumente geben keinen Anlass zu einer vom Regelfall abweichenden Kostenverteilung.

Vorliegend sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einem der Elternteile und insbesondere, wie durch das Amtsgericht geschehen, dem Kindesvater die Verfahrenskosten zu einem überwiegenden Teil aufzuerlegen wären. Soweit das Amtsgericht darauf verwiesen hat, dass der Kindesvater bereits durch das Oberlandesgericht mit deutlichen Worten darauf hingewiesen worden sei, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht vorlägen, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der für das sorgerechtliche Verfahren nicht die allein ausschlaggebende Rolle gespielt hat. Davon, dass der Kindesvater im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG durch grobes Verschulden Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben hat oder er im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 2 hätte erkennen müssen, dass sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg hatte, kann bei wertender Betrachtung nicht die Rede sein, zumal der Sorgerechtsantrag zeitlich vor dem Umgangsverfahren gestellt wurde. Das Bestreben des Kindesvaters, zu einer paritätischen Verteilung der Betreuungsanteile überzugehen stellte nur eines von mehreren Motiven dar, aus denen heraus der Kindesvater das Verfahren mit Schriftsatz vom 07.12.2012 anhängig machte und mit weiterem Schriftsatz vom 24.03.2016 wieder aufrufen ließ. Bestimmend waren bereits zu Beginn des Verfahrens seine Bedenken gegen die Wahrnehmung der Gesundheitssorge durch die Kindesmutter. Im Jahr 2016 trat zudem die Frage der Wahl der Grundschule in den Vordergrund der Auseinandersetzung auf der Elternebene. Der Senat ist überzeugt davon, dass das sorgerechtliche Verfahren auch dann durchgeführt worden wäre, wenn man den Streit um den Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Tochter wegdenken würde. Durch diese zusätzliche Dimension der Auseinandersetzung wurden überdies keine zusätzlichen Kosten verursacht, da die zur Entscheidung angefallenen Teilbereiche des Sorgerechts für die Wertbestimmung einen einheitlichen Verfahrensgegenstand darstellen.

Aus den genannten Erwägungen heraus war auch für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der §§ 81, 84 FamFG die entsprechende Kostenentscheidung zu treffen.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Verfahren zweiter Instanz richtet sich nach §§ 40 Abs. 1, 45 FamFG. Die Annahme des gegenüber der gesetzlichen Regelfallbewertung doppelten Verfahrenswerts rechtfertigt sich aus dem deutlich überdurchschnittlichen Umfang der Sache.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Soweit der Senat aufgrund der gestörten Kommunikationsgrundlage und fehlender Möglichkeiten der Kooperation zwischen den Kindeseltern die Voraussetzungen für die Kindeswohldienlichkeit eines paritätischen Wechselmodells im vorliegenden Einzelfall abgelehnt hat, steht die Entscheidung wie dargelegt im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.