Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.11.2017 – 6 U 121/17
ECLI:DE:OLGHE:2017:1123.6U121.17.00
Tenor
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden der Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien das Eilverfahren in der Senatsverhandlung vom 23.11.2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 91a ZPO), die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da der Eilantrag ohne den - zur Erledigung führenden - Senatsbeschluss vom 10.7.2017 (6 W 53/17) voraussichtlich auch in der Berufung Erfolg gehabt hätte.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. WRP 2014, 101 m.w.N.) mit zutreffender Begründung angenommen, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben war, obwohl der angegriffene Werbespot in den Kernbereich einer bereits bestehenden Verbotsverfügung (Tenor zu 2. der Beschlussverfügung vom 5.10.2016 - 3/6 O 75/16, LG Frankfurt a. M.) fiel. Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin deswegen bereits einen Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts nach § 890 ZPO erwirkt hatte, vertrat die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt ausweislich der gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde unverändert die Auffassung, der hier streitgegenständliche abgewandelte Werbespot falle nicht in den Verbotsumfang der bereits bestehenden Verfügung. Das sich nach der Senatsrechtsprechung daraus ergebende Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Verbotsverfügung ist erst entfallen, nachdem durch den Senatsbeschluss vom 10.7.2017, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss zurückgewiesen worden ist, der Verbotsumfang der ersten einstweiligen Verfügung rechtskräftig zu Gunsten der Antragstellerin geklärt worden ist. Dieser Umstand beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Untersagungsverfügung in gleicher Weise wie die ernsthafte Erklärung des Titelschuldners, dass die abgewandelte Verletzungsform gegen den bereits bestehenden Titel verstoße (vgl. Senat a.a.O.).
Der Antragstellerin stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch in der Sache zu; insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Antragsgegnerin hat hiergegen auch mit der Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO besteht auch kein Anlass, die Antragstellerin deswegen mit einem Teil der Verfahrenskosten zu belasten, weil sie nach der Senatsentscheidung vom 10.7.2017 das Eilverfahren auch vor der Senatsverhandlung hätte für erledigt erklären können mit der Folge, dass die durch diese Verhandlung entstandenen Kosten vermieden worden wären. Die Antragstellerin hat in der Berufungserwiderung ausdrücklich um einen Hinweis für den Fall gebeten, dass der Senat die Auffassung vertrete, das Rechtsschutzbedürfnis sei infolge des Beschlusses vom 10.7.2017 entfallen. Der Senat hat von einem solchen Hinweis abgesehen, weil er es im Hinblick auf die nicht einfache rechtliche Beurteilung für geboten erachtet hat, hierüber mündlich zu verhandeln und die erforderlichen Hinweise im Verlauf dieser mündlichen Verhandlung zu erteilen. Unter diesen Umständen kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, die Erledigungserklärung verspätet abgegeben zu haben.