Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31.01.2018 – 6 U 62/17
ECLI:DE:OLGHE:2018:0131.6U62.17.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 25. Januar 2017, 3-8 O 156/16
Tenor
Der Ergänzungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Zwischenurteil vom 10.8.2017 die Streithelferin auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) zugelassen. Nach Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 10.8.2017 die Kosten des Berufungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Mit Schriftsatz vom 6.9.2017 hat die Nebenintervenientin eine Klarstellung bzw. eine "Ergänzung des angesprochenen Kostenbeschlusses dahingehend" beantragt, dass die Antragstellerin auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.
II.
Der Ergänzungsantrag ist unzulässig.
Grundsätzlich kann ein Kostenbeschluss in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO hinsichtlich der Kosten der Streithilfe ergänzt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn. 1). Die Nebenintervenientin hat ihren Ergänzungsantrag jedoch nicht fristgerecht eingereicht. Die zweiwöchige Frist beginnt mit der Zustellung des Kostenbeschlusses an die Streithelferin (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn. 11). Die Zustellung erfolgte am 18.08.2017. Der Ergänzungsantrag ist erst am 18.12.2017 bei Gericht eingegangen.
Soweit die Nebenintervenientin alternativ eine Klarstellung bzw. eine Berichtigung des Beschlusses begehrt, konnte dem nicht entsprochen werden. Hat das Gericht gemäß § 101 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn ein Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich ein solches aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (BGH NJW 2016, 2754). Im Streitfall lässt sich weder der Erwähnung im Rubrum noch den Umständen des Zwischenurteils, mit dem die Nebenintervention zugelassen wurde, offenkundig entnehmen, dass mit der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens nach Rücknahme der Berufung zugleich auch eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention getroffen werden sollte.
Einer mündlichen Verhandlung (§ 329 II ZPO) bedarf es im Rahmen der entsprechenden Anwendung auf Beschlüsse nicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn. 13).