Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.02.2018 – 4 UF 266/17
ECLI:DE:OLGHE:2018:0209.4UF266.17.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 7. November 2017, 458 F 12263/17
Tenor
Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen mit seinem ersten Absatz klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der von den Beteiligten am 10.05.2007 vor dem Stadtgericht Stadt1/Ungarn zu Az. ... geschlossene gerichtliche Vergleich, mit dem sich der Antragsgegner verpflichtet hat, für den Antragsteller ab dem 1. Mai 2007 einen monatlichen Unterhalt iHv. 20.000 HUF zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Bei dem am XX.XX.2000 geborenen Antragsteller handelt es sich um den in Ungarn lebenden Sohn des zurzeit in der JVA Stadt2 inhaftierten gleichnamigen Antragsgegners.
Am 10. Mai 2007 schlossen die Beteiligten vor dem Stadtgericht Stadt1 in Ungarn zu Az. ... einen Vergleich über die Zahlung von Kindesunterhalt, mit dem sich der Antragsgegner verpflichtete, beginnend mit dem 1. Mai 2007 einen monatlichen Unterhalt von 20.000 ungarischen Forint (HUF) für den Antragsteller zu zahlen. In den Jahren 2010 bis 2017 leistete der Antragsgegner keine Zahlungen auf den Titel, im Jahre 2017 bis zum 31.10.2017 lediglich iHv. 180.210,17 HUF.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 beantragt,
die Entscheidung des Stadtgerichts Stadt1 - ... - vom 10.05.2007, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, für A ab 01.05.20107 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 20.000,00 HUF zu zahlen, insoweit für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG zu versehen.
Mit Beschluss vom 07.11.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main ohne Anhörung des Antragsgegners antragsgemäß entschieden und dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen den ihm am 14.11.2017 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit am 04.12.2017 beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein.
Zur Begründung lässt er vortragen, weder er noch das Gericht verstünden den ungarischen Inhalt des Titels. Die Entscheidung des Gerichts, der Antragsteller habe die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung dargetan, könne daher nur auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Inhalts beruhen. Die ungarische Entscheidung sei zudem unrechtmäßig erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 29.11.2017 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach liegt keiner der in Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (künftig nur: EuUntVO) genannten Gründe für die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung vor. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung verbiete Art. 42 EuUntVO.
II.
Vorab war im Wege der Auslegung klarzustellen, dass es sich bei dem Titel, dessen Vollstreckbarerklärung der Antragsteller begehrt und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, entgegen der fehlerhaften Bezeichnung in der Antragsschrift nicht um eine Entscheidung eines ungarischen Gerichts, sondern um einen vor einem ungarischen Gericht geschlossenen Vergleich handelt. Dies lässt sich nicht nur dem Titel selbst (vgl. das dem Antrag in Kopie beigefügte Protokoll der Verhandlung vor dem Stadtgericht Stadt1 vom 10. Mai 2007) entnehmen, die entsprechende Angabe findet sich auch unter Zf. 1 des dem Antrag beigefügten Formblatts nach Anhang II EU-UntVO.
Die Vollstreckbarerklärung des vor dem Stadtgericht Stadt1 geschlossenen Vergleichs richtet sich nach der EuUntVO, die gemäß Art. 76 EuUntVO ab dem 18.06.2011 zur Anwendung gelangt. Gemäß Art. 75 Abs. 2 a EuUntVO finden Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 der Verordnung, d.h. die Vorschriften über das Exequaturverfahren, auch Anwendung auf gerichtliche Vergleiche, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt wird. Hierunter fällt auch der vor dem Stadtgericht Stadt1 am 10.05.2017, also vor dem 18.06.2011, geschlossene Vergleich, dessen Vollstreckbarerklärung mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 beantragt worden ist.
Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des ungarischen Titels richtet sich im Einzelnen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (im Folgenden: AUG), das vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 Nr. AUG anwendbar ist.
III.
Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist statthaft, Art. 32 Abs. 1 EuUntVO, § 43 Abs. 2 AUG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 43 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a AUG.
Sie bleibt in der Sache bis auf die klarstellende Neufassung des Beschlusstenors jedoch ohne Erfolg. Gründe, dem Antragsteller die Vollstreckbarerklärung des Titels zu versagen, liegen nicht vor.
Während das Familiengericht im erstinstanzlichen Verfahren gem. Art. 30 S. 1 EuUntVO zu Recht etwaige Anerkennungsversagungsgründe nicht geprüft hat, ist eine solche Prüfung im Beschwerdeverfahren vorzunehmen, Art. 34 Abs. 1 i. V. m Art. 32 Abs. 1 EuUntVO. Die Gründe für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung sind in Art. 24 EuUntVO, auf den Art. 34 Abs. 1 EuUntVO verweist, aufgeführt. Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. 24 EuUnthVO, die gemäß Art. 34 Abs. 1 EuUnthVO eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung für diesen Zeitraum gebieten könnten, sind jedoch nicht ersichtlich und werden von dem Antragsgegner auch nicht dargetan.
Soweit dem Vortrag des Antragstellers selbst entnommen werden kann, dass der Antragsgegner seine in dem (auch) verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31.10.2017 teilweise erfüllt hat, handelt es sich um eine nachträgliche rechtsvernichtende Einwendung im Sinne von § 767 ZPO, die nicht unter Art. 24 EuUnthVO fällt und im Vollstreckbarerklärungsverfahren daher nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2015, 2144-2146). Denn Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (die abändernde Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gelangt nach Art. 66 Abs. 1 nicht zur Anwendung, da vorliegend ein vor dem 10. Januar 2015 abgeschlossener gerichtlicher Vergleich betroffen ist) steht der Versagung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht entgegen, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 dieser Verordnung zu entscheiden hat, wenn diese auf einen anderen als einen der in den Art. 34 und 35 der Verordnung genannten Gründe gestützt wird, wie etwa den, dass der Entscheidung bereits nachgekommen wurde (EuGH NJW 2011, 3506-3507 ; ebenso BGH aaO.).
In Verfahren nach der EuUntVO bleibt einem Antragsgegner damit im Ergebnis nur die Möglichkeit, materiell-rechtliche Einwendungen gemäß § 66 AUG in einem gesonderten Vollstreckungsabwehrantragsverfahren geltend zu machen (vgl. MüKoFamFG- Lipp, 2. A., EWG VO 4/2009, Art. 34, Rz. 10-13).
Soweit die Entscheidung des Stadtgerichts Stadt1 nach Auffassung des Antragsgegners zu Unrecht ergangen ist, bleibt er eine Begründung für die von ihm vertretene Ansicht schuldig. Im Übrigen ist dieser Einwand unbeachtlich, da gemäß Art. 42 EuUntVO eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung betrieben wird, in der Sache selbst nicht überprüft werden darf. Danach ist auch die Behauptung des Antragsgegners unbeachtlich, er sei ebenso wenig wie das Gericht in der Lage, den in ungarischer Sprache abgefassten Titel zu verstehen. Maßgeblich für die Vollstreckbarerklärung ist alleine die von ihm nicht in Abrede gestellte Existenz des ihn zur Zahlung verpflichtenden Titels, die auch durch die Angaben des in die deutsche Sprache übersetzten Anhangs II zum Antrag belegt wird. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, warum und inwieweit der in Ungarn geborene und zumindest bis zur Errichtung des Titels dort lebende Antragsgegner trotz seiner persönlichen Teilnahme an der zur Errichtung des Titels führenden mündlichen Verhandlung im Jahre 2007 und trotz seiner im Jahre 2017 auf den Vergleich erbrachten Zahlungen auf der Unkenntnis der ungarischen Sprache beruhende Verständnisschwierigkeiten haben sollte.
Schließlich stehen auch die Formvorschiften des Art. 28 EuUntVO - sofern eine die Formalien betreffende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts noch zu bejahen wäre (bejahend zur EUGVV: BGH FamRZ 2008, 586; zur aktuellen Rechtslage vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 871-874) - der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, da der Antragsteller den sich aus Art. 28 EuUntVO ergebenden Formalien nachgekommen ist. Dem Antrag wurden die gemäß Art. 28 Abs. 1 b EuUntVO erforderlichen, ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Standardformblätter gemäß Anhang zur EuUntVO beigefügt.
Die abgeänderte Vollstreckungsklausel ist durch die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts zu erteilen, da durch den Beschluss des Senats die Zwangsvollstreckung erstmals aus dem zutreffend bezeichneten Titel zugelassen wurde § 45 Abs. 4 S. 1 AUG.
IV.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragsgegners gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 57, § 40 Abs. 1 S. 4 AUG.
Die Festsetzung eines Verfahrenswerts ist entbehrlich im Hinblick auf die unter Nr. 1710 Zf. 2 iVm. 1720 KV FamGKG bestimmte Festgebühr.
Gemäß § 46 Abs. 1 AUG findet gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt.
Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller beruht auf § 22 Abs. 1, Abs. 2 AUG, Art. 46, 56 Abs. 1 Nr. a EuUntVO.