Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.03.2018 – 2 Ss-OWi 1384/17

ECLI:DE:OLGHE:2018:0308.2SS.OWI1384.17.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 14. August 2017, 7481 Js-OWi 233834/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main hat mit Bußgeldbescheid vom 08.01.2014 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtanmeldung mitgeführter Barmittel bei der Einreise in die Europäische Gemeinschaft eine Geldbuße in Höhe von 500.000,00 € festgesetzt. Auf den dagegen erhobenen Einspruch hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Betroffenen mit Urteil vom 19.05.2016 (Az.: 943 OWi - 7481 Js 233834/14) freigesprochen. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 05.10.2016 (2 Ss OWi 746/16) das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angegriffenen Urteil vom 14.08.2017 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtanmeldung mitgeführter Barmittel bei der Einreise in die Europäische Gemeinschaft eine Geldbuße von 10.000,00 € verhängt.

II.

Nach den Feststellungen ist der Betroffene studierter Betriebswirt und war 15 Jahre lang bis ins Jahr 2003 als solcher in einer Bank tätig. Danach baute er gemeinsam mit seinem Bruder die A Group (im Folgenden A) auf, die in landwirtschaftliche Betriebe in Lateinamerika (Land1 und Land2) und Osteuropa (Land5) investiert. Muttergesellschaft dieser Unternehmensgruppe ist die B GmbH (im Folgenden B) deren Hauptgesellschafter der Betroffene ist mit derzeit knapp 89%. Die B ist wiederum mit knapp 90% der Geschäftsanteile an der A beteiligt. Die A hat Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen u.a. in Lateinamerika, wobei der Betroffene Präsident der lateinamerikanischen Gesellschaften ist. Ausweislich der jeweiligen Jahresabschlüsse erzielte die B einen Jahresgewinn von 99.000,00 € (2014) und 82.000,00 € (2015); die A dagegen machte in beiden Jahre Verluste (291.000,00 € im Jahre 2014 und 333.000,00 € im Jahr 2015). Ausschüttungen an die Gesellschafter, insbesondere an den Betroffenen, fanden nicht statt. Sein Einkommen erzielt der Betroffene derzeit aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Stadt1 (Land3), der dem Familienbesitz entstammt und mittlerweile in seinem Alleineigentum steht. Das Amtsgericht hat noch weitere Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen.

Am 14.08.2013 reiste der Betroffene aus Land1 über Land4 kommend nach Deutschland ein, um von dort weiter nach Land3 zu reisen. Bei seiner Einreise in die Europäische Union am Frankfurter Flughafen führte der Betroffene Aktien der C (im Folgenden C) und der D (im Folgenden D) im umgerechneten Firmenwert von etwa 9,6 Mio. € mit sich. Bei diesen Aktien handelte es sich, was der Betroffene auch wusste, ausweislich des jeweiligen Aufdrucks auf den Aktien um Inhaberpapiere (titulo al portador) mit einem Nennwert von insgesamt 54.320.000.000 Paraguayische Guarani (PYG), was umgerechnet zum Tatzeitpunkt einem Betrag von etwa 9,4 Mio. € entsprach. Auf den Inhaberaktien war in spanischer Sprache jeweils vermerkt: "Die Gesellschaft erkennt den Inhaber des vorliegenden Wertpapiers als Aktionär von (...) Aktien mit einem Wert von Gs. (...) an". Am Frankfurter Flughafen begab sich der Betroffene in den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren der Abfertigungsstation 13 Terminal 1, ohne zuvor eine schriftliche Barmittelanmeldung hinsichtlich der mitgeführten Wertpapiere (§ 12a Abs. 1 ZollVG) vorgenommen zu haben und ohne die Wertpapiere beim Zollbeamten anzuzeigen (§ 12a Abs. 2 ZollVG). Bei der zollamtlichen Kontrolle des Betroffenen wurden die Wertpapiere aufgefunden. Der Betroffene erklärte auf Befragen den Hintergrund des Transports.

Das Amtsgericht ist von vorsätzlicher Begehung ausgegangen, da dem Betroffenen in seiner Eigenschaft als Geschäftsmann und langjährigem Banker bewusst war, dass Bargeld und damit vergleichbare Wertpapiere ab einem Betrag von 10.000,00 € der Barmittelanmeldepflicht unterfallen. Es hat allerdings einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen und schuldmindernd berücksichtigt, dass er davon ausging, dass es sich bei den von ihm mitgeführten Aktien nicht um Barmittel in diesem Sinne handele, da die ausgebenden Gesellschaften nicht an der Börse registriert und die Aktien faktisch jedenfalls in der EU auch nicht handelbar seien. Trotz der ausdrücklichen Bezeichnung der Papiere als Inhaberpapiere und des hohen Wertes erschien ihm eine Einordnung als Barmittel derart fernliegend, dass er auch keinen diesbezüglichen Rechtsrat oder Erkundigungen direkt beim Zoll eingeholt hatte.

Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

Zusammenfassend wendet sich der Betroffene dagegen, dass für ihn "schlichtweg nicht erkennbar war" dass es sich bei den mitgeführten Paraguayischen Inhaberaktien um anmeldepflichtige Barmittel im Sinne von § 12a ZollVG i.V.m. Artikel 3 und Artikel 2 Nr. 2 Ziffer a) der Verordnung EG Nr. 1889/2005 vom 26.10.2005 gehandelt habe. Insoweit habe zumindest ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen. Im Übrigen wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, wendet sich gegen die Bemessung der Geldbuße, die zu Gunsten des Betroffenen von nicht berücksichtigungsfähigen Aspekten getragen und im Übrigen lückenhaft sei.

III.

Die auf Sachrüge des Betroffenen gebotene materiell rechtliche Überprüfung des Urteils lässt durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch erkennen.

Die vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Nichtanmeldung von Barmitteln nach der bis zum 15.03.2017 und damit gem. § 4 Absatz 1 OWiG zum maßgeblichen Tatzeitpunkt am 14.08.2013 geltende Fassung des § 31b ZollVG zur äußeren und inneren Tatseite.

Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vom Betroffenen mitgeführten Aktien mit dem Aufdruck "titulo al portador" (übersetzt: Inhaberpapiere) im Nominalwert von umgerechnet von 9,4 Mio. € bei der Einführung in die EU deklarationspflichtig gewesen sind. Nach der vom EU-Verordnungsgeber vorgegebenen Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vom 26.10.2005 sind Barmittel auch übertragbare Inhaberpapiere, zu denen auch Inhaberaktien zählen. Entscheidend ist alleine die Bewirkung des Übergangs des Rechtsanspruchs auf den verbrieften Wert durch Übergabe der Papiere.

Das Amtsgericht hat sich auch rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass auch nach paraguayischem Recht bei den vorliegenden Inhaberaktien die Vermögenszuordnung direkt durch die Inhaberschaft erfolgt, so dass auch insoweit keine Diskrepanz zum deutschen bzw. EU-Recht besteht und ein davon ausgehender Rechtsirrtum über die rechtliche Zuordnung der Inhaberaktien als "Barmittel" ausgeschlossen ist. Das um eine Rechtsauskunft ersuchte Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg kommt danach zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass auch ausgehend vom paraguayischen Aktienrecht die Übertragung von auf öffentlichen Märkten gehandelte Inhaberaktien durch bloße Übergabe der Urkunden erfolgt und auch über öffentliche Märkte hinaus für Inhaberaktien anerkannt sei, dass die bloße Besitzübertragung die Eigentümerstellung über die Urkunden und alle aus den Aktien abgeleiteten Rechte vermittle.

Der Betroffene hat damit Barmittel im Nennwert von 9,4 Mio € (9,6 Mio € Firmenwert) in den EU-Raum eingeführt, ohne dies anzuzeigen.

Dass diese Inhaberpapiere nicht an der Börse registriert und in der europäischen Union faktisch nicht handelbar sind, worauf der Betroffene abstellt, ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Vorschrift ohne Bedeutung. Sinn und Zweck der Verordnung EG Nr. 1889/2005 ist es, die Einleitung der Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem und ihre Investition im Anschluss an eine Geldwäsche zu verhindern. Ein wesentlicher Baustein ist dabei die Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Barmitteln in und aus dem EU-Raum. Die Umsetzung der Verordnung EG Nr. 1889/2005 durch das ZollVG in Deutschland hat diese der Überwachung dienende Regelung in § 12a Abs. 1 und Abs. 2 ZollVG umgesetzt. Um den Finanzfluss überwachen zu können, ist der vorliegende Tatbestand und die darin normierte Verpflichtung eindeutig und unmissverständlich formuliert und stellt alleine auf das Ein- und Ausführen von Barmitteln ab. Die Bewertung der Finanztransaktionen, ob diese sinnvoll sind, ob sie zu weiteren Ermittlungen Anlass geben können, ob sie auch auf anderen Wegen hätten durchgeführt werden können, oder ob der Betroffene ohne Probleme der Anmeldepflicht hätte nachkommen können, sind ohne Bedeutung. Die darauf abzielenden Einwendungen des Betroffenen sowohl im amtsgerichtlichen Verfahren, als auch in der Rechtsbeschwerde gehen daher ins Leere.

Auch die Annahme des Amtsgerichts, dass der Betroffene die Nichtanmeldung vorsätzlich begangen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der Betroffene wusste, dass "Barmittel" anmeldepflichtig sind. Er wusste auch, dass es sich bei den mitgeführten Aktien um Inhaberpapiere handelte. Dass Inhaberpapiere "Barmittel" sind, da der Vermögenswechsel durch bloße Übergabe bewirkt wird, war dem Betroffenen ebenfalls bekannt. Die Wertung des Amtsgerichts, dass derjenige, der die Anmeldepflichten ebenso wie die Rechtsnatur der mitgeführten Papiere kennt, den daraus folgenden Verpflichtungen aber nicht nachkommt, vorsätzlich handelt, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Einwendung in der Rechtsbeschwerde, dass der Betroffene aus der (nahezu) fehlenden Handelbarkeit der Aktien im EU-Raum schon keine Notwendigkeit einer Anmeldung geschlossen habe, führt zu keiner anderen Bewertung.

Wer seine Verpflichtungen kennt und entgegen dieser sich durch eigene nicht zulässige Bewertungen davon selbst exkulpiert und sich damit der Erkundigungspflicht verschließt, keinen Rechtsrat einholt und auch nicht bei den Zollbehörden nachfragt, handelt entgegen der Rechtsbeschwerde vorsätzlich und nicht leichtfertig. Dass das Amtsgericht (letztlich wohl diesem Einwand des Betroffenen folgend) von einem vermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen ist, beschwert den Betroffenen nicht. Die Annahme des Betroffenen, bei voller Kenntnis der Anmeldepflicht für Inhaberpapiere dieser nur deswegen nicht nachkommen zu müssen, weil die von ihm mitgeführten Inhaberpapiere in der EU (faktisch) nicht handelbar sind, und/oder die Mitnahme in die EU nur formal eine bereits stattgefundene Transaktion haptisch nachvollzieht, begründet wenn überhaupt nur einen Irrtum über die Reichweite der Verbotsnorm und damit einen Verbotsirrtum, wenn der Betroffene positiv angenommen hat, kein Unrecht zu tun. Angesichts der denkbar einfachen Formulierung der Handlungspflicht in § 12a ZollVG, in der derartige Überlegungen des Betroffenen nicht angelegt sind, erscheint dies eher fernliegend. Wenn wie hier der Betroffene, von der Anzeigepflicht von Inhaberpapieren weiß und auf seinen Papieren "Inhaberpapiere" steht, dürfte es mehr als nahe liegen, dass diese auch anzeigepflichtig sind. Jedenfalls war der Verbotsirrtum, was das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, vermeidbar, so dass die Schuld nicht ausgeschlossen ist. Der Betroffene hätte sich beim Zoll darüber erkundigen müssen, ob die Anzeigepflicht aus § 12 a Abs.1, Abs. 2 Satz 1 ZollVG auch für paraguayische Inhaberpapiere gilt. Im Zweifel hätte er nur seiner gesetzlich normierten Anzeigepflicht nachkommen müssen. Dass der europäische Verordnungsgeber bei der Normierung der Anzeigepflicht auch nicht von einer nachrangigen Formalvorschrift ausgegangen ist, die in das "Interpretationsbelieben" der Betroffenen gestellt wird, sondern einen ganz wesentlichen Baustein des europäischen Überwachungssystems gegen Geldwäsche darstellt, ergibt sich auch daraus, dass diese Vorschrift "einen abschreckenden Charakter haben" soll (Erwägungen Nr. 6). Dem ist der deutsche Gesetzgeber nachgekommen, indem er die Ordnungswidrigkeit bzgl. der Nichtanmeldung von Barmitteln mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. € ahndet.

IV.

Auf die beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist die Rechtsfolge aufzuheben. Die Bemessung der Geldbuße durch das Amtsgericht ist zu Gunsten des Betroffenen nicht gänzlich frei von Rechtsfehlern.

Das Amtsgericht hat den zur Anwendung kommenden Bußgeldrahmen nach § 31b Abs. 1 ZollVG (n.F. § 31a ZollVG) in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro zutreffend benannt.

Dass das Amtsgericht zu § 17 Abs. 4 OWiG keine Ausführungen gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. § 17 Abs. 4 OWiG der zunächst die Mindesthöhe des festzusetzenden Bußgeldes danach ausrichtet, dass die durch die Ordnungswidrigkeit gezogenen Nettoerträge nicht unterschritten werden dürfen, findet bei sog. Ordnungsverstößen wie der vorliegenden Anmeldepflicht nach § 12a ZollVG, bei denen durch den Verstoß keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erzielt werden, keine Anwendung.

Das Bußgeld bemisst sich daher, wie das Amtsgericht zunächst rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach den Erwägungen gem. § 17 Abs. 3 OWiG.

Das Amtsgericht hat allerdings vorliegend für die nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG "in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters" einen unzutreffenden Maßstab angelegt.

§ 12a Abs. 2 S. 1 ZollVG weist die tatbestandliche Besonderheit auf, dass der Gesetzgeber die mitgeführten Barmittel dem "Mitsichführenden" zuweist. Es kommt gerade nicht darauf an, wer letztlich im Innenverhältnis möglicherweise der wirtschaftlich Berechtigte ist. Auf diese Weise sollen der präventive Zweck und der abschreckende Charakter dieser Vorschrift sichergestellt werden (Verordnung EG Nr. 1889/2005 Abs. 1 Erwägungen Nr. 6). Die "wirtschaftlichen Verhältnisse" sind danach grundsätzlich am nicht angemeldeten Barmittel auszurichten. Würde man bei der Rechtsfolgenbestimmung auf die Einkommensverhältnisse der Handelnden abstellen, würde die tatbestandliche Zuordnung unterlaufen und die Vorschrift sinnentleert. Die Verwendung von nahezu mittellosen Boten zur Einschleusung von Barmitteln würde nämlich so nahezu sanktionslos gestellt. Dies zu verhindern, hat der Verordnungsgeber über die tatbestandliche Zuordnung, die insofern als lex specialis vorgeht, genau diese Verknüpfung zwischen Barmitteln, der damit verbundenen Inhaberschaft des Vermögenswertes und der handelnden Person hergestellt. Die Strafzumessung erfolgt insofern vor dem Hintergrund der Strafzumessungserwägung aus § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG und Berücksichtigung der Höhe der nicht angemeldeten Barmittel.

Das Amtsgericht hat diese Erwägungen vorliegend nicht bußgeldbestimmend berücksichtigt und zu Gunsten des Betroffenen rechtsfehlerhaft Erwägungen in seiner Bußgeldbemessung mit einbezogen, die nicht Gegenstand der Bußgeldbemessung sind.

So hat es mildernd berücksichtigt, dass die transportierten Wertpapiere nicht illegalen Ursprungs sind. Dieser Annahme fehlt die Tatsachengrundlage. Im Übrigen ist dies bei § 12a ZollVG, der einer Prüfung, ob eine "Geldwäsche" vorliegt, vorgelagert ist, kein berücksichtigungsfähiger Strafzumessungsgesichtspunkt. Sanktioniert wird nur der Verstoß gegen die Anmeldepflicht. Ob die Barmittel "bemakelt sind", spielt keine Rolle, und zwar weder strafschärfend noch strafmildernd.

Es kommt auch nicht darauf an, was das Amtsgericht ebenfalls zu Gunsten berücksichtigt hat, ob diese Wertpapiere zur Dokumentation einer bereits erfolgten Vermögensübertragung nur nachfolgen und ob es vom Betroffenen beabsichtigt war, die Wertpapiere zu veräußern. Gleiches gilt für die (faktisch) fehlende Handelbarkeit dieser Inhaberaktien in der EU.

All diese Erwägungen sind Strafzumessungsgesichtspunkte, die erst bei einem eigenständigen Verfahren, das bei entsprechender Überprüfung und Bewertung der Finanzflüsse möglicherweise nachfolgt, Berücksichtigung finden können. § 12a ZollVG dient nur der Sicherstellung der Überprüfbarkeit dieser Finanzflüsse. Sie sind daher nicht bußgeldbestimmend im Anmeldeverfahren.

Es verbleibt danach bei Bewertungskriterien wie der Höhe der eingeführten Barmittel, der Verfahrensdauer, des Vorliegens eines Geständnisses und insbesondere der freiwilligen Darlegung der ebenfalls durch den Verordnungsgeber mit der Anzeigepflicht bewirkten Umstände hinsichtlich des beabsichtigten Vermögenstransfers und der Schuldform.

Da wie aufgezeigt das Amtsgericht Aspekte zu Gunsten des Betroffenen mit in die Strafzumessungserwägung eingestellt hat, die dort nicht zur Anwendung kommen und des Weiteren Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Betroffenen verwendet hat, die nicht Gegenstand des Schuldvorwurfes sind, umgekehrt aber dem vom Verordnungsgeber eindeutig in den Vordergrund gerückten Zweck der Prävention und der Abschreckung nicht in der gebotenen Deutlichkeit eingestellt hat, war die Rechtsfolge insgesamt aufzuheben. Das Verfahren war daher zur Neufestsetzung der Rechtsfolge an das Amtsgericht Frankfurt zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt ist vorliegend nicht geboten. Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind bereits durch den Bußgeldbescheid und die Anträge der Staatsanwaltschaft aufgezeigt. Die genaue Gewichtung obliegt dem Tatgericht.