Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.04.2018 – 16 U 80/17

ECLI:DE:OLGHE:2018:0419.16U80.17.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 2. Mai 2017, 2-03 O 167/16, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 167/16 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 167/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Instanzen - hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert beträgt 25.000,- € (Berufung des Klägers:

21.000,- €; Berufung der Beklagten 4.000,- €).

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Geldentschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund eines Zeitungsartikels und eines Online-Berichts der Beklagten.

Der Kläger wurde am 20. Dezember 2012 in Land1 wegen Betrugs, Tierquälerei und Drogendelikten zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Er war vor Beginn des Strafprozesses nach vier Monaten Untersuchungshaft aus der Haftanstalt entlassen worden und reiste sodann nach Deutschland zurück. Die Haftstrafe in Land1 hat der Kläger nicht angetreten. Ein Auslieferungsgesuch der Behörde1 wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Stadt1 am 6. November 2013 wegen Vorliegens eines Auslieferungshindernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Zuständigkeit in Strafsachen abgelehnt.

Jedoch wurde der Kläger von Interpol auf deren Internetseite „Wanted Person“ zur öffentlichen Fahndung unter Veröffentlichung seines Lichtbildes und seines Namens ausgeschrieben. Insoweit wird auf Bl. 59 d.A. verwiesen.

Am XX./XX.XX.2014 veröffentlichte die Beklagte online und in ihrer Printausgabe den Beitrag „Interpol jagt diese Hessen“, wobei über die Verurteilung des Klägers unter Nennung seines vollen Namens und seiner Heimatstadt und Verwendung seines Lichtbildes berichtet wird. Hinsichtlich des Wortlauts und der Gestaltung der Veröffentlichungen wird auf Bl. 6 und 7 d. A. Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 81 bis 85 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte in einem Vorprozess - …/14 - mit Urteil vom 11. Juni 2015 antragsgemäß zur Unterlassung der Berichterstattung verurteilt. Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf Bl. 10 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger verlangt nunmehr eine angemessene Geldentschädigung von nicht unter 25.000,- € für die Wort- und Bildberichterstattung nebst Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und verweist auf eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Artikel, da in ihnen über ihn identifizierend und unter Veröffentlichung seines Bildes berichtet worden sei.

Das Landgericht hat dem Geldentschädigungsverlangen in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2014 entsprochen und die Beklagte überdies zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 198,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2014 verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung des Geldentschädigungsanspruchs hat das Landgericht ausgeführt, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung und die Veröffentlichung des Bildes schuldhaft verletzt worden sei, wie bereits im Vorprozess festgestellt worden sei. Dabei liege eine schwerwiegende Rechtsverletzung vor, da der Eingriff erhebliches Gewicht habe. So enthalte die Berichterstattung die unwahre Tatsachenbehauptung, dass Interpol den Kläger „jage“. Der Kläger werde ohne aktuellen Anlass an den Pranger gestellt. Die Beklagte handele auch schuldhaft, da sie - trotz der Internetveröffentlichung von Interpol - eine eigene Prüfpflicht habe zur Frage, ob und in welcher Form sie Informationen veröffentlichen dürfe.

Das Bedürfnis nach einer Entschädigung zum Schutz der Persönlichkeit sei auch unabweisbar, die Höhe der Entschädigung jedoch gemäß § 287 ZPO auf lediglich 4.000,- € zu schätzen, da dieser Betrag angemessen und ausreichend sei, um dem Genugtuungsbedürfnis des Klägers Rechnung zu tragen. Dabei sei auch die als erwiesen anzusehende (Anlage K 3) gesundheitliche - nämlich psychische - Beeinträchtigung des Klägers durch die Bildberichterstattung zu berücksichtigen, während die vom Kläger behauptete Ausgrenzung und Isolation nicht zu berücksichtigen sei, da der Kläger hierzu sowohl nicht substantiiert vorgetragen als auch keinen ausreichenden Beweis angeboten habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 85 bis 94 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 2. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 22. Mai 2017 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einer am 2. August 2017 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

Der Kläger rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen. Er ist der Ansicht, dass die Geldentschädigung mit 4.000,- € zu gering bewertet worden sei. Das Landgericht habe den Verschuldensgrad bei der Beklagten zu gering bewertet und zu wenig berücksichtigt, dass der Kläger nicht in Deutschland straffällig und das Verfahren im Ausland bereits abgeschlossen gewesen sei. Auch könne der Ansicht des Landgerichts nicht gefolgt werden, der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert.

Das Landgericht sei überdies seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger aus heiterem Himmel ohne Einholung seiner Stellungnahme an den Pranger gestellt worden sei. Das Gericht hätte auch die Auswirkungen auf das familiäre Umfeld des Klägers in den Blick nehmen müssen. Schließlich seien 4.000,- € auch angesichts der Vermögensverhältnisse der Beklagten

zu wenig.

Der Kläger beantragt,

das am 27. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main - 2-03 O 167/16 - teilweise abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. weitere 21.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai

2014 zu zahlen;

2. außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.242,84 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Gegen das ihr am 2. Mai 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einer am 2. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. August 2017 - mit einer am 25. Juli 2017 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

Die Beklagte rügt Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung und ist der Ansicht, dass entgegen der Entscheidungsgründe des Landgerichts ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht gegeben und das Recht am eigenen Bild nicht verletzt sei und es an einem schwerwiegenden Verschulden der Beklagten fehle. Überdies bestehe kein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, deren Höhe im Übrigen unangemessen sei.

So umfasse das öffentliche Informationsinteresse die vollständige Information hinsichtlich aller Angelegenheiten, die geeignet sind, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Hier sei von Bedeutung, dass sich der Kläger dem Strafvollzug in Land1 entzogen habe. In der Formulierung, dass Interpol den Kläger „jage“, liege keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung, da der Fahndungsaufruf lediglich pointiert als „Jagd“ bezeichnet werde, ohne aktive Versuche des Nachspürens zu unterstellen.

Es liege entgegen der Ansicht des Landgerichts keine unzulässige Bildberichterstattung vor, da es sich bei dem Bild des Klägers um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG handele, dessen Verbreitung keine berechtigten Interessen des Klägers verletzten.

Der Begriff der Zeitgeschichte sei weit auszulegen

Das Landgericht habe sich auch unzulänglich mit der Verschuldensproblematik auseinandergesetzt. Erforderlich sei ein schweres Verschulden, das Landgericht habe jedoch nur lapidar festgestellt, es liege zumindest Fahrlässigkeit vor. An einem schweren Verschulden fehle es jedoch, da die Beklagte auf Informationen auf einer offiziellen Webseite einer international agierenden Behörde zurückgegriffen habe. Schließlich sei die Höhe der Geldentschädigung, für die es auch an einem unabwendbaren Bedürfnis fehle, übersetzt, die Kausalität zwischen Berichterstattung und der psychischen Belastung des Klägers nicht bewiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 27. April 2017 - 2-03 O 167/16 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte verurteilt worden ist.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers war jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Senats rechtfertigt die Wort- und Bildberichterstattung der Beklagten über den Kläger nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Wort- und Bildberichterstattung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers liegt und es sich bei der Formulierung „Interpol jagt diese Hessen“ um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass es an einem groben Verschulden der Beklagten fehlt.

Der Geldentschädigungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit § 823 Abs.1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 185, 186 StGB setzt neben einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und anderen Voraussetzungen auf der subjektiven Seite ein Verschulden im Sinne einer besonders groben Missachtung presserechtlicher Sorgfaltspflichten voraus (vgl. Soehring- Hoehne, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rdnr. 28).

Daran fehlt es nach Auffassung des Senats aus folgenden Gründen:

Die Beklagte hat das Bild des Klägers, seinen Namen, seine Geburtsstadt und seine Straftaten dem öffentlichen Portal von Interpol entnommen (vgl. den Ausdruck der Seite als Anlage B 1, Bl. 59 d.A.). Dabei handelt es sich um das offizielle Portal einer Behörde, das für jedermann zugänglich ist. Auf dieser Seite sind sogar mehrere Fotos des Klägers enthalten. Es kommt hinzu, dass sich auf dieser Seite nicht nur der Aufruf zur Kontaktaufnahme mit Interpol befindet, falls der Leser Informationen zu der genannten Person habe, sondern sogar die Erlaubnis zur Weiterverbreitung ( „..for public dissemination“).

Auch wenn die Beklagte eine eigene presserechtliche Prüfpflicht über die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung trifft, so kann ihr, wenn sie die Daten und Bilder der offiziellen Seite einer internationalen Behörde nutzt, deren Verbreitung geradezu gewünscht wird, allenfalls leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, die die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen vermag.

Dass in dem Artikel der Beklagten die Daten über den Kläger geringfügig erweitert werden, indem berichtet wird, dass er und seine Frau zwei Hunderasse1-Welpen in einem Waldstück in Land1 totgeprügelt hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger rügt nicht, dass es sich dabei um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt; offensichtlich liegen diese Tatsachen der Verurteilung des Klägers in Land1 zugrunde, auch wenn der Kläger bestreitet, dass es zu einer Tierquälerei gekommen ist. Entscheidend sind die Aktenlage und der Umstand einer rechtskräftigen Verurteilung.

Da es an einer groben Vernachlässigung journalistischer Prüfpflichten seitens der Beklagten fehlt, kann auch dahingestellt bleiben, welche psychischen und sozialen Folgen für den Kläger und seine Familie mit der Wort- und Bildberichterstattung verbunden waren und sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709, ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.