Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.07.2018 – 2 UF 85/18
ECLI:DE:OLGHE:2018:0711.2UF85.18.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Kassel, 15. Februar 2018, 532 F 3070/17 UK, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 15.02.2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin, er ist am XX.XX.2003 geboren. Nach der Trennung der Eltern verblieb das Kind zunächst im Haushalt der Mutter, nach einem Sorgerechtsstreit ist A zum 1. Juli 2017 in den Haushalt des Vaters gewechselt, der ihn im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich vertreten hat.
Bereits Ende des Monates Juni 2017 forderte der Vater die Mutter auf, Mindestunterhalt für das Kind zu zahlen. Nachdem sie dieser Aufforderung sowie der Aufforderung, eine Jugendamtsurkunde zu errichten, aus der Perspektive des Antragstellers nicht nachgekommen war, hat dieser unter dem 18.10.2017 beim Amtsgericht den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Zeit Juli 2017 bis Oktober 2017 insgesamt 998 Euro rückständigen Unterhalt zu zahlen; ab dem Monat November 2017 verlangte er einen Zahlbetrag in Höhe von 387 Euro.
Im Verlauf des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Kindesmutter im Oktober 2017 beim Jugendamt den Unterhalt mit einem Betrag in Höhe von 250 Euro ab November 2017 und ab Januar 2018 in Höhe von 364 Euro monatlich titulieren hat lassen. Die Beteiligten haben sodann einvernehmlich in dem vom Amtsgericht anberaumten Termin eine Erledigungserklärung bezüglich der darüber hinausgehenden Beträge abgegeben. Der Antragsteller hat seinen ursprünglichen Leistungsantrag darauf umgestellt, die Antragsgegnerin in Abänderung dieser Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen in Höhe von 834 Euro für die Zeit Juli 2017 bis Februar 2018 zu verpflichten, ferner in Abänderung der Jugendamtsurkunde ab März 2018 Mindestunterhalt in Höhe von 370 Euro monatlich zu zahlen.
Das Amtsgericht hat in dem nun angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 240 Euro zu zahlen. In Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Ort1 vom 09. Oktober 2017 ist sie außerdem verpflichtet worden, ab März 2018 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, mithin zur Zeit 370 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen sind die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht gegeneinander aufgehoben.
Gegen diesen ihr am 16. März 2018 zugegangenen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 13. April 2018 beim Amtsgericht eingegangenen und gegenüber dem Senat am 11. Mai 2018 begründeten Beschwerde. Sie gibt unwidersprochen an, dass A am 28. März 2018 nunmehr in ihren Haushalt zurückgekehrt ist und seither wieder bei ihr lebt. Der Unterhaltsantrag sei daher insgesamt und rückwirkend unzulässig geworden. Deswegen seien dem Kindesvater auch die Kosten des gesamten Verfahrens als falsus procurator aufzugeben. Außerdem sei es nicht richtig, sie ohne Übergangsfrist nach dem Wechsel des Kindes in des Vaters Haushalt nach den Regeln der gesteigerten Erwerbsobliegenheit zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten.
Der Senat hat nach Eingang der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil angesichts der marginalen Erhöhung der in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltsschuld in Höhe von 6 € monatlich die notwendige Beschwer in Höhe von 600 Euro nicht erreicht sei. Dazu komme (wenngleich nicht entscheidungsrelevant), dass Barunterhalt nur bis zum Umzug in ihren Haushalt im März 2018 geschuldet sei. Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, Gegenstand der nunmehr verfolgten Abänderungsklage sei das Unterhaltsrechtsverhältnis in seiner Gesamtheit, über das im Falle der Stattgabe des Abänderungsantrages entschieden werde. Die Beschwer bestimme sich gerade nicht nach einem Gebührenstreitwert und auch nicht anhand einer Differenz zwischen Antrag und Ergebnis. Da mit der Entscheidung letztlich der gesamte Unterhaltsbetrag in Höhe von 370 Euro monatlich tituliert werde, sei der gesamte Entscheidungsausspruch (potentiell) rechtskraftfähig. Deswegen sei die Antragsgegnerin mit einem höheren Betrag als 600 Euro beschwert. Der Umzug des Kindes zur Mutter lasse die Beschwer nicht entfallen, weil hier Unterhaltsrückstände auflaufen könnten. Es sei angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin seit dem Obhutswechsel gar keinen Barunterhalt mehr schulde, umgekehrt davon auszugehen, dass eine höhere Beschwer vorliege.
II.
Die gemäß §§ 58, 117 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Denn der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von mehr als 600 Euro ist nicht erreicht.
Maßgeblich für die Beschwer, die die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde beseitigt sehen will, sind nur die durch den Abänderungsbeschluss des Familiengerichts tatsächlich erzeugten zusätzlichen Belastungen. Ähnlich wie bei der Bemessung eines Streitwerts für einen Abänderungsantrag kommt es nicht auf die gesamten Beträge an, die der Unterhaltsschuldige dem Unterhaltsbegehrenden schuldet, sondern lediglich auf den im Verfahren noch über den bereits titulierten Betrag hinausgehenden Beträge (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2015 zu Aktenzeichen: 13 UF 58/17, Rdnr. 51).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich allgemein nach der Bedeutung des Angriffs des Beschwerdeführers, also nach dem Wert der Beschwer, welche er beseitigt wissen will. Das damit benannte konkrete Abänderungsinteresse muss mithin 600 Euro übersteigen. Es kommt insoweit auf die Reichweite der formalen Rechtskraft des Beschlusses an. Beseitigt die Antragsgegnerin den hier vorliegenden Abänderungsbeschluss, bleibt es bei der Titulierung des Unterhaltes für das Kind A in Höhe von 364 Euro aus der Jugendamtsurkunde. Damit kann die Beseitigung des hier vorliegenden Beschlusses jedenfalls für das laufende Unterhaltsgeschehen monatlich nur eine Beschwer in Höhe von 6 Euro beseitigen.
Wie der Senat bereits mit Hinweis vom 14. Mai 2018 mitgeteilt hat, kommt es bei wiederkehrenden Beträgen zur Bemessung einer Beschwer auf die dreieinhalbjährige Schuld an (Herget, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, Rn. 1 zu § 9 ZPO; Ansgar Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, Rn. 7 zu § 61 FamFG), mithin auf die Zahlung für 42 Monate. Der Beschwerdewert für die laufende Zahlung beläuft sich daher auf 252 Euro (42 x 6 Euro). Selbst wenn der vollständige zuerkannte Rückstandsbetrag in Höhe von 240 Euro (der hier sogar Beträge enthält, die mit in diese 42 Monate eingerechnet sind), erreicht die Beschwer 600 Euro nicht, sondern nur 492 Euro. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Beschwer für den laufenden Unterhalt wegen der Rückkehr des antragstellenden Kindes in den Haushalt der Mutter kaum mit dem 42-fachen angenommen werden kann.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin aus dem Titel, den das Amtsgericht nunmehr geschaffen hat, Unterhalt für das Kind schuldet, kann auch nicht aus dem von ihr herangezogenen Aspekt einer weitergehenden Inanspruchnahme von Kindesunterhalt nach dem Monat März 2018 zu einer höheren Beschwer führen. Titelinhaber ist hier das Kind A, das im Verfahren zunächst - wirksam - durch den obhutsberechtigten Vater, Herrn B, vertreten worden ist. Eine Vollstreckungsmöglichkeit besteht ausschließlich für das Kind, das zutreffend im Rubrum des angefochtenen Beschlusses als Antragsteller benannt worden ist. Eine Vollstreckungsmöglichkeit des Kindesvaters kann der Senat nicht erkennen, da der Kindesvater bei Vollstreckungen aus dem Titel wahrheitswidrig angeben müsste, dass er weiterhin vertretungsberechtigt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist.