Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.08.2018 – 3 Ws 1042/17
ECLI:DE:OLGHE:2018:0823.3WS1042.17.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 6. Oktober 2017, 5-19a StVK 15/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2017 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
Gründe
Die Mandantin der Beschwerdeführerin verbüßte im Juni 2017 in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 Strafhaft. Am XX.XX. 2017 wurde sie dort in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht, nachdem sie in ihrer Zelle ein Feuer entzündet hatte. Am XX.XX.2017, einem Montag, dauerte die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum noch an. An diesem Tag wollte die Beschwerdeführerin ihre Mandantin in der Justizvollzugsanstalt nach telefonischer Anmeldung besuchen. Dies wurde ihr seitens der Justizvollzugsanstalt nicht gestattet.
Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Juni 2017 die Feststellung beantragt, dass die Anordnung vom 19. Juni 2017, mit der ihr ein Besuch bei ihrer Mandantin untersagt worden sei, rechtswidrig gewesen sei.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zu Recht den Feststellungsantrag zurückgewiesen hat. Es fehlt nämlich bereits an einem berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der von Beginn an erledigten Maßnahme im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG. Anders als bezüglich der betroffenen Verurteilten (vgl. Beschluss des Senat vom 23. August 2018 - 3 Ws 975/17 [StVollz], auf die Rechtsbeschwerde der hier betroffenen Mandantin der Beschwerdeführerin hin) ist vorliegend kein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs anzunehmen. Zwar berührt die Maßnahme die Berufsausübung der Beschwerdeführerin und damit Art. 12 GG. Ein gewichtiger Grundrechtseingriff ist in der einmaligen Versagung eines Besuchs bei einer bestimmten Mandantin in einem konkreten Einzelfall jedoch nicht zu sehen. Im Übrigen ist angesichts der Rechtsausführungen des Senats in der Parallelsache auch nicht zu besorgen, dass die Justizvollzugsanstalt der Beschwerdeführerin in einem gleich gelagerten Fall erneut den Besuch eines Mandanten verwehren würde.