Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.09.2018 – 3 Ws 332/18 (Stvollz)

ECLI:DE:OLGHE:2018:0927.3WS332.18STVOLLZ.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 8. März 2018, 4a StVK 27/17

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Stadt1 wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 08. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Marburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe

Gegen den Strafgefangenen wird eine lebenslange Haftstrafe - zunächst in der JVA Stadt1 , seit dem 16.05.2017 in der JVA Stadt2 - vollstreckt.

In der JVA Stadt1 war der Strafgefangene seit dem 04. Juni 2016 auf der Behandlungsstation B IV untergebracht. Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 löste die Justizvollzugsanstalt ihn mit sofortiger Wirkung von der Behandlungsstation ab.

Auf den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung stellte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 08. März 2017 die Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablösung von der Behandlungsstation B IV fest. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Leiter, mit der Rechtsbeschwerde, die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützt ist.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG). Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung darauf gestützt, die Ablösung des Strafgefangenen von der Behandlungsstation stelle den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 2 HVwVfG zulässig sei. Dessen Voraussetzungen lägen indes nicht vor.

Dabei verkennt die Kammer, dass diese Norm hier keine Anwendung findet. Diese Vorschrift gilt nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStVollzG nur entsprechend, soweit das HStVollzG keine abweichende Regelung enthält.

Hier ist auf § 5 Abs. 3 S. 1 StVollzG abzustellen, nach dem eine vollzugliche Maßnahme beendet werden soll, wenn deren Zweck dauerhaft nicht erreicht werden kann. Nach § 5 Abs. 2 HStVollzG sollen den Gefangenen gezielt Maßnahmen angeboten werden, die ihnen die Möglichkeit eröffnen, sich nach Verbüßung der Strafe in die Gesellschaft einzugliedern, soweit sie solcher Maßnahmen bedürfen und solche für sich nutzen können. Eine solche Maßnahme kann auch eine aus Gründen der Behandlung erfolgende Unterbringung des Gefangenen in einer Wohngruppe sein, um die Behandlungsmöglichkeiten zu optimieren (vgl. § 18 Abs. 3 HStVollzG, Hessischer Landtag, Drs. 19/2058, S. 22). Eine sinnvolle Durchführung dieser Maßnahmen setzt aber auch die Mitwirkung der Gefangenen voraus. Fehlt diese beispielsweise trotz entsprechender Bemühungen der Anstalt, so sollen sie nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStVollzG auch beendet werden können (Hessischer Landtag, Drs. 18/1396, S. 73ff.).

Die Sache muss daher unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Einordnung von der Strafvollstreckungskammer mit Blick auf die Frage, ob die Entscheidung über die Ablösung des Strafgefangenen von der Behandlungsstation frei von Ermessensfehlern ist, neu geprüft und entschieden werden.