Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.10.2018 – 3 Ws 414/18

ECLI:DE:OLGHE:2018:1016.3WS414.18.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 16. März 2018, 4a StVK 24/17

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Stadt1 vom 15. Februar 2017 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 StPO).

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt u.a. wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die im Hinblick auf die besondere Schwere der Schuld festgelegte Mindestverbüßungsdauer (23 Jahre) wird am 15. Oktober 2019 erreicht sein. Im Anschluss daran ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notiert.

Im Februar 2017 befand sich der Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Stadt1. Am 15. Februar 2017 ordnete der Anstaltsleiter im Rahmen von Ausführungen folgende Sicherungsmaßnahmen "bis auf weiteres" an:

Die Fesselung an den Händen oder Füßen.

Begleitung durch Polizeibeamte eines Spezialeinsatzkommandos im Wege der Amtshilfe.

Zur Begründung führt die Anstaltsleitung die trotz der langen Haftdauer gänzlich unaufgearbeiteten kriminogenen Faktoren der Persönlichkeit des Beschwerdeführers an, die daraus resultierende fehlende Lockerungs- und Entlassungsperspektive, die erhöhte und erhebliche Fluchtgefahr, sowie die weitere Gefahr schwerer Straftaten bis zu Tötungsdelikten im Falle einer Entweichung oder einer Geiselnahme. Die Notwendigkeit der Begleitung von Ausführungen durch vollzugsunabhängige SEK-Polizeibeamte wird damit begründet, dass der als hoch manipulativ eingeschätzte Beschwerdeführer das anstaltseigene Personal verleiten könnte, von den angeordneten Sicherungsmaßnahmen abzuweichen.

Den auf Aufhebung dieser Anordnung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das Rechtsmittel erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs.1 StVollzG, weil die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Sie dient der Vermeidung divergierender Entscheidungen im Anwendungsbereich des HStVollzG und der Vermeidung der Wiederholung rechtsfehlerhafter Entscheidungen.

Das Rechtsmittel hat auch allein mit der Sachrüge Erfolg, weshalb es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.

Durch die am 31. Mai 2017 erfolgte Sicherheitsverlegung des Beschwerdeführers in die JVA Stadt2 ist keine Erledigung der Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen eingetreten, weil diese nicht ausschließlich von den Verhältnissen in der JVA Stadt1 veranlasst sind (vgl. Arloth/Krä Strafvollzugsgesetze 4. Aufl. 2017 § 115 StVollzG Rdnr. 9).

Der Bescheid der Vollzugsbehörde vom 15. Februar 2017, in dem allgemein, also ohne Bezug auf eine konkrete Ausführung und ausnahmslos für alle zukünftigen Ausführungen des Beschwerdeführers ("bis auf weiteres") besondere Sicherungsmaßnahmen in Form der Fesselung an den Händen oder Füßen und kumulativ hierzu die Begleitung durch Polizeibeamte eines Spezialeinsatzkommandos im Wege der Amtshilfe angeordnet wird, ist rechtswidrig. Diese kumulativen Maßnahmen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG), da diese - ohne schlüssige sachliche Begründung im Einzelfall - über die haftimmanenten Freiheitsbeschränkungen deutlich hinausgehen. Der Bescheid war daher insgesamt aufzuheben.

Rechtsgrundlage für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen durch die Anstaltsleitung im Strafvollzug ist § 50 HStVollzG. Die Vorschrift regelt, welche besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen Gefangene zur Gefahrenabwehr angeordnet werden können. Abs.1 normiert die materiellen Voraussetzungen der Anordnung, ergänzt durch Abs.3 und 4 für besondere Gefahrenlagen. § 50 Abs. 2 HStVollzG enthält den abschließenden Katalog der in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen (vgl. hierzu BeckOK Strafvollzug Hessen/Rhode, 10. Ed. 10. Juli 2018, HStVollzG § 50 Rdnr. 1 ff., 7). Die Maßnahme der Fesselung (Nr. 6) bei Ausführungen, Vorführungen und Transport ist dabei eine der praktisch bedeutsamsten Regelungen. Diese ist der geeignete Ersatz für die außerhalb der Anstalt fehlende technische Ausbruchssicherung zur Eindämmung des Entweichungsrisikos (vgl. hierzu Arloth/Kräh a.a.O. § 50 HStVollzG Rdnr. 3). Eine Begleitung der Ausführung durch SEK-Polizeibeamte sieht der Katalog des § 50 Abs. 2 HStVollzG nicht vor; bereits dies verdeutlicht den Ausnahmecharakter dieser hier im Wege der Amtshilfe (zusätzlich zur Fesselung) veranlassten Maßnahme, die sich deshalb als besonders belastend erweist, weil sie den Beschwerdeführer neben der weitergehenden diskriminierenden Außenwirkung einer Begleitung durch SEK-Beamte noch den Regelungen des Polizeirechts unterstellt.

Die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen setzt eine konkrete Gefahr voraus. Es müssen greifbare und substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, die auf die drohende Verwirklichung des missbilligten Erfolges im Einzelfall schließen lassen. Bloße Befürchtungen, Vermutungen oder auf keinerlei Tatsachen gestützte Verdachtsmomente genügen nicht (vgl. hierzu BeckOK/Rhode a.a.O. HStVollzG § 50 Rdnr. 4). Bedarf bereits die kumulative Anordnung mehrerer Katalogmaßnahmen des § 50 Abs. 2 wegen der nochmals gesteigerten Eingriffsintensität einer besonders sorgfältigen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 51 Abs. 3 HStVollzG) genügenden Begründung (vgl. hierzu BeckOK/Rhode HStVollzG a.a.O. § 50 Rdnr.7), ist dies erst Recht bei der zusätzlichen Anordnung weiterer außerhalb der Rechtsgrundlagen des HStVollzG liegenden Sicherungsmaßnahmen zu verlangen.

Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 15. Februar 2017 trotz des der Anstalt zustehenden Beurteilungsspielraums/Ermessens nicht gerecht. Die allgemeine und zeitlich unbegrenzte Anordnung kumulativer Sicherungsmaßnahmen stützt sich ausschließlich auf die vermeintlich unverändert bestehende besondere Gefährlichkeit der Person des Beschwerdeführers einschließlich dessen Bereitschaft zum Einsatz von instrumenteller Gewalt zur Erreichung seiner Ziele und Befriedigung seiner Bedürfnisse. So sieht die Anstalt offenbar bei jeder Ausführung, unabhängig von Anlass, Zeitpunkt, Ort, Verhältnissen, die in seiner Person liegende Gefahr einer Entweichung oder einer Geiselnahme, um sich dem weiteren Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entziehen. Mögen sich diese Erwägungen im Hinblick auf eine isolierte Anordnung der Fesselung an Händen oder Füßen noch gemäß § 50 Abs.1, Abs. 4 HStVollzG als tragfähig erweisen, können sie zur Begründung eines Maßnahmenpakets, welches zusätzlich die Begleitung jeder Ausführung durch SEK-Polizeibeamte anordnet, nicht herangezogen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Hand- und Fußfesselung neben der Bewachung durch mehrere anstaltseigene Beamte bei dem mittlerweile … Jahre alten Beschwerdeführer nicht ausreichend sein soll, die Gefahr einer Entweichung oder Geiselnahme zu verhindern. Die Begründung, man sehe die Gefahr, dass Manipulationsversuche des Beschwerdeführers bei den anstaltseigenen Beamten Erfolg haben und diese verleitet werden könnten, von den angeordneten Sicherungsmaßnahmen weisungswidrig abzuweichen, ist nicht tragfähig. Es obliegt zum einen der Anstalt bzw. dem übergeordneten Fachministerium ausreichend geschultes und ausgebildetes Personal einzusetzen, welches die beruflichen Aufgaben mit der notwendigen professionellen Distanz zu den Probanden durchführen kann und wird, um z.B. dann auch bei der möglichen Simulation eines medizinischen Notfalls sachgerecht zu reagieren. Entsprechende Defizite können sich nicht zu Lasten der Strafgefangenen auswirken. Zum anderen führt die Anstalt nicht auf, dass der Beschwerdeführer Personal des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Vergangenheit erfolgreich zu dienstlichen Verstößen veranlasst hätte. Nachvollziehbarer Anlass der Umsichtigkeit und der Fachkompetenz des eigenen Personals zu misstrauen, besteht daher nicht.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage durch dritte Personen (z.B. gewaltsamer Befreiungsversuch bei einer Ausführung), die den Einsatz von SEK-Polizeibeamten rechtfertigen könnte, zeigt die Anordnung vom 15. Februar 2017 nicht auf. Theoretische Möglichkeiten oder vage Verdachtsmomente reichen insoweit nicht aus.