Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.11.2018 – 20 W 213/17
ECLI:DE:OLGHE:2018:1115.20W213.17.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 30.03.2017 eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO zu löschen.
Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind beide russische Staatsangehörige und waren vom 01.08.2008 bis zum 15.06.2016 verheiratet.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 20.11.2009 in als Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuchblatt Abt. I lfd. Nr. 5 eingetragen.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2017 beantragte der Beschwerdegegner Grundbuchberichtigung dahingehend, dass er als Miteigentümer eingetragen werde, sowie die Eintragung eines Widerspruchs. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, dass während der Ehe der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft bestanden habe und daher sämtliches von den Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögen kraft Gesetzes gemäß Art. 34 des russischen Familiengesetzbuches gemeinsames Eigentum beider Ehegatten geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.02.2017, Bl. 126 f. d. A., verwiesen.
Die Grundbuchrechtspflegerin teilte daraufhin mit Verfügung vom 20.02.2017 (Bl. 131 d. A.) mit, dass bei Eigentumsumschreibung keine Kenntnis darüber bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei.
Nach Vorlage von Heirats- und Scheidungsurkunde in notariell beglaubigter Kopie mit Übersetzung und Apostille erfolgte mit Datum vom 30.03.2017 die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO zu Gunsten des Beschwerdegegners gegen die Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin in Abt. II lfd. Nr. 6 des Grundbuchblattes.
Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 05.05.2017 gegen die Eintragung des Widerspruchs zu Gunsten des Beschwerdegegners Beschwerde eingelegt und dessen Löschung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das nach russischem Recht von der Beschwerdeführerin allein erworbene Vermögen ihr allein zuzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin lebe seit 2002 in Deutschland; während der von 2008-2016 bestehenden Ehe hätten die Eheleute niemals zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin habe den streitgegenständlichen Grundbesitz aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt und auch die hierfür aufgenommenen zwei Kredite von der Ban1 aus eigenem Vermögen bezahlt. Auch nach russischem Recht sei der Ehemann darauf zu verweisen, im Rahmen einer Klage einen etwaigen Zugewinnanspruch geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05.05.2017 nebst Anlagen, Bl. 149 ff. d. A., verwiesen. Als Anlage zum Schriftsatz vom 08.05.2017 reichte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Stellungnahme eines russischen Rechtsanwalts mit Übersetzung vom 12.04.2017 zur Akte, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 188 ff. d. A.).
Nach Vorlage an den Richter teilte die Grundbuchrechtspflegerin mit Verfügung vom 23.05.2017 mit, vorliegend sei russisches Recht maßgeblich, wonach gesetzlicher Güterstand die Gütergemeinschaft sei, so dass während der Ehe erworbenes Vermögen gemeinsames Eigentum werde. Hinsichtlich des im Jahre 2009 erworbenen Grundbesitzes liege Gesamthandseigentum vor, es sei denn, dieser sei von der Beschwerdeführerin mit in die Ehe eingebrachtem Vermögen erworben worden. Dies müsse jedoch in einem gerichtlichen Teilungsverfahren geklärt werden (Art. 38 russisches Familiengesetzbuch). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 23.05.2017, Bl. 198 f. d. A., verwiesen.
Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 05.07.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 202 f. d. A.), die Auffassung vertreten, aus dem Scheidungsbeschluss ergebe sich, dass Streitigkeiten über die Gütertrennung nicht bestünden. Dem Beschwerdegegner sei zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin den streitgegenständlichen Grundbesitz erworben habe. Er hätte Gelegenheit gehabt, im Ehescheidungsverfahren zu intervenieren. Da er dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass Einwendungen gegen den Erwerb des Grundbesitzes durch seine Ehefrau nicht bestünden.
Nach weiterer Korrespondenz hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 27.07.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 213 f. d. A.), der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Wesentlichen hat sie ausgeführt, es bestünden Zweifel daran, ob der Erwerb der Immobilie allein durch die Beschwerdeführerin gesetzlich möglich gewesen sei; eine weitere Prüfung oder Klärung der Angelegenheit könne nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund sei seitens des Grundbuchamts ein Widerspruch einzutragen gewesen. Aus der Begründung des Scheidungsurteils ergebe sich nicht, dass eine Teilung des Vermögens stattgefunden habe. Die Sache ist sodann durch die Grundbuchrechtspflegerin dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt worden.
Im Beschwerdeverfahren hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 22.09.2017 und vom 08.11.2018, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 227 ff., 262 f. d. A.) die Auffassung vertreten, sowohl nach russischem wie nach deutschem Güterrecht sei der Erwerb des streitgegenständlichen Grundbesitzes durch die Beschwerdeführerin alleine möglich gewesen und auch erfolgt. Zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten gehörten nach russischem Güterrecht nur diejenigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, die aus gemeinsamen Einkünften der Ehegatten erworben wurden; ein solcher Erwerb aus gemeinsamen Einkünften liege hier nicht vor. Zudem bestehe vor dem Hintergrund, dass die Eheleute niemals einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten, eine versteckte Rückverweisung auf deutsches Recht.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner wurde am Beschwerdeverfahren beteiligt. Er hat mit Schriftsatz vom 09.11.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen und hierbei insbesondere auf ein zwischen den Beteiligten anhängiges Verfahren vor dem Familiengericht hingewiesen.
II.
Insbesondere ist das Rechtsmittel als unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Zwar ist nach § 71 Abs. 2 GBO eine Beschwerde gegen eine Eintragung nur beschränkt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs oder der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig. Da die Vorschrift aber der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen dient und einen Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb verhindern will, der Schutzvermerk des Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO einen solchen gutgläubigen Erwerb aber nicht ermöglicht, sondern gerade ausschließt, kann die Löschung eines Amtswiderspruchs gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit der unbeschränkten Beschwerde verfolgt werden (OLG München NJOZ 2017, 822; OLG München NZG 2015, 1362 ; OLG Hamm FGPrax 2014, 10; BeckOK GBO- Kramer , Stand 01.02.2018, § 71 Rz. 130; KEHE/Munzig- Schrandt , GBO, 7. A., § 53 Rz. 58; Bauer/von Oefele- Meincke , Grundbuchordnung, 3. A., § 53 Rz. 88; Demharter, GBO, 31. A., § 71 Rz. 39).
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Grundbuchamt war zur Löschung des am 30.03.2017 eingetragenen Amtswiderspruchs nach § 53 GBO anzuweisen, da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vorlagen.
Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO kann auf Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO gelöscht werden (Demharter, aaO, § 53 Rn. 31). Hierbei ist diesem Löschungsantrag ohne weiteres zu entsprechen, wenn der Berechtigte, also derjenige, für den der Widerspruch eingetragen ist, dessen Löschung bewilligt, weil dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen der unrichtigen Eintragung und der möglichen Entstehung eines Schadens unterbrochen wird und somit einer möglichen Amtshaftung der Boden entzogen ist (OLG München NJOZ 2017, 822; OLG München NZG 2015, 1362 ; BGH NJW 1985, 3070 ; Meikel- Schneider , GBO, 11. A., § 53 Rz. 126).
Vorliegend fehlt es an einer solchen Bewilligung des Berechtigten. Der streitgegenständliche Amtswiderspruch vom 30.03.2017 in Abt. II lfd. Nr. 6 des Grundbuchblattes zu Gunsten des Beschwerdegegners als Berechtigtem ist vielmehr erst auf dessen Anregung hin eingetragen worden.
Fehlt - wie hier - die Bewilligung des Berechtigten zur Löschung eines eingetragenen Amtswiderspruchs, so ist dieser zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die erfolgte Eintragung des Amtswiderspruchs nicht vorlagen.
Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO sind die Eintragung eines Rechts, an das sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann, eine Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit sowie die dadurch bedingte Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB (OLG München NJOZ 2017, 822; Demharter, aaO, § 53 Rz. 41).
Dabei muss bei der Prüfung der Voraussetzungen der erfolgten Eintragung eines Amtswiderspruchs die Gesetzesverletzung feststehen, die Grundbuchunrichtigkeit aber nur glaubhaft gemacht sein, da der Widerspruch nur ein vorläufiges Sicherungsmittel ist (Meikel- Schneider , aaO, § 53 Rz. 112 f.; Demharter, aaO, § 53 Rz. 20 ff., 25 ff. , 28).
Bei der am 20.11.2009 erfolgten Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes in Abt. I lfd. Nr. 5 des Grundbuchblattes handelt es sich um eine Eintragung, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann.
Allerdings fehlt es vorliegend bereits an einer Gesetzesverletzung seitens des Grundbuchamts im Rahmen der am 20.11.2009 erfolgten Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes; insofern kommt es auf eine mögliche Unrichtigkeit des Grundbuchs bzw. zumindest deren Glaubhaftmachung nicht mehr an.
Gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO sind verletzt, wenn bei der Eintragung zu beachtende Rechtsnormen nicht richtig angewandt worden sind. Ob die verletzte Norm dem formellen oder dem materiellen Recht angehört, ist unerheblich, ebenso, ob sie zwingendes Recht oder eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt (KEHE- Schrandt , aaO, § 53 Rz. 14; Demharter, aaO, § 53 Rz. 20 ff.).
Das Grundbuchamt hat hierbei hinsichtlich der eingehenden Eintragungsanträge, über die zu entscheiden ist, eine Prüfungspflicht (s. hierzu allg. Meikel- Böttcher , aaO, Einl. D, Rz. 21 ff., 29 ff.). Gegenstand der durch das Grundbuchamt vorzunehmenden Prüfung sind in erster Linie die eingereichten oder in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen, da sie den Antrag begründen (Meikel- Böttcher , aaO, Einl. D, Rz. 48 ff.). Der Grundbuchrechtspfleger ist bei Bearbeitung eines Eintragungsantrages indes nicht verpflichtet, die Grundakten daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihnen Bedenken gegen die beantragte Eintragung ergeben; er kann sich auf die sorgfältige Prüfung der eingereichten und in Bezug genommenen Antragsunterlagen sowie des Grundbuchblattes beschränken. Nur wenn der Grundbuchrechtspfleger in den Grundakten Umstände entdeckt, die einer Eintragung entgegenstehen, darf er sie auch berücksichtigen, und zwar auch gegen oder ohne den Willen des Antragstellers. Zu Ermittlungen von Amts wegen ist der Grundbuchrechtspfleger bei Eintragungsanträgen nicht berechtigt und nicht verpflichtet; er darf vor allem nicht selbst z.B. in anderen Grundbuchblättern oder Grundakten nach Eintragungshindernissen forschen (Meikel- Böttcher , aaO, Einl. D, Rz. 53 ff.).
So ist das Grundbuchamt bei der Bearbeitung eines Eintragungsantrages auch etwa nicht verpflichtet, in den Grundakten befindliche Urkunden bereits erledigter Gesuche auf Eintragungshindernisse hin zu prüfen. Wird das Grundbuch mit der Eintragung aus dem Grund unrichtig, weil ein Eintragungshindernis deshalb unerkannt blieb, kann kein Amtswiderspruch eingetragen werden (Meikel- Schneider , aaO, § 53 Rz. 75).
Abzustellen ist für die Beurteilung, ob eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts vorliegt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allein auf die Gegebenheiten zur Zeit der Eintragung, gegen die ein Widerspruch eingetragen werden soll. Auch wenn später bekannt werdende Umstände belegen, dass die Eintragungsunterlagen fehlerhaft waren, ist durch die Eintragung kein Gesetz verletzt; somit kann im Wege der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht erreicht werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Grundbuchamt die Unrichtigkeit der Unterlagen kannte oder fahrlässig nicht kannte (Senat FGPrax 2003, 197; Demharter, aaO, § 53 Rz. 23). Insofern steht den Beteiligten zum Schutz vor einem Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb in erster Linie der Widerspruch des § 899 BGB zur Verfügung, der eine Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt nicht zur Voraussetzung hat (Demharter, aaO, § 53 Rz. 19, 23).
Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften seitens des Grundbuchamtes bei Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin ist nach dem oben genannten Maßstab nicht gegeben.
Zwar stellt auch die Nicht- bzw. Fehlanwendung ausländischen Rechts ohne weiteres eine Gesetzesverletzung dar; das Grundbuchamt hat sich die erforderlichen Kenntnisse von Amts wegen zu verschaffen und darf hierbei nur ausnahmsweise die Hilfe des Antragstellers in Anspruch nehmen (KEHE- Schrandt , aaO, § 53 Rz. 14; Demharter, aaO, § 53 Rz. 24). Allerdings hat das Grundbuchamt, wenn Ehegatten als Berechtigte eingetragen werden sollen, das Güterrecht - auch im Falle einer möglichen Auslandsberührung - nicht zu erforschen (Senat vom FGPrax 2017, 60; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. A., Rz. 3421). Vielmehr kann es von der Richtigkeit der hierzu gemachten Angaben und bei Fehlen solcher Angaben vom gesetzlichen Güterrecht ausgehen. Insofern wird die Prüfungspflicht des Grundbuchamts nicht dadurch erweitert, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs in Betracht kommen kann, die nicht kraft deutschen, sondern kraft ausländischen Güterrechts eintreten könnte (Senat FGPrax 2017, 60). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt aufgrund der gemachten Angaben oder in sonstiger Weise die sichere Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch unrichtig werden würde, weil z.B. ein Ehegatte als Alleinberechtigter eingetragen werden soll, obwohl das Recht in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft fällt; bloße Zweifel hingegen genügen nicht (Senat FGPrax 2017, 60; OLG München Rpfleger 2009, 445 ; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 319; BayObLG Rpfleger 1992, 341 ; 2001, 173 ; Demharter, aaO, § 33 Rz. 28). Insofern muss einem Eintragungsantrag seitens des Grundbuchamts stattgegeben werden, wenn nach dem bestehenden Kenntnisstand nach dem anwendbaren Recht die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Ehegatte Alleineigentum erwerben kann (OLG München MittBayNot 2013, 404). Die bloße Möglichkeit, dass das Grundbuch durch die Eintragung eines Ehegatten etwa mit fremdländischem Namen wegen eines ausländischen Güterrechts unrichtig werden könnte, kann weder zur Zurückweisung eines Eintragungsantrags noch zum Erlass einer Zwischenverfügung zur Klärung des Güterstandes führen (Senat FGPrax 2017, 60; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 107 ; 2017, 329, Demharter, aaO, § 33 Rz. 29).
Vorliegend ist die Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin am 20.11.2009 aufgrund des Antrags des Notars Vorname1 Nachname1 vom 17.11.2009 (Bl. 114 d. A.) erfolgt. Zugrunde lag der notarielle Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 09.07.2009 mit der Beschwerdeführerin als Erwerberin (UR-Nr. ../xxxx des Notars Vorname1 Nachname1, Bl. 116 ff. d. A.). In diesem notariellen Kaufvertrag ist die Beschwerdeführerin als in Stadt1 wohnend aufgeführt, ausgewiesen durch russischen Reisepass. Im Rahmen der Auflassung in Ziff. 4.1 des Vertrages sind die Vertragsparteien darüber einig, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundbesitz auf die Beschwerdeführerin ("Käuferseite") übergeht. Angaben zum Familienstand der Beschwerdeführerin enthält der notarielle Kaufvertrag nicht. Auch ein Vermerk nach § 17 Abs. 3 S. 1 BeurkG ist in der Urkunde nicht enthalten. Insofern ist es grundsätzlich Sache des Notars, bei der Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen bei Grundstücksgeschäften zumindest seiner Hinweispflicht nach § 17 Abs. 3 BeurkG im Hinblick auf mögliche güterrechtliche Besonderheiten ausländischen Rechts nachzukommen (Schöner/Stöber, aaO, Rz. 3420 f. mwN).
Unabhängig von möglichen notariellen Amtspflichten bestand allerdings - wie aufgezeigt - keine eigene Prüfungspflicht des Grundbuchamts. Vor dem Hintergrund der eingereichten notariellen Kaufvertragsurkunde vom 09.07.2009, aus der zwar die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hervorgeht, aber noch nicht einmal deren Familienstand, war das Grundbuchamt daher zu Nachfragen oder Nachforschungen im Hinblick auf den möglichen Familien- und Güterstand der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet und im Übrigen auch bereits nicht berechtigt. Die Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin war vielmehr seitens des Grundbuchamts ohne weiteres vorzunehmen, da diesbezüglich ein Eintragungshindernis weder bestand noch überhaupt ersichtlich war.
Mangels einer Gesetzesverletzung seitens des Grundbuchamts bei Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin kommt es damit auf die Glaubhaftmachung einer bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die erfolgte Eintragung nicht mehr an. Insofern hatte der Senat sich mit den diesbezüglich aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu befassen.
Damit lagen die Voraussetzungen für die erfolgte Eintragung des Amtswiderspruchs nach § 53 GBO nicht vor, so dass das Grundbuchamt auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin anzuweisen war, diesen zu löschen.
Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Verfahren der Beschwerde gerichtskostenfrei, was lediglich klarstellend tenoriert worden ist.
Hinsichtlich der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen sieht der Senat trotz des Erfolgs der Beschwerde keine Veranlassung, eine Erstattung anzuordnen; damit verbleibt es dabei, dass die Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen jeweils selbst zu tragen haben (§ 81 Abs. 1 FamFG). Eine Wertfestsetzung war nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 78 GBO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz , FamFG, 19. A., § 70 Rz. 41)