Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.11.2018 – 6 U 159/17
ECLI:DE:OLGHE:2018:1115.6U159.17.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 04.08.17 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf folgenden mit dem Klageantrag zu Ziff. 1a) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt - Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach a.M. - vom 17.11.2017 geltend gemachten Anspruch erledigt ist:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, gegenüber Handelsunternehmen aus der Küchenbranche folgende Behauptungen aufzustellen oder verbreiten zu lassen (Anlage K 6): Die Partnerunternehmen der X Y Einkaufsgesellschaft mbH erwirtschaften zusammen einen Außenumsatz von 7 Mrd. € im Jahr, so wie geschehen auf Seite 37 des von der Zeitschrift "B" unter dem Titel "X Y Einkaufsgesellschaft - ENTSCHLOSSEN GEHANDELT" als Sonderdruck veröffentlichten Interviews (Anlage K7), in dem der Geschäftsführer C der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten mit der Aussage zitiert wird:
"Die 7 Milliarden Umsatz, die die Partner im Handel erwirtschaften, sind eine Hausnummer."
Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,-- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, gegenüber Handelsunternehmen aus der Küchenbranche folgende Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten (Anlage K3):
Die X Y Einkaufsgesellschaft ist "Die Nr. 1 in Europa", so wie geschehen in dem Interview (Anlage K 7) des Hauptgeschäftsführers D der Einrichtungspartnerring X GmbH und Co. KG auf Seite 35 des von der Zeitschritt "B" unter dem Titel "X Y Einkaufsgesellschaft - ENTSCHLOSSEN GEHANDELT" veröffentlichten Sonderdrucks mit der Aussage:
"Die größten Synergieeffekte gibt es zweifellos im Küchenbereich. Dort haben wir ja einiges in die Waagschale gelegt. Wir sind dort mit Abstand die Nr. 1. Keiner macht so viel Umsatz im Küchenbereich wie unsere beiden Verbände zusammen."
Die X Y Einkaufsgesellschaft mbH ist "die größte und zugleich leistungsstärkste europäische Einkaufsgesellschaft mittelständischer Küchen- und Möbelhandelsunternehmen", so wie geschehen in dem von der Beklagten im Juni 2015 versandten Werbeschreiben mit der Betreffzeile "Profitieren Sie von den besten Konditionen" (Anlage K 6) mit der Aussage:
"Sie wollen Teil der größten und zugleich leistungsstärksten europäischen Einkaufsgesellschaft mittelständischer Küchen- und Möbelhandelsunternehmen werden und wünschen weitere Informationen?"
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus Handlungen der Beklagten nach Ziffer 1) und 2) am 07.07.2015 bereits entstanden waren soweit diese hinsichtlich Ziffer 1. bis zum 30.06.2017 begangen worden sind.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, schriftlich umfassend und detailliert Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gern. Ziffer 1) und 2) zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aus dem sich zu ergeben haben
die Zeitpunkte, Auflagen, Dauer, Gebiete und die zur Verbreitung eingesetzten Medien des von der Zeitschrift "B" unter dem Titel "X Y Einkaufsgesellschaft - ENTSCHLOSSEN GEHANDELT" als Sonderdruck veröffentlichten Interviews (Anlage K 7)
die Namen und Anschriften der Empfänger des von der Beklagten im Juni 2015 versandten Werbeschreibens mit der Betreffzeile "Profitieren Sie von den besten Konditionen" (Anlage K 6), soweit es sich nicht um Partner der Beklagten handelt,
wobei die Auskunftspflicht auf den Zeitraum gemäß Ziffer 3.) beschränkt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe EUR 867,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 53 % und die Klägerin 47 %.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 € abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Einkaufsgesellschaften im Küchenbereich. Sie streiten um Aussagen, die Größe und Einkaufsvolumen der Beklagten betreffen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 04.08.2017, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 I ZPO Bezug genommen wird, die Klage im Hinblick auf zwei Aussagen abgewiesen und die Beklagte im Hinblick auf zwei weitere Aussagen antragsgemäß verurteilt. Insoweit hat es die Beklagte auch zur Auskunftserteilung und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt sowie die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt.
Hiergegen richten sich die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin.
Mit Wirkung zum 01.07.2017 ist die A GmbH mit der Einrichtungspartnerring X GmbH & Co. KG eine Fusion eingegangen, so dass der Außenumsatz nunmehr bei über 7 Mrd. € liegt.
Die Klägerin hat daraufhin hinsichtlich des Klageantrags 1a) den Rechtsstreit für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern ihr widersprochen.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. August 2017, Az. 20 O 211/ 15 wird hinsichtlich Ziff. 1,2,3,4,5, soweit diese der Klage stattgegeben, aufgehoben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin:
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt - Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach am Main - vom 4.8.2017, Az. 20 O 211 / 15 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf den mit dem Klageantrag Ziff. 1a in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt - Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach am Main - vom 17.11.2017 geltend gemachten Anspruch erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, gegenüber Handelsunternehmen aus der Küchenbranche folgende Behauptungen aufzustellen oder verbreiten zu lassen (Anl. K3):
Die X Y Einkaufsgesellschaft ist "die Nr. 1 in Europa" so wie geschehen in der Pressemitteilung vom 6.12.2012 (Anl. K3) mit der Aussage
"Allein mit ihren Küchen Einkaufsvolumen ist die X Y Einkaufsgesellschaft in diesem Segment nach eigenen Angaben die Nr. 1 in Europa"
sowie in dem unter Klageantrag Ziff. 1a erwähnten Interview (Anl. K7) auf Seite 35, in dem der Hauptgeschäftsführer D der Einrichtungspartnerin X GmbH & Co. KG mit der Aussage zitiert wird:
"Die größten Synergie-Effekte gibt es zweifellos im Küchenbereich. Dort haben wir einiges in die Waagschale gelegt. Wir sind dort mit Abstand die Nr. 1. Keiner macht so viel Umsatz im Küchenbereich wie unsere beiden Verbände zusammen."
und/oder
die X Y Einkaufsgesellschaft ist die "größte und zugleich leistungsstärkste europäische Einkaufsgesellschaft mittelständischer Küchen und Möbelhandelsunternehmen", so wie geschehen in dem von der Beklagten im Juni 2015 versandten Werbeschreiben mit der Betreffzeile "Profitieren Sie von den besten Konditionen" (Anl. K6) mit der Aussage:
"Sie wollen Teil der größten und zugleich leistungsstärksten europäischen Einkaufsgesellschaft mittelständischer Küchen und Möbelhandelsunternehmen werden und wünschen weitere Informationen?"
sowie in der Pressemitteilung vom 6.12.2012 (Anl. K3) mit der Aussage:
"Zum 1. Januar 2013 entsteht mit der Gründung der X Y Einkaufsgesellschaft mbH die größte europäische Einkaufsgesellschaft mittelständischer Küchen und Möbelhandelsunternehmen."
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 2.) wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000 €, im Uneinbringlichkeitsfall Ordnungshaft, oder primär Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten angedroht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in Bezug auf die einzelnen Tathandlungen gemäß Klageantrag Ziff. 1 folgende Schäden zu ersetzen:
aus Handlungen gemäß Klageantrag Ziff. 1a) diejenigen Schäden, die am 7.7.2015 bereits entstanden waren und bis zum 30.6.2017 entstanden sind;
aus Handlungen gemäß Klageantrag Ziff. 1b) diejenigen Schäden, die
- aufgrund des Inhalts der Pressemitteilung (Anlage K3) am 3.9.2015 bereits entstanden waren und seitdem entstanden sind;
- aufgrund des Inhalts des Interviews (Anl. K7) am 7.7.2015 bereits entstanden waren und seitdem entstanden sind;
aus Handlungen gemäß Klageantrag Ziff. 1c) diejenigen Schäden, die
- aufgrund des Inhalts des Werbeschreibens (Anl. K6) am 7.7.2015 bereits entstanden waren und seitdem entstanden sind;
- Aufgrund des Inhalts der Pressemitteilung (Anl. K3) habe 3.9.2015 bereits entstanden waren und seitdem entstanden sind.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, schriftlich umfassend und detailliert Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Klageantrag Ziff. 1.) zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aus dem sich zu ergeben haben
die Zeitpunkte, Auflagen, Dauer, Gebiete und die zur Verbreitung eingesetzten Medien
des von der Zeitschrift "B" unter dem Titel "X Y Einkaufsgesellschaft - entschlossen gehandelt" als Sonderdruck veröffentlichten Interviews (Anl. K7)
der Pressemitteilung der Beklagten vom 6.12.2012 (Anl. K3)
sowie
die Namen und Anschriften der Empfänger des von der Beklagten im Juni 2015 versandten Werbeschreibens mit der Betreffzeile "Profitieren Sie von den besten Konditionen" (Anl. K6).
wobei der Beklagten hinsichtlich Angaben zu ihren Mitgliedern nachgelassen bleibt, diese Angaben einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1446,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
II.
Während die zulässige Berufung der Beklagten keinen Erfolg hatte, war die Anschlussberufung der Klägerin überwiegend erfolgreich.
1.) Hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 1a) hat die Anschlussberufung der Beklagten Erfolg, da der ursprüngliche Klageantrag zulässig und begründet war und nach Rechtshängigkeit durch die Fusion der A GmbH mit der Einrichtungspartnerring X GmbH & Co. KG ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.
a) Der Übergang vom Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag - für den ein Feststellungsinteresse besteht - ist zulässig. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen, so dass für die Klägerin ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Erledigung besteht. Die Änderung des Antrags in der Berufungsinstanz ist daher auch nach § 533 ZPO als sachdienlich anzusehen.
b) In der Sache war der ursprüngliche Klageantrag zu 1.a) auch begründet. Die Beklagte hat durch die Äußerungen des Geschäftsführers ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin in dem Interview in Anlage K 7 ("7 Milliarden Umsatz") nach §§ 3 I, 5 I UWG eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen.
Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, dass der Verkehr die Umsatzangabe dahingehend verstehen wird, dass hierin nicht nur die von dem Einkaufsverbund erworbenen Waren erfasst sind, sondern sich die Angabe auf den gesamten Außen umsatz der Händler bezieht.
Die für die rechtliche Bewertung der beanstandeten Werbeaussagen maßgebliche Verkehrsauffassung kann der erkennende Senat aus eigener Sachkunde ermitteln. Zwar gehören die Senatsmitglieder nicht selbst zu den angesprochenen Küchenmöbelhändlern; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Fachkreise zur Beurteilung der Werbeangaben auf besondere Erfahrungen oder Kenntnisse zurückgreifen müssten (vgl. BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft, juris-Tz. 20).
Zu berücksichtigen ist hier zunächst, dass es sich bei dem angesprochen Verkehr um Fachleute auf dem Gebiet des Möbelhandels handelt. Die Zeitschrift "B", in der das Interview (Anlage K 7) erschien, definiert sich als "Magazin für das Möbel-Business". Die Fachkreise werden die Aussage, dass die Partner 7 Milliarden Umsatz erwirtschaften, als Angabe über den von der Einkaufsgesellschaft vermittelten Umsatz verstehen und daher Fremdumsätze in dieser Berechnung nicht erwarten. Wie vom Senat schon im Eilverfahren ausgeführt, ist der ZR-Umsatz von hoher Relevanz, weil er die gebündelte Nachfragemacht der Einkaufsgesellschaft benennt, der zweifellos den wichtigsten Parameter für die Attraktivität einer Einkaufsgesellschaft darstellt. Ziel des Interviews ist es offensichtlich, die geballte Nachfragemacht des X/Y-Verbundes zu verdeutlichen. Wenn hierzu der Außenumsatz herangezogen wird, hat der Verkehr keine Veranlassung, hierzu auch Fremdumsätze zu zählen, da diese keinen Beleg für die Nachfragemacht des Verbandes darstellen, sondern von Faktoren abhängen, die vollständig außerhalb des Einflussbereiches des Verbandes liegen. Die streitgegenständliche "7 Mio.-Aussage ist indes unstreitig falsch, da der behauptete Umsatz auch nach Rechnung der Beklagten nur unter Hinzurechnung des Fremdumsatzes zu errechnen sind.
Die Irreführung war auch geeignet, den Werbeadressaten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Umsatzkennziffern sind ein zentrales Element für die Markstärke eines Unternehmen, das die Zusammenführung der Einkaufsmacht ihrer Mitglieder zum Hauptunternehmenszweck hat.
Der Unterlassungsanspruch war auch nicht verjährt.
Das Interview selbst wurde zwar unstreitig am 06.12.2012 veröffentlicht, so dass grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis durch die Klägerin nach § 11 IV UWG nach drei Jahren, also mit Ablauf des 06.12.2015, Verjährung eingetreten wäre. Die Klageeinreichung am 29.12.2015 hätte daher insoweit nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen können. Allerdings hat die Beklagte einen Sonderdruck dieses Interviews ihrem im Juni 2015 im Rahmen der Neumitgliederaquise auch an Mitgliedsunternehmen der Klägerin versandten Schreiben (Anlage K 6) beigelegt. Hiermit hat sie sich die Aussagen ihres Geschäftsführers (erneut) zueigen gemacht, so dass eine neue Verletzungshandlung vorliegt, die eine neue Verjährungsfrist beginnen lässt. Aus der Anlage K 7 (Antragsschrift im Eilverfahren zu dem o.g. Schreiben) ergibt sich, dass die Klägerin hiervon am 07.07.2015 Kenntnis erhalten hat, so dass die 6-Monatsfrist des § 11 I UWG mit Klageeinreichung und demnächstiger (§ 167 ZPO) Zustellung am 21.01.2016 noch nicht verstrichen war: Die Vorschussanforderung erfolgte unter dem Datum des Eingangs der Klage bei Gericht am 29.12.2015, der Vorschuss ging am 12.01.2016 ein, so dass die von Rechtsprechung im Rahmen des § 167 ZPO definierte Zwei-Wochen-Frist (BGH NJW 2015, 2666 ) für eine unschädliche, auf die Partei zurückzuführende Verzögerung nicht überschritten ist. Die mit Zustellung der Klage eintretende Klageerhebung wirkt daher auf den Zeitpunkt der Einreichung am 29.12.2015 zurück.
Durch die Fusion der A GmbH mit der Einrichtungspartnerring X GmbH & Co. KG ist insoweit ein erledigendes Ereignis eingetreten, als die Angabe nunmehr unstreitig nicht mehr irreführend ist. Die Erledigung war daher festzustellen.
2.) Im Hinblick auf den Klageantrag 1b), 1. Teil hat die Anschlussberufung hingegen keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein etwaiger Unterlassungsantrag verjährt wäre. Die Pressemitteilung (Anlage K 3) datiert aus dem Jahr 2012, so dass nach § 11 IV UWG spätestens Ende 2015 die absolute Verjährung eingetreten ist. Dass ein Dritter die Pressemitteilung leicht verändert übernommen hat und seitdem auf seiner eigenen Internetseite abrufbar hält, kann keine Dauerhandlung der Beklagten begründen. Aus den Grundsätzen der BGH-Entscheidung "Produkte zur Wundversorung" (GRUR 2018, 292 ) ergibt sich nichts anderes. Gegenständlich ist hier nicht die Frage, was die Beklagte nach einem gerichtlichen Verbot unternehmen musste, sondern vielmehr die Frage, ob ein solches gerichtliches Verbot ergehen kann oder - wegen Verjährung - eben nicht. Die im Zwangsvollstreckungsrecht im Rahmen des Unterlassungsanspruches durch den Bundesgerichtshof postulierten Handlungspflichten stehen nicht einem aktiven Tun gleich, sondern stellen ihrer Sache nach Unterlassungen dar.
3.) Im Hinblick auf den Klageantrag 1b), 2. Teil hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Aussage in Anlage K 7 irreführend ist.
Die Beklagte ist für die Äußerung verantwortlich, obwohl diese nicht von ihrem Organ, sondern vom Geschäftsführer des X stammt. Die Beklagte hat sich diese Äußerungen zu Eigen gemacht, indem sie das Interview nicht nur ihrem Werbeschreiben (Anlage K 6) beigefügt hat, sondern in diesem auch ausdrücklich auf das Interview Bezug genommen hat. In diesem standen nach der Formulierung der Beklagten "die beiden Verbandsgeschäftsführer der X Y Einkaufsgesellschaft" Rede und Antwort, zogen ein Resümee, sprachen über die Synergieeffekte und gaben Ausblick auf bevorstehende Aufgaben. Durch die Betonung der Aussagen beider Geschäftsführer hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie auch die Aussage des Geschäftsführers der X als eigene verstanden wissen will.
In der Sache bezieht der Verkehr die Spitzenstellung ("Nr.1") auf den Küchenbereich und den Umsatz beider Verbände. Auch wird der Verkehr dies als Einkaufsvolumen verstehen, weil dies ohnehin das Kriterium ist, das für die Nachfragemacht eines Einkaufsverbandes am wichtigsten ist. Insoweit kann - ebenso wie für die Frage der Verjährung - auf die Ausführungen unter 1.) b) Bezug genommen werden.
4.) Ebenfalls keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen den Klagenantrag zu 1) c), 1. Teil richtet.
a) Hinweise darauf, dass es sich bei dem werbenden Unternehmen um das größte, erste oder führende handelt, werden vom Verkehr gewöhnlich ernst genommen (BGH GRUR 1969, 415 (416) - Kaffeerösterei). Es kann sich aber bei derartigen Anpreisungen auch um eine auf den ersten Blick zu erkennende nicht ernst gemeinte Übertreibung ohne sachlichen Hintergrund handeln (OLG Schleswig OLG-Rp 2002, 172 für die Aussage "… und die größte Auswahl der Welt. Mindestens."; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 770 für die Aussage: "Radio Diehl the best deal"). Ihre Zulässigkeit hängt grundsätzlich aber von ihrer Richtigkeit ab. Bei dieser Prüfung kommt es darauf an, welche Faktoren bei der Werbung mit diesen Begriffen nach der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise als vorhanden angenommen werden.
b) Danach wird der Verkehr dem Adjektiv "leistungsstark" keine objektive Angabe entnehmen. Was "leistungsstark" ist, ist eine von subjektiven Elementen geprägte Wertung. Für den einen sind bei der Bemessung der Leistungsstärke alleine der Umsatz und die hierdurch vermittelten Einkaufskondition entscheidend. Für den andern hingegen sind die anderen Leistungen wie Finanzierungsangebot durch angeschlossene Bank, Rechtsberatung, Unterstützung bei PR o.ä. diejenigen Kriterien, die im Vordergrund stehen und die Leistungsstärke eines Einkaufsverbandes ausmachen. Der Verkehr wird daher die Bewerbung als "leistungsstärkster" Verband als allgemein suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für ihn "leistungsstark" ist.
Der Verkehr wird hingegen keine Veranlassung haben, die Angabe "größte" hier nicht als inhaltliche Angaben, sondern als reklamehafte Übertreibungen zu verstehen. Es handelte sich nicht um einen ironischen oder humorigen Werbespot o.ä., sondern vielmehr um eine zwar anpreisende, aber doch sachbezogene Bewerbung des Unternehmens der Beklagten, der einen konkreten, überprüfbaren Inhalt enthält. Der Verkehr wird auch hier einen Bezug auf das Einkaufsvolumen herstellen - allerdings hier im Bereich des gesamten Küchen- und Möbelhandels. Die Beklagte, der hierfür die Darlegungslast obliegt, hat zu ihrem Einkaufsvolumen allerdings nichts vorgetragen, so dass von einer Irreführung auszugehen ist.
Im Hinblick auf die Zurechnung der Aussage sowie auf die Verjährung kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
5.) Klageantrag zu 1) c), 2. Teil teilt das rechtliche Schicksal von Antrag 1b) 1. Teil: Da die Pressemitteilung bereits aus dem Jahr 2012 datiert, ist nach § 11 IV UWG absolute Verjährung eingetreten. Die Anschlussberufung war insoweit zurückzuweisen.
6.) Soweit die Anschlussberufung Erfolg hatte, waren auch die Folgeansprüche entsprechend zu tenorieren.
Der Schadensersatzfeststellungsanspruch der Klägerin ist begründet, da die Klägerin ein Feststellungsinteresse geltend machen kann. Zur Begründetheit des Schadensersatzfeststellungsantrages genügt nicht eine entfernt liegende, also nur theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts (BGH GRUR 2001, 849 (850) - Remailing-Angebot). Andererseits ist ein tatsächlicher Schadenseintritt nicht erforderlich. Vielmehr braucht nur eine gewisse (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen (BGH WRP 1999, 530, 534 - Cefallone; BGH WRP 2000, 1258, 1263 - Filialleiterfehler). Es genügt sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot; BGH GRUR 2012, 193 Rnr. 82 - Sportwetten im Internet II). Dies ist bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu bejahen, nicht aber bei bloß drohenden Verstößen (BGH GRUR 2001, 849 (850) - Remailing-Angebot). In der Regel bedarf es daher keiner detaillierten Darlegungen. Liegt aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schaden fern, wie etwa bei einer geringfügigen Irreführung oder bei einer unberechtigten Abmahnung, muss der Kläger näher darlegen, aus welchen besonderen Umständen (z.B. Überschneidung der Kundenkreise und übliche Auswirkungen von Werbeaktionen auf Umsätze) sich gleichwohl ein Schaden ergeben könnte (BGH GRUR 1995, 744 (749) - Feuer, Eis & Dynamit I; BGH GRUR 1999, 1017 (1019) - Kontrollnummernbeseitigung; BGH GRUR 2001, 78 (79) - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2010, 1133 - Bonuspunkte).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Feststellungsantrag als begründet anzusehen. Täuscht die Beklagte über einen Umstand, der bekanntermaßen als ganz erhebliches Kriterium für die Auswahl des Einkaufsverbundes zu sehen ist, so besteht die denkbare Möglichkeit, dass ein Mitglied der Klägerin dies als Argument für einen Wechsel zur Beklagten nutzt. Auch ein Schaden bei bisher ungebundenen Händler oder Mitgliedern von Wettbewerbern der Parteien ist denkbar, da diese eine solche Behauptung mit zum Anlass nehmen könnten, zur Beklagten zu wechseln.
Ist der Feststellungsantrag begründet, gilt dies auch für den akzessorischen Auskunftsantrag. Zum Umfang der Auskunft rügt die Beklagte allerdings zu Recht, es seien für sie höchstens Auskünfte hinsichtlich Namen und Anschriften derjenigen Empfänger zumutbar, die Kunden der Klägerin waren. Zwar kommt ein Schaden nicht nur hinsichtlich dieser Händler in Betracht, sondern hinsichtlich aller Händler, auch derjenigen, die Kunden der Beklagten sind. Diese könnten durch das Schreiben abgehalten werden, zur Klägerin zu wechseln. Eine Interessenabwägung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, auch der Art und Schwere der Verletzung, führt hier allerdings dazu, dass eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich ihrer eigenen Mitglieder als Empfänger des Schreibens nicht besteht, da dieser Mitgliederbestand ein Geschäftsgeheimnis darstellt, das sie sonst der Klägerin als unmittelbarer Wettbewerberin offenbaren müsste. Dieser Interessenkonflikt kann auch durch den von der Klägerin in der zweiten Instanz angebotenen Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht gelöst werden. Es ist nicht ersichtlich, wie durch einen Abgleich zwischen den dem Wirtschaftsprüfer mitgeteilten Namen der Empfänger des Schreibens und von der Klägerin benannten Unternehmen geklärt werden könnte, welche Mitglieder der Beklagten durch das Schreiben von einem Wechsel zur Klägerin abgehalten worden sind.
Die Auskunftsverpflichtung war daher entsprechend zu beschränken.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
III.
Die Abweichungen des Tenors zu dem am Ende der Sitzung verkündeten Tenor stellen Berichtigungen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dar. Die Bezugnahme auf die Anlage K 3 in Ziff. II 2.) des Tenor erfolgte versehentlich; aus den Tenorierungen zu Ziff. I 2a) und 2b) ist deutlich ersichtlich, dass auf die jeweils dort benannten konkreten Verletzungsformen Bezug genommen werden sollte. Die Formulierung "zu verbreiten" war durch "verbreiten zu lassen" zu ersetzen, da dies dem Anschlussberufungsantrag entsprach. In Ziff. III. 2) waren die Bezugnahmen auf die Unterlassungsanträge anzupassen; gleiches gilt für die unrichtig aus dem Antrag übernommenen Zeiträume der Auskunft.