Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.12.2018 – 6 W 98/18

ECLI:DE:OLGHE:2018:1214.6W98.18.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 22. Oktober 2018, 3-8 O 173/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

Gründe

Die - auch nach entsprechendem Hinweis des Senats vom 29.11.2018 - ausdrücklich namens der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde gegen den vom Landgericht für das Ordnungsmittelverfahren festgesetzten Streitwert ist bereits unzulässig, weil die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, warum sie nach Rücknahme der gegen sie gestellten Ordnungsmittelanträge durch einen angeblich zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert ist.

Die Argumentation im Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 13.12.2018, die Antragsgegnerin sei beschwert, da ihr Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 133.000,- € für das zweite Ordnungsmittelverfahren entstanden seien, für das das Landgericht jedoch keinen Streitwert festgesetzt habe, greift nicht durch. Nachdem das Landgericht für die beiden nacheinander gestellten und noch nicht beschiedenen Ordnungsmittelanträge einen einheitlichen Streitwert von 100.000,- € festgesetzt hat, ist diese Streitwertfestsetzung auch für die Gebühren des Antragsgegnervertreters maßgebend (§ 32 RVG); der Antragsgegnervertreter kann daher gegenüber der Antragsgegnerin für seine Tätigkeit Gebühren nur aus diesem Streitwert berechnen.

Im Übrigen ist die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht auch in der Sache nicht zu beanstanden. Wenn nach einem gestellten Ordnungsmittelantrag (§ 890 ZPO) - bevor über ihn entschieden worden ist - der Gläubiger weitere Zuwiderhandlungen feststellt und auch deswegen eine Ahndung nach § 890 ZPO verlangt, liegt darin eine Erweiterung des bereits gestellten Ordnungsmittelantrages. Dies kann lediglich zu einer Erhöhung des für das Ordnungsmittelverfahren einheitlich festzusetzenden Streitwerts führen, da Zahl und Intensität der behaupteten Zuwiderhandlungen ein wesentliches Kriterium für die Streitwertbemessung des Ordnungsmittelverfahrens sein können (vgl. allg. zur Streitwertbemessung im Ordnungsmittelverfahren Senat, Beschl. v. 7.11. 2018 - 6 W 88/18, juris). Dem hat das Landgericht jedoch mit dem festgesetzten Streitwert bereits Rechnung getragen.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).