Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.12.2018 – 4 UF 165/18

ECLI:DE:OLGHE:2018:1218.4UF165.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 4. September 2018, 409 F 9251/18, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.

Die durch die Beschwerde verursachten Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das auf Anregung des Jugendamtes eingeleitete Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und seiner am XX.XX.2006 geborenen Tochter B. B lebt seit der Trennung der Eltern im Jahr 2010 bei der Mutter, der nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern mit Beschluss des Familiengerichts vom 29.06.2016 (Az. …15 ) die Alleinsorge übertragen wurde.

Nach der Trennung der Eltern fanden Umgangskontakte zunächst regelmäßig auch mit Übernachtungen statt. Zum Umfang der Umgangskontakte, insbesondere zu Ferienaufenthalten im Ausland (Italien), führten die Eltern zahlreiche Verfahren. Nachdem der Vater sich zunehmend grenzüberschreitend verhielt und B unter Druck setzte, wurden mit Beschluss vom 29.06.2016 (Az. …/13) vierzehntägig beschützte Umgangskontakte in den Räumen der X GbR in Stadt1 angeordnet. Diese Kontakte fanden zunächst bis Juni 2017 statt und wurden beendet, da der Vater die Vorgaben für die Umgänge nicht einhielt. So tauschte der Vater außerhalb des Umgangs WhatsApp-Nachrichten mit seiner Tochter aus, um Treffen mit ihr zu vereinbaren, und brachte entgegen der Vereinbarung mit den Mitarbeitern des Instituts einen Hundewelpen mit zu einem Umgangstermin.

Mit Beschluss vom 27.8.2017 (Az. …/17) ordnete das Gericht den Ausschluss des Umgangs bis zum 31.8.2018 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 2.3.2018 (4 UF 221/17) nach Anhörung des Kindes durch den Berichterstatter zurück.

Am 21.6.2018 berichtete B in der Schule, ihr Vater sei als Fahrer eines Taxis morgens an der Bushaltestelle an ihr vorbeigefahren, habe angehalten und sie aufgefordert, in das Taxi einzusteigen. Sie solle niemandem von dieser Begegnung erzählen. B kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern rief ihre Mutter an und informierte ihren Lehrer.

Nach diesem Vorfall regte das Jugendamt mit vorliegendem Antrag vom 24.7.2018 an, den Umgang weiter auszuschließen, da der Vorfall B massiv verunsichert habe.

Der Vater trat diesem Vortrag entgegen und erklärte, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer nur zufällig an der Bushaltestelle vorbeigekommen, er wisse nicht einmal, welche Schule B besuche.

Nach persönlicher Anhörung des Kindes am 22.8.2018 und der Kindeseltern am 23.8.2018 schloss das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Umgang des Vaters bis zum 3.9.2020 aus und untersagte dem Vater eine Kontaktaufnahme - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Mit am 14.9.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 13.9.2018, das mit Verfügung vom 17.9.2018 dem Amtsgericht übermittelt wurde und dort am 21.9.2018 eingegangen ist, beantragt der Vater die sofortige Aufhebung des Umgangsausschlusses sowie die Wiederherstellung des Kontaktes entsprechend dem Alter des Kindes.

Die Kindesmutter ist diesem Antrag entgegen getreten. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt unterstützen den Antrag der Kindesmutter.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Das an den Senat gerichtete Schreiben vom 13.9.2018 ist als Beschwerde des Vaters gegen die erstinstanzliche Entscheidung auszulegen und als solche zulässig und insbesondere form- und fristgerecht, § 58 Abs. 1 i.V.m. § 63, § 64 FamFG eingelegt.

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Das Familiengericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine befristete Aussetzung des Umgangs zwischen B und ihrem Vater nach § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB bejaht.

Nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und dessen Ausübung näher regeln. Danach kann das Gericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei ein Ausschluss oder Einschränkung des Umgangs über eine längere Zeit nur gerechtfertigt ist, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.

Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts, dass im Falle der Durchführung von Umgangskontakten weiterhin das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.

Das Umgangsrecht steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Gerichtliche Regelungen zum Umgang müssen sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093), wobei bei Interessenkollisionen zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich das Kindeswohl maßgeblich ist (vgl. BVerfGE 68, 176 <182>; BVerfGE 61, 358 <378>). Die Umgangskontakte ermöglichen dem Elternteil, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, und dienen zugleich, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (Vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; FamRZ 2007, 531; BVerfGE 31, 194 <206>).

Im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung kommt mit zunehmendem Alter des Kindes und damit verbundener wachsender Einsichtsfähigkeit dem Kindeswillen als Ausübung des Rechts des Kindes auf Selbstbestimmung vermehrte Bedeutung zu. Um die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, ist altersentsprechend auch der gestiegenen Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung zu tragen, wie sich auch aus § 1626 Abs. 2 BGB ergibt (Vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737). Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des in § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB niedergelegten Grundsatzes, wonach der Umgang mit beiden Eltern dem Kindeswohl entspricht, der Ausschluss des Umgangs begründet sein, wenn bei einem Kind bzw. Jugendlichen eine als stabil und nachhaltig einzuschätzende Ablehnung des Kontakts mit einem Elternteil festzustellen ist, der Wille des Kindes nicht überwunden werden kann, ohne das Kind zu schädigen und deswegen das Kindeswohl auch im Fall der Durchführung begleiteter Umgangskontakte konkret gefährdet wäre (BVerfG FamRZ 2013, 361).

Eine solche auf eigenständiger Willensbildung beruhende nachhaltige Ablehnung des Umgangs liegt hier vor.

B bekundete bereits im Vorverfahren gegenüber der Verfahrensbeiständin, der Familienrichterin und dem Berichterstatter des Senats und ebenso in der erstinstanzlichen Anhörung im vorliegenden Verfahren, dass sie keinen Kontakt zum Vater möchte. Dabei ist zu beachten, dass Bs Äußerungen aufgrund ihres Alters inzwischen noch stärker als Ausdruck ihrer Selbstbestimmung zu würdigen sind, da B inzwischen 12 Jahre alt ist und die 6. Klasse besucht, mithin aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung und schulischen Anforderungen altersentsprechend in der Lage ist, ihre Interessen auszudrücken und auch die Konsequenzen ihres Verhaltens zu erkennen.

Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Äußerungen hat der Senat nicht. B steht in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern und wurde bis zum Ausschluss des Umgangs durch den Vater immer wieder unter Druck gesetzt, sich für den Vater zu entscheiden, bzw. mit negativen Äußerungen über die Mutter konfrontiert und dazu angehalten, sich selbst negativ über ihre Mutter zu äußern, um den Vater in seiner Wahrnehmung zu bestätigen.

Der Vater versuchte im Rahmen der Umgänge und außerhalb durch WhatsApp-Nachrichten immer wieder, B zu beeinflussen und sie zu Geheimhaltung zu verpflichten, insbesondere Kontaktaufnahmen gegenüber der Mutter zu verschweigen. Weiter bezog er dritte Personen ein, wie seine ältere Tochter für ein geplantes Treffen in einem Restaurant. Der Vater versuchte, B als Geheimnisträger zu instrumentalisieren und brachte sie damit in Loyalitätskonflikte.

Dieses Verhalten des Vaters wird auch durch den Vorfall am 21.6.2018 bestätigt, wo er ungeachtet des bestehenden Umgangsausschlusses den Kontakt zu B suchte.

Was diesen Vorfall betrifft, so ergeben sich keine Zweifel an der Darstellung des Kindes. B schilderte diesen Vorfall in der Schule, gegenüber der Mutter, dem Jugendamt und in der erstinstanzlichen Anhörung jeweils übereinstimmend. Der Vater, der die Begegnung am 21.6.2018 abweichend als zufällige Begegnung ohne Kontaktaufnahme seinerseits schildert, stellt damit die Angaben des Kindes und dessen Glaubwürdigkeit in Frage und zeigt kein Verständnis für Bs Reaktion.

Bs Reaktionen auf die Begegnung mit dem Vater am 21.6.2018, wie die Angst, allein zur Schule zu gehen und der Wunsch, wegzuziehen, weisen auf eine erhebliche Verunsicherung des Kindes hin.

Auch der Vortrag des Vaters im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, den erstinstanzlich angeordneten Umgangsausschluss in Frage zu stellen.

Der Senat erkennt an, dass der Vater auch nach der Trennung der Eltern eine enge Bezugsperson für B war. Dies ergibt sich aus den durch den Vater vorgelegten und in den beigezogenen Akten ersichtlichen Interaktionsbeobachtungen, die im Rahmen der Begutachtung stattfanden. Der Vater zeigte sich dabei dem Kind zugewandt und in der Lage, Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen. Allerdings wies nach dem Ergebnis der Begutachtung das Verhalten des Vaters durch manipulative Züge und die Verschärfung des Loyalitätskonfliktes auch dem Kindeswohl abträgliche Aspekte auf. Letztlich stellte und stellt die Ablehnung der Umgangskontakte für B die einzige Möglichkeit dar, sich der Einflussnahme durch den Vater zu entziehen.

Inwiefern Probleme bei der Ausübung des Umgangs zwischen B und ihrem Vater in der Vergangenheit auch durch den Konflikt der Eltern und eine ablehnende Haltung der Mutter gegenüber den Umgangskontakten zurückzuführen waren, ist im Hinblick auf die nunmehr beachtlichen Äußerungen Bs und den insoweit nachhaltig bekundeten Willen nicht erheblich, da die Durchsetzung des Umgangs derzeit unvereinbar mit Bs Persönlichkeitsrecht und daher kindeswohlschädigend wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361).

Alternative, weniger einschneidende Maßnahmen wie die Anordnung eines begleiteten Umgangs sind vorliegend zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend.

Der Vater hielt sich während der begleiteten Umgangskontakte nicht an die entsprechenden Vorgaben der Umgangsbegleiter, zudem ignorierte er das bestehende Umgangsverbot, indem er noch vor Ablauf des befristeten Umgangsausschlusses Kontakt zu seiner Tochter suchte.

Weiter zeigt der Vater keine Einsicht, welche Anteile er an der Ablehnung des Umgangs durch die Tochter hat, sondern weist die Verantwortung hierfür vor allem der Mutter, aber auch dem Jugendamt bzw. einzelnen Mitarbeitern zu.

Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang wäre unter diesen Umständen als Missachtung nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093 Rn. 17).

Angesichts der in der Vergangenheit erfolgte Kontaktaufnahme über Whatsapp und den Inhalt der Nachrichten des Vaters an seine Tochter, die sehr emotional gehalten und daher geeignet waren, B psychisch unter Druck zu setzen und der Aufforderung, die Kontakte zum Vater gegenüber der Mutter geheim zu halten, ist auch der Ausschluss der Kontaktaufnahme über Fernkommunikationsmittel gerechtfertigt und zum Schutz des Kindes erforderlich. Dem Vortrag des Vaters, B habe auch zu ihm Kontakt aufgenommen, ist entgegen zu halten, dass es für eine damals Zehnjährige kaum möglich ist, sich entsprechenden Kontakten zu entziehen und es in der Verantwortung des Vaters liegt, die vereinbarten Vorgaben einzuhalten und seine Tochter nicht zur Geheimhaltung anzuhalten. Auch diese Vorgänge verdeutlichen die fehlende Einsicht des Vaters in die Belange des Kindes.

Die angeordnete Dauer des Umgangsausschluss bis zum 3.9.2020 ist verhältnismäßig und angemessen. Maßgeblich für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit ist dabei die faktische Gesamtdauer des Umgangsausschlusses. Seit Juli 2017 fanden keine Kontakte mehr statt, vom Zusammentreffen am 21.6.2018 abgesehen. Der Ausschluss des Umgangs wie erstinstanzlich ausgesprochen bis zum 3.9.2020 umfasst mithin einen Zeitraum von über drei Jahren.

Dieser Zeitraum ist erforderlich, damit B die erforderliche Unterstützung durch ein therapeutisches Angebot erhalten und umsetzen kann, so dass es ihr gelingt, sich den Anforderungen des Vaters zu entziehen.

Zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass der Vater, der zwar bisher keine Einsicht in eine notwendige Verhaltensänderung zeigt, doch noch ein Beratungsangebot annimmt, seine eigenen Anteile am Scheitern der Umgangskontakte erkennt und lernt, seine eigenen Wünsche Vorstellungen zurückzustellen und sich im Umgang mit B an ihren Bedürfnissen zu orientieren.

Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten, insbesondere des betroffenen Kindes sieht der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da die Beteiligten bereits erstinstanzlich angehört wurden und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. B hat im Vorverfahren und im vorliegenden Verfahren den Kontakt zum Vater abgelehnt. Diese Ausgangssituation ist unverändert. Hinzu kommt, dass B durch den Vorfall am 21.6.2018 massiv verunsichert ist, was ihre Ablehnung noch verstärkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 84 FamFG. Veranlassung, von der gesetzlichen Kostenfolge des § 84 FamFG abzusehen, besteht nicht.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.