Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.01.2019 – 5 WF 204/18

ECLI:DE:OLGHE:2019:0102.5WF204.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach, 26. September 2018, 315 F 1328/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Vergleichswertes dahingehend abgeändert, dass dieser auf 36.480 € reduziert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 08.08.2018, der am 10.08.2018 beim Familiengericht einging, leitete die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin (Ehefrau) beim Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach ein Trennungsunterhaltsverfahren ein mit dem Antrag, den Antragsgegner (Ehemann) zu verpflichten, ab September 2017 bis einschließlich Juli 2018 rückständigen Unterhalt in Höhe von 32.480,13 € und mit Wirkung ab August 2018 bis zur Rechtskraft der Scheidung laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 € zu zahlen. In der Antragsschrift führt die Antragstellervertreterin aus, dass bislang noch kein Scheidungsantrag vorliege.

Unterdessen hatte der Ehemann durch seine Verfahrensbevollmächtigte eine Scheidungsantragsschrift eingereicht, die der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau am 14.08.2018 zusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung am XX.XX.2018 zugestellt wurde. Aus dem Scheidungsantrag geht hervor, dass die Ehe am xx.xx.2013 geschlossen wurde, die Eheleute seit August 2017 getrennt leben und sie am 21. Juni 2014 zu UR.-Nr. …/2014 des Notars A in Stadt1 einen Ehevertrag geschlossen haben, in welchem sie auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. Der Ehevertrag war in Kopie beigefügt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau stellte im Scheidungsverfahren mit Schriftsatz vom 14.08.2018 ebenfalls Scheidungsantrag und wies darauf hin, dass der Trennungsunterhalt anhängig gemacht wurde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung der Ehescheidung vom XX.XX.2018 wurde die Ehe geschieden. Die Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht.

Das Trennungsunterhaltsverfahren wurde mit Verfügung vom 17.08.2018 ebenfalls auf den XX.XX.2018 terminiert. In diesem Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, mit dem sich der Antragsgegner verpflichtete, zur Abgeltung des Trennungsunterhaltsanspruchs an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 18.500 € zu zahlen. Den Verfahrens- und Vergleichswert setzte das Familiengericht auf 56.480 € fest.

Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung des Wertes auf 36.480,13 € anstrebt, da der Scheidungstermin unmittelbar bevorgestanden habe und daher absehbar gewesen sei, dass der laufende Unterhalt lediglich für zwei Monate anfallen würde.

Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Herabsetzung des vom Familiengericht festgesetzten Verfahrens- und Vergleichswertes auf 36.480 € anstrebt, ist nur hinsichtlich des Vergleichswertes begründet. Hinsichtlich des Verfahrenswertes ist die Beschwerde unbegründet.

Nach der eindeutigen Regelung des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist für die Wertbemessung in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, soweit nicht ein geringerer Betrag geltend gemacht wird. Ferner sind gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die bei Einreichung des Antrags als bereits fällig geltend gemachten Beträge hinzuzurechnen.

Auf der Grundlage dieser Regelung ist die Wertfestsetzung des Familiengerichts hinsichtlich des Verfahrenswertes nicht zu beanstanden. Der Senat folgt nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Wert für den laufenden Unterhalt sei deshalb auf den für zwei Monate geforderten Unterhalt zu beschränken, weil die Scheidung im September 2018 rechtskräftig wurde.

Gem. § 34 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug maßgeblich. Es kommt somit bei Antragsverfahren darauf an, welchen Antrag die Antragsschrift bei deren Eingang aufwies. Im Trennungsunterhaltsverfahren ist daher für den laufenden Unterhalt i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf den zwölfmonatigen Betrag auch dann abzustellen, wenn die Scheidung vor Ablauf dieses Zeitraums rechtskräftig wird (Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Nomos-Kommentar Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 51 FamGKG Rdn. 37; KG, FamRZ 2011, 755; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 1773). Etwas anderes gilt nur, wenn der Zeitraum, für den laufender Unterhalt geltend gemacht wird, bereits bei Antragseinreichung auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt wird (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 240), woran es hier fehlt. Ob eine Begrenzung auch dann zu erfolgen hat, wenn bei Antragseinreichung bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absehbar war, dass es vor Ablauf des 12-Monats-Zeitraums zur rechtskräftigen Scheidung kommt (so OLG Bamberg, FamRZ 2006, 502), kann hier dahinstehen. Denn eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit lag bei Antragseingang schon deshalb nicht vor, weil zu diesem Zeitpunkt der Scheidungsantrag noch gar nicht zugestellt war. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit kann nicht aus einer retrospektiven Betrachtung hergeleitet werden, sondern muss aus Sicht der Antragstellerin, die mit ihrem Antrag den Umfang des Verfahrensgegenstands bestimmt, bereits bei Einreichung der Unterhaltsantragsschrift vorgelegen haben. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch nicht absehbar, wann es zur Scheidung der Ehe kommt. Es war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Ehevertrag angegriffen wird und Folgesachen anhängig gemacht werden. Selbst nach Zustellung des Scheidungsantrags und der Ladung zum Termin am XX.XX.2018 hat die Antragstellerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie davon ausgeht, dass es in dem Scheidungstermin zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe kommen wird. Vielmehr hat die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin noch mit Schriftsatz vom 20.09.2018 den Antrag ausdrücklich aufrechterhalten und sich sogar eine Antragserweiterung vorbehalten.

Etwas anderes gilt jedoch für den Vergleichswert. Dieser bemisst sich danach, worüber sich die Beteiligten zum Vergleichszeitpunkt verglichen haben. Wenn bei Vergleichsschluss bereits die Ehe geschieden war oder die Scheidung nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten unmittelbar bevorstand, bemisst sich der Wert nur nach dem Umfang des Verfahrensgegenstandes, der bei Vergleichsschluss noch im Streit stand. Hier spricht bereits die Sitzungsniederschrift im Unterhaltsverfahren dafür, dass der Vergleich zustande kam, nachdem die Ehe geschieden wurde. Denn die mündliche Verhandlung im Unterhaltsverfahren wurde unterbrochen und der Vergleich kam erst nach Wiederaufruf der Sache - offenbar nach zwischenzeitlicher Verhandlung der Scheidungssache - zustande. Jedenfalls gingen die Beteiligten bei Vergleichsschluss erkennbar davon aus, dass vom Trennungsunterhaltsverfahren nur noch rückständige Zeiträume betroffen sind, da andernfalls die Vereinbarung, dass der Trennungsunterhalt mit der Vergleichssumme abgegolten sei, mit Blick auf §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 BGB nicht erklärlich ist. Der Senat geht daher davon aus, dass bei Vergleichsschluss nur noch der rückständige Unterhalt und der bis einschließlich September 2018 zu zahlende Unterhalt im Streit stand, weshalb der Vergleichswert entsprechend zu reduzieren ist (so auch Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, 5. Aufl. 2016, § 51 FamGKG Rdn. 22).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.