Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.01.2019 – 6 W 93/18

ECLI:DE:OLGHE:2019:0129.6W93.18.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 27. März 2018, 3-8 O 108/17, Beschluss

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen, soweit ihr das Landgericht nicht abgeholfen hat.

2.) Die Anschlussbeschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

3.) Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin 1/3 und der Schuldner 2/3.

4.) Beschwerdewert: 15.000 €

Gründe

Neben der Beschwerde des Schuldners ist auch die Beschwerde der Gläubigerin im Schriftsatz vom 16.11.2018 zulässig. Der dort gestellte Antrag, den Teilabhilfebeschluss vom 19.09.18 wieder aufzuheben, soweit das Ordnungsgeld von 15.000 € auf 10.000 € reduziert worden ist, wäre zwar als sofortige Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts offensichtlich verfristet. Er ist jedoch als – nicht fristgebundene – Anschlussbeschwerde nach § 567 III ZPO zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin durch den durch den Schuldner angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 27.03.2018 nicht beschwert ist, da für die Anschlussbeschwerde eine Beschwer nicht erforderlich ist (MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl. 2016, ZPO § 567 Rn. 45-46). Da die Gläubigerin die Anschlussbeschwerde beim Senat eingereicht hat, ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens mangels Befugnis des Ausgangsgerichts zur Abhilfe nach Aktenvorlage an den Senat nicht mehr möglich (OLG Köln, FamRZ 2000, 1027; MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl. 2016, ZPO § 567 Rn. 47).

Die Herabsetzung des Ordnungsgeldes hat das Landgericht mit nachvollziehbaren Ausführungen begründet, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich ein Betrag von 10.000,-- € für einen Erstverstoß sowie angesichts der Tatsache, dass der Schuldner nicht untätig geblieben ist, sondern den – allerdings untauglichen – Versuch unternommen hat, die Unterlassungsverpflichtung umzusetzen, im oberen Bereich des Üblichen bewegt. Der Senat geht aufgrund der vorgenommenen Handlungen des Schuldners nur von einem fahrlässigen, nicht hingegen von einem vorsätzlichen Vergehen aus.

Eine weitere Herabsetzung ist indes auch nach dem neuen Vortrag des Schuldners vor dem Senat nicht veranlasst. Insbesondere die bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu berücksichtigenden (BGH GRUR 2017, 318) wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vermögen eine weitere Reduzierung nicht zu begründen. Zwar hat der Schuldner vor dem Senat dargelegt, dass er ausweislich der vorgelegten BWAs in den ersten drei Quartalen 2018 Verluste erwirtschaftet hat; diese bewegen sich jedoch im dreistelligen bzw. sehr niedrigen vierstelligen Bereich. Angesicht der Vielzahl der Verstöße gegen die einstweilige Verfügung rechtfertigt dies alleine in der Gesamtschau nicht eine noch weitere Absenkung des Ordnungsgeldes.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 891 ZPO. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz hat das Landgericht zu Recht trotz der Teilabhilfe nicht abgeändert, da die Gläubigerin in ihrem Ordnungsmittelantrag ursprünglich keinen bezifferten Betrag oder eine Größenordnung angegeben hat. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Gläubigerin allerdings 1/3 der Kosten aufzuerlegen, da sie insoweit unterlegen ist.