Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.03.2019 – 2 AuslA 38/18

ECLI:DE:OLGHE:2019:0320.2AUSLA38.18.00

Tenor

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

I.

Die US-amerikanischen Behörden ersuchen um die Auslieferung des Verfolgten in die USA zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Verfolgte befindet sich seit dem 9. Februar 2018 in Haft.

Nach den vorgelegten Auslieferungsunterlagen wird dem Verfolgten von der US-amerikanischen Justiz zusammengefasst das folgende zur Last gelegt:

Ab Februar 2009 soll sich der Verfolgte mit anderen Personen in der Absicht zusammengeschlossen und verabredet haben, Straftaten gegen die Vereinigten Staaten von Amerika zu begehen. Zweck der Verabredung soll dabei gewesen sein, Waren, nämlich Flugzeuge und Flugzeugteile, aus den Vereinigten Staaten von Amerika unter Verstoß gegen die Embargoverbote der US-amerikanischen Regierung und ohne Einholung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigung in den Iran über Zwischenziele, insbesondere Kuwait, auszuführen. Dabei sollen der Verfolgte sowie andere Verschwörer das Ziel gehabt haben, finanzielle Gewinne zu erwirtschaften. Außerdem sollte die Zahlung für den Kauf der Flugzeuge und Flugzeugteile und deren Lieferung in den Iran durch Überweisungen von Konten außerhalb der Vereinigten Staaten auf Konten von US-Unternehmen in den Vereinigten Staaten erfolgen. Gegenüber den US-amerikanischen Unternehmen und der US-amerikanischen Regierung sollte dabei jeweils verborgen bleiben, dass die Produkte letztlich für den Iran bestimmt waren. An dem Zusammenschluss und der Verabredung sollen neben dem Verfolgten sowie dem Mitverschwörer X auch Personen der B, die unter der Kontrolle des iranischen Verteidigungsministeriums und der Logistikbehörde der iranischen Streitkräfte stehen soll, der iranischen Revolutionsgarde oder anderen Dienststellen innerhalb der iranischen Regierung oder des iranischen Militärs, deren Identitäten die US-amerikanischen Behörden nicht kennen und die letztendlich die Cessna-Flugzeuge bzw. Cessna-Flugzeugteile in Besitz nahmen, beteiligt gewesen sein. (434 d.A.)

Im Februar/März 2009 soll sich der Verfolgte in seiner Funktion als Beschaffungsbeauftragter für die Fluggesellschaft C mindestens zwei Mal mit dem Mitverschwörer X getroffen haben. Der Verfolgte und der Mitverschwörer X sollen dabei verabredet haben, dass der Mitverschwörer X Cessna-Flugzeuge des Typs 206 in den Vereinigten Staaten von Amerika kaufen und an den Verfolgten im Iran liefern sollte. Dabei sollte der in Kuwait ansässige Mitverschwörer X die Person X in den Vereinigten Staaten von Amerika kontaktieren. Die Person X würde das erwünschte Cessna-Flugzeug vermitteln. Der Mitverschwörer X würde Gelder auf Konten des Flugzeugverkäufers sowie der Person X, jeweils in den Vereinigten Staaten von Amerika, überweisen. Die Person X würde dann das Flugzeug an den Mitverschwörer X in Kuwait ausliefern, der es dann in den Iran zum Verfolgten bringen sollte.

Der Verfolgte soll beabsichtigt haben, die Flugzeuge anschließend an die iranische Regierung zu übergeben bzw. zu liefern. Deshalb soll der Verfolgte dem Mitverschwörer X erklärt haben, dass er die Flugzeuge nicht direkt in den Vereinigten Staaten von Amerika kaufen könne, da dies einen Verstoß gegen die US-amerikanischen Embargovorschriften darstelle. Der Verfolgte soll dem in Kuwait ansässigen Mitverschwörer X erklärt haben, dass dieser die Flugzeuge kaufen und an im Iran ansässige Personen und Unternehmen liefern könne. Darüber hinaus soll der Verfolgte dem Mitverschwörer X auch erklärt haben, dass das iranische Militär, bei dem es sich um den tatsächlichen Endabnehmer der Flugzeuge gehandelt haben soll, an der Cessna Typ 206 auf Grund ihrer Bauart besonders interessiert gewesen sei. Maßgeblich für das Interesse soll gewesen sein, dass die Tragflächen bei diesem Flugzeugtyp oberhalb der Kabine angebracht seien und daher die Möglichkeit bestehe, eine Schusswaffe aus dem Flugzeug abzufeuern, ohne die Tragflächen zu beschädigen. Infolgedessen sollen der Verfolgte und der Mitverschwörer X die endgültige Endverwendung und die wahre Identität der Endnutzer der Flugzeuge bzw. Flugzeugteile vor in den Vereinigten Staaten ansässigen Unternehmen verborgen haben.

Zwischen Februar 2009 und November 2010 soll der Mitverschwörer X fünf Cessna-Flugzeuge des Typs 206 in Ausführung der vorgenannten Abrede für den Verfolgten beschafft haben, die unter Verstoß gegen die US-Embargovorschriften in den Iran an die iranische Regierung geliefert worden sein sollen. Zusätzlich zu dem Kauf und der Lieferung der fünf vorgenannten Cessna-Flugzeuge soll der Verfolgte den Mitverschwörer X veranlasst haben, ein weiteres, sechstes Flugzeug mit US-Ursprung in den Iran auszuliefern. Für den Kauf der Cessna-Flugzeuge sollen, wie vom Verfolgten und anderen Personen verabredet, Überweisungen in die USA erfolgt sein.

In Umsetzung der vorgenannten Absprache soll der Mitverschwörer X im Juni/Juli 2009 zwei Cessna-Flugzeuge vom Typ 206 mit den Luftfahrtkennzeichen … und … über eine in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Person X von einem Flugzeugbesitzer beschafft haben, um sie an den Verfolgten in den Iran zu liefern. Etwa am 15. Juni 2009 soll der Mitverschwörer X Geld von seinem Konto in Kuwait auf das Konto des Verkäufers der Flugzeuge in den Vereinigten Staaten von Amerika überwiesen haben. Außerdem soll der Mitverschwörer X der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Person X Geld als Gegenleistung für die Beschaffung der Flugzeuge überwiesen haben. Das Flugzeug mit dem Luftfahrtkennzeichen … soll etwa am 5. Juli 2009 von den Vereinigten Staaten von Amerika nach Kuwait geflogen worden sein. Anschließend soll der Mitverschwörer X selbst das Flugzeug in den Iran geflogen haben. Kurz vor dem 14. Juli 2009 soll das zweite Flugzeug mit dem Luftfahrtkennzeichen …, das der Mitverschwörer für den Verfolgten beschafft haben soll, von der in den Vereinigten Staaten lebenden Person X nach Kuwait geliefert worden sein. Am 14. Juli 2009 soll der Mitverschwörer X das Flugzeug in den Iran geflogen und an den Verfolgten ausliefert haben.

Um den 20. Juli 2009 soll der Mitverschwörer X eine Cessna Typ 206 mit dem Luftfahrtkennzeichen …, die aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammte und an deren Erwerb der Mitverschwörer X nicht beteiligt war, auf Veranlassung des Verfolgten über die Vereinigten Arabischen Emirate zum Verfolgten in den Iran geflogen haben.

Um den 6. Mai 2010 soll der Verfolgte den Mitverschwörer X veranlasst haben, eine Cessna Typ 206 mit dem Luftfahrtkennzeichen … in den Vereinigten Staaten von Amerika zu kaufen und sie über Kuwait in den Iran zu fliegen.

Um den 16. Oktober 2010 soll der Mitverschwörer X eine weitere Cessna Typ 206 (Luftfahrtkennzeichen nicht bekannt) für den Verfolgten gekauft haben. Der Mitverschwörer X soll dieses Flugzeug in den Vereinigten Staaten von Amerika gekauft und es anschließend von Kuwait in den Iran geflogen haben.

Im Einvernehmen mit dem Verfolgten soll der Mitverschwörer X kurz vor dem 30. November 2010 eine Cessna Typ 206 mit dem Luftfahrtkennzeichen … gekauft und sie anschließend am 30. November 2010 von Saudi Arabien nach Kuwait und sodann in das Iran geflogen haben.

Im April 2013 tauschte der Verfolgte mit dem Mitverschwörer X E-Mails über den möglichen Kauf zweier weiterer Cessna-Flugzeuge aus. So schrieb der Verfolgte dem Mitverschwörer X eine Cessna mit Lieferort Insel Ort1/Iran zu besorgen. Der Verfolgte stand dabei auch mit den bei der B beschäftigten Herren D und E wegen der Einzelheiten der Beschaffung und Finanzierung des Flugzeuges in Kontakt.

Im Mai 2013 soll der Verfolgte nach vorheriger Sicherstellung der Finanzierung durch die B ein Flugzeug der Marke Cessna … Seriennummer …, für einen Betrag in Höhe von USD 665.000 von dem in Kuwait ansässigen Mitverschwörer X gekauft haben. Die Cessna … soll aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Kuwait geflogen worden sein, wo der Mitverschwörer X das Flugzeug übernommen haben soll. Am 24. Mai 2013 soll der Mitverschwörer X das Flugzeug in das Iran geflogen haben. Weder der Verfolgte noch der Mitverschwörer X sollen über eine erforderliche Genehmigung für die Ausfuhr des Flugzeuges in den Iran verfügt haben. Bei seiner Landung auf dem Y Airport in Stadt1 soll der Mitverschwörer X vom Verfolgten sowie unbekannten Personen in hochrangigen Militäruniformen begrüßt worden sein. Der Verfolgte soll das Flugzeug für einen Betrag in Höhe von USD 850.000 sodann an die B verkauft haben. Eigentümer der B soll das iranische Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte sein und von diesem kontrolliert werden. B soll auch die Iranischen Revolutionsgarden unterstützen.

Im Februar 2014 soll der Mitverschwörer X in Kuwait von seinem Lieferanten Cessna-Flugzeugteile zu einem Preis in Höhe von USD 94.120,60 bestellt haben. Anschließend soll er die Flugzeugteile an den Verfolgten zum Preis in Höhe von USD 172.490,21 verkauft und in den Iran versandt haben. Nach den Angaben der US-amerikanischen Behörden sollten diese Teile letztlich den Iranischen Revolutionsgarden zur Verfügung gestellt worden sein. Auch hierbei sollen weder der Verfolgte noch der Mitverschwörer X über die hierfür erforderliche Ausfuhrgenehmigung verfügt haben.

Zuletzt mit Beschluss vom 24. Januar 2019 hat der Senat die Fortdauer der seit dem 9. Februar 2018 vollzogenen Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 hat der Senat die vom Verfolgten gegen den Vollzug der Haft erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Auf die vorgenannten sowie die insgesamt in dieser Sache ergangenen Beschlüsse wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Durch das Bundesamt für Justiz wurde mit E-Mail vom 6. März 2019 eine Verbalnote des US-amerikanischen Justizministeriums vom 5. März 2019 vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 6. März 2019 die Übersetzung der Verbalnote veranlasst. Sie hat nach Vorlage der Übersetzung diese zusammen mit dem englischsprachigen Original den Beiständen des Verfolgten zugeleitet und angekündigt, nach Entscheidung über die Haftfortdauer und dem diesbezüglichen Rücklauf der Akten einen Antrag auf Entscheidung, ob die Auslieferung zulässig ist, zu stellen. Am 18. März 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Verbalnote der US-amerikanischen Botschaft zu den Akten gereicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 12. März 2019 daher zunächst beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seiner Beistände vom 15. März 2019 beantragt, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls unter Anordnung verfahrenssichernder Maßnahmen auszusetzen. Sie sind der Ansicht, dass der weitere Vollzug der Haft nicht mehr verhältnismäßig sei. Außerdem bedürfe es weiterer Zusicherungen der US-amerikanischen Behörden zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes.

II.

Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). Die Generalstaatsanwaltschaft bereitet die Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Diesbezüglich sind gerade erst die Unterlagen der US-amerikanischen Botschaft eingegangen. Nach Stellung eines Antrags auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten wird den drei Beiständen des Verfolgten hierzu rechtliches Gehör zu gewähren sein, sodass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht vor Ablauf der Frist zur Haftprüfung (§ 26 Abs. 1 S. 2 IRG) ergehen kann. Daher ist zunächst Haftfortdauer anzuordnen. Angesichts der Schwere des gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwurfs, der im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten bis zu 6 Jahren 6 (falls er sich schuldig bekennen würde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten bis zu 4 Jahren 9 Monaten) führen würde, und der Tatsache, dass nach Rücksendung der Akten durch den Senat an die Generalstaatsanwaltschaft diese eine zeitnahe Antragstellung angekündigt hat und auch sonst keine weiteren Hinderungsgründe für eine solche Antragstellung ersichtlich sind, ist die Fortdauer der Auslieferungshaft auch vor dem Hintergrund, dass der gesundheitlich angeschlagene Verfolgte sich nunmehr seit mehr als 13 Monaten in Haft befindet, verhältnismäßig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Verfolgten, wegen der ihm vorgeworfenen „Verschwörung zur rechtswidrigen Ausfuhr von Waren mit US-Ursprung in den Iran und zum Betrug der Vereinigten Staaten“ (Anklagepunkt 1 der US-amerikanischen Anklageschrift) sei eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu erwarten, da bei den US-amerikanischen Behörden erst eine Zusicherung hinsichtlich der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes einzuholen sei.

Die Einholung einer Zusicherung der US-amerikanischen Behörden betreffend den Spezialitätsgrundsatz betreffend Anklagepunkt 1 der US-amerikanischen Anklageschrift ist nicht erforderlich. Entgegen des Vorbringens des Verfolgten ist vorliegend auch Anklagepunkt 1 der US-amerikanischen Anklageschrift („Verschwörung zur rechtswidrigen Ausfuhr von Waren mit US-Ursprung in den Iran und zum Betrug der Vereinigten Staaten“) nach deutschem Recht strafbar. Es liegt unter Zugrundelegung des von den US-amerikanischen Behörden mitgeteilten Sachverhalts eine Strafbarkeit gemäß § 30 Abs. 2 StGB vor. Der Verfolgte sowie weitere Personen sollen sich zusammengeschlossen und verabredet haben, Flugzeuge und Flugzeugteile in den Iran zu verkaufen und hierfür den entsprechenden Kaufpreis entgegenzunehmen. Die Flugzeuge sowie die Flugzeugteile stellen eine wirtschaftliche Ressource im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 267/2012 dar, die nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen der B zugutekommen sollten. Damit ist der Verbrechenstatbestand des § 18 Abs. 1b AWG in Verbindung mit § 18 Abs. 8 AWG (wie auch der des § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG) erfüllt.

Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist weiterhin ausgeschlossen, da keine geeigneten Maßnahmen außer der Inhaftierung ersichtlich sind, die geeignet wären, eine Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika sicherzustellen.