Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.03.2019 – 6 W 1/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:0326.6W1.19.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 13. Dezember 2018, 3-8 O 138/15

Tenor

Der angefochtene Beschluss in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 15.2.2019 wird dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin € 8.784,91 nebstZinsen in der festgesetzten Höhe zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben 60% die Beklagte und 40% die Klägerin zu tragen.

Beschwerdewert: € 6.168,07

Gründe

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.1.2018 die Kosten des Rechtsstreits zu 27 % der Klägerin und zu 73 % der Beklagten auferlegt. Die Parteien haben wechselseitige Kostenfestsetzungsanträge gestellt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.12.2018 hat das Landgericht angeordnet, dass die Beklagtenseite an die Klägerseite € 5.410,91 zu erstatten hat. Dabei berücksichtigte es die von der Beklagtenseite geltend gemachten Patentanwaltskosten (€ 7.644,69) sowie die Kosten für zwei von der Beklagten eingeholten Privatgutachten (€ 15.200,00).

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Teilabhilfebeschluss vom 15.2.2019 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten abgeholfen. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin hat es teilweise abgeholfen und nur noch die Kosten für eines der beiden von der Beklagten eingeholten Privatgutachten berücksichtigt. Danach sind von der Beklagtenseite an die Klägerseite 7.164,91 € zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

dass die folgenden Kosten der Beklagten nicht festzusetzen und in den Kostenausgleich einzubeziehen sind:

Gutachterkosten in Höhe von € 15.200,00;

Gebühren und Kosten des Patentanwalts A

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der Patentanwaltskosten. Mit der Klage wurde ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Damit lag zwar keine der Streitsachen vor, für die der Gesetzgeber die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten ohne Überprüfung ihrer Erforderlichkeit angeordnet hat. Gleichwohl sind die durch die Mitwirkung des Patentanwalts auf Beklagtenseite entstanden Kosten zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO erfüllt sind. Die Mitwirkung des Patentanwalts war unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erforderlich.

a) Davon ist auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (vgl. BGH GRUR 2011, 754 Rn. 24 - Kosten des Patentanwalts II; BGH GRUR 2012, 759 , Rn. 14 - Kosten des Patentanwalts IV). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch in Wettbewerbssachen, insbesondere bei der Geltendmachung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (Senat, GRUR-RR 2011, 118 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch Bezugnahme auf die Anlagen K3 und B1 glaubhaft gemacht, dass bei der Recherche zum wettbewerblichen Formenschatz auch Patentschriften und eingetragene Designs zu berücksichtigen waren. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Sie selbst hat mit der Klage zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart maßgeblich auf technische Fragen und die vor der Markteinführung des streitgegenständlichen Produkts bekannten Gestaltungen abgehoben. Entsprechende Recherchen gehören zum typischen Aufgabengebiet eines Patentanwalts. Sie begründen vorliegend die Erforderlichkeit.

c) Die Beklagte hat mit ihrer Verteidigungsanzeige die Mitwirkung des Patentanwalts angezeigt. Seine tatsächliche Mitwirkung steht vorliegend nicht in Streit. Die Reise zum Gerichtstermin wurde glaubhaft gemacht.

3. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin allerdings gegen die Festsetzung der Kosten für die beiden privat eingeholten Rechtsgutachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind erstattungsfähige notwendige Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens nur ausnahmsweise gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH NJW 2017, 1397 ). Die Prozessbezogenheit reicht für sich alleine nicht aus. Zusätzlich muss die Begutachtung ausnahmsweise sachdienlich sein (BGH aaO). Daran fehlt es. Für die Beurteilung einer unlauteren Nachahmung bedarf es im Regelfall keiner gutachterlichen Beurteilung. Die sich stellenden Rechtsfragen können von den beauftragten Fachanwälten und dem beauftragten Patentanwalt selbst beantwortet werden. Warum im Streitfall ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Parteien bei den in Rede stehenden verschiedenen Ausführungsformen zu unterschiedlichen Bewertungen der Nachahmungsfrage gelangten, liegt in der Natur der Sache und erfordert nicht die Einholung eines Rechtsgutachtens. Es reicht nicht aus, dass sich eine Partei von der besonderen Expertise oder der fachlichen Autorität eines bekannten Praktikers und eines Rechtsgelehrten im gewerblichen Rechtsschutz Vorteile verspricht. Sie muss die hierfür aufgewendeten Kosten selbst tragen.

4. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten betragen daher - anders als im Teilabhilfebeschluss des Landgerichts angenommen - nicht € 21.387,79, sondern nur € 15.387,79. Dies führt zu einem von der Beklagten zu erstattenden Betrag von € 1.825,09, bezogen auf die außergerichtlichen Gesamtkosten. Zuzüglich der vom Landgericht festgesetzten Gerichtskosten ergibt sich ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von € 8.784,91.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.